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Neues Rechnungslegungsrecht ab 2013

Das neue Rechnungslegungsrecht, das per 1.1.2013 in Kraft trat, knüpft nicht mehr an die Rechtsform eines Unternehmens an, sondern an die wirtschaftliche Bedeutung.

Senkung der Schwellenwerte

Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500’000 Umsatz pro Geschäftsjahr müssen nur über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen (Art.957 Abs.2 Ziff. 1 OR). Sie können also eine sogenannte “Milchbüchlein”-Rechnung führen. Damit entfällt für diese Gesellschaften die Verpflichtung zur doppelten Buchführung. Dies bedeutet eine administrative Entlastung für die betroffenen Unternehmen.
Die bisherige Verknüpfung mit der Verpflichtung zur Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister gilt somit nicht mehr als Massstab für das Rechnungslegungsrecht. Entscheidend ist nur noch die wirtschaftliche Bedeutung.
Die selbe Regelung des Rechnungslegungsrecht gilt auch für Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelregister eintragen zu lassen (Art.957 Abs.2 Ziff. 2 OR).

Umfangreichere Regelungen

Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht wurden verschiedene Begriffe genauer definiert und präzisiert. Damit besteht nun eine einheitliche Regelung für alle Rechtsformen. Ebenso wird mit den neuen Vorgaben die Transparenz erhöht und es werden verständliche Begriffe, Gliederungs- und Bewertungsvorschriften eingeführt.
Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind während 10 Jahren aufzubewahren (Art.958f Abs.1 OR). Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege können dabei auch elektronisch abgelegt werden (Art.958f Abs.3 OR).

Übergangsfristen bis 2016

Die Teilrevision des Obligationenrechts (OR) wurde vom Bundesrat im November 2012 beschlossen, nachdem kein Referendum gegen die vorgesehenen Änderungen ergriffen wurde. Der Bundesrat hat entschieden, dass das neue Rechnungslegungsrecht per 1.1.2013 in Kraft treten soll. Es gelten aber Übergangsbestimmungen, so dass nicht bereits im Geschäftsjahr 2013 Anpassungen bei der Buchhaltung zwingend notwendig wären.
Die Unternehmen müssen die neuen Rechungslegungsvorschriften spätestens ab dem Geschäftsjahr 2015, bei einer Konzernrechnung spätestens ab 2016, anwenden. Freiwillig kann ein Unternehmen dies aber auch früher tun.

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11 Kommentare zu “Neues Rechnungslegungsrecht ab 2013

  1. 13.9.2013
    Guten Tag !
    Seit wann sind die Vorbereitungen zu dieser Neuerung in Gange ?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüssen, Pe Rud

    • Guten Tag

      Die Neuerungen sind am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Jedoch wurden bereits seit dem Jahr 2001 zahlreiche parlamentarische Vorstösse diesbezüglich eingereicht. Die Teilrevision des OR wurde vom Bundesrat im November 2012 beschlossen, nachdem kein Referendum ergriffen wurde.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  2. Ich habe mich gerade mit dem neuen Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht befasst und bin dabei auf eine Unklarheit gestossen. In vielen Publikationen von Treuhandunternehmen und Branchenverbänden wird angegben, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften welche zwei der Grössenkriterien > 20, 40, 250 in zwei aufeinander folgenden Jahren überschreiten, neu eine Geldflussrechnung erstellen und zusätzlich vorgeschriebene Angaben im Anhang machen, sowie den Lagebericht erstellen müssen.

    Gemäss Art. 961 OR sind diese zustäzlichen Angaben aber nur für Unternehmen erforderlich die zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind. Einzelunternehmen und Personengesellschaften sine meiner Meinung nach nie zu einer ordentliche Revision verpflichtet. Habe ich da etwas falsch verstanden oder übersehen?

    Besten Dank im Voraus für eine Antwort und die tolle Website!

    • Guten Tag

      Das ist richtig. Wer der Rechnungslegung für grössere Unternehmen unterliegt, also von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet ist, muss neu auch eine Geldflussrechnung erstellen (Art. 961 OR).

      Zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind Unternehmen, welche eine Bilanzsumme von CHF 20 Mio., einen Umsatzerlös von CHF 40 Mio. oder 250 Vollzeitstellen verfügen und zwei dieser Werte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreiten (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR). Davon können auch Einzelunternehmen oder Personengesellschaften betroffen sein, auch wenn dies wohl eher eine Seltenheit darstellt, da bei einer solchen Grössenordnung wohl oft Kapitalgesellschaften gegründet werden.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  3. Guten Tag,

    habe zum neuen Kontenplan eine Frage. Im Bereich Informatikaufwand gibt es die Rubriken Leasing und Miete, Lizenzen und Wartung, Beratung und Entwicklung, zudem gibt es unter URE den Bereich URE Informatik. In welchen Bereich buche ich nun Informatikartikel wie z.B. Bildschirm, Drucker, Laptop, Grafikkarte, Akku etc.

    Danke im Voraus.

    • Guten Tag

      Wo die einzelnen Posten verbucht werden hängt sehr vom Unternehmen und vom Kontenplan ab. Daher ist es uns leider nicht möglich, eine allgemeine Auskunft darüber zu geben. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrem Treuhänder in Verbindung. Falls Sie noch keinen Treuhänder haben können Sie sich gerne mit unserer Schwestergesellschaft, der Findea AG, in Verbindung setzen.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  4. Guten Tag,

    möchte meine vorherige Anfrage sehr gerne ergänzen.

    – Wo im neuen Kontenplan sind Aufwendungen für die eigene FIrmenhomepage zu verbuchen.

    – Wo werden Registrierungskosten für Marken- und Firmenname im Ausland, sowie die Markenüberwachung verbucht?

    Im Voraus besten Dank für Ihre Hilfe.

    • Guten Tag

      Wo die einzelnen Posten verbucht werden hängt sehr vom Unternehmen und vom Kontenplan ab. Daher ist es uns leider nicht möglich, eine allgemeine Auskunft darüber zu geben. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrem Treuhänder in Verbindung. Falls Sie noch keinen Treuhänder haben können Sie sich gerne mit unserer Schwestergesellschaft, der Findea AG, in Verbindung setzen.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  5. Guten Tag

    Ich habe eine GmbH mit Jahresumsatz von 300’000Fr. und beschäftige 2-4 Mitarbeiter und bin Mwst.pflichtig.
    Seit 2002 wurde ich von meine Treuhandler fast verpflichte auf eine Doppelte Buchhaltung zu führen.

    Wie ich jetzt lese, seit 2013 muss ich nur noch eine Einfache-Buch führen?( „Milchbüchlein“-Rechnung, Einnahmen Ausgeben und Invertar)

    Können Sie mit beantworten?

    Freundliche Grüsse
    Eymen

    • Guten Tag

      Mit der GmbH sind Sie verpflichtet eine doppelte Buchhaltung zu führen. Das ist korrekt.

      Beim Einzelunternehmen hat sich Buchführungspflicht geändert, jedoch bei den juristischen Personen (GmbH/AG) nicht.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

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