Neues Aktienrecht: Sachübernahme und Rückerstattungspflichten
Mit der per 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Aktienrechtsrevision wurden die Bestimmungen zu Kapitalabflüssen nach erfolgter Gründung sowie im Rahmen von Kapitalerhöhungen angepasst.
Bis anhin galt es bei (geplanten) Sachübernahmen gewisse Formalien zu beachten. Diese mussten insbesondere offengelegt werden und fanden entsprechend Eingang in die Statuten. Neu sind sämtliche Bestimmungen zur Sachübernahme ersatzlos gestrichen worden, weshalb auch die damit verbundene Offenlegungspflicht entfällt.
Um der Gefahr des Missbrauchs durch die Aktionäre, Gesellschafter und diesen nahestehenden Personen entgegenzuwirken, wurden die Bestimmungen zur Rückerstattungspflicht (Art. 678 OR) indes verschärft. Übernimmt die Gesellschaft von solchen Personen Vermögenswerte oder schliesst sie mit diesen Rechtsgeschäfte ab, so werden diese Personen zur Rückerstattung der erhaltenen Vermögenswerte verpflichtet, soweit ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.
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