Neues Aktienrecht 2023: Virtuelle Möglichkeiten
Seit dem 1. Januar 2023 besteht für Kapitalgesellschaften die Möglichkeit, Generalversammlungen virtuell durchzuführen.
Vorteile für Aktionäre
Eine virtuelle Durchführung der Generalversammlung bietet viele Vorteile. So müssen sich die teilnehmenden Aktionäre nicht mehr zu einem Versammlungsort begeben und es können vielleicht auch Aktionäre teilnehmen, die sich ansonsten hätten vertreten lassen müssen.
Wichtig ist, dass die Statuten die Möglichkeit einer solchen virtuellen Generalversammlung vorsehen müssen. Ansonsten kann von der Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werden.
Vorbereitung und Durchführung
Vor der Durchführung der Generalversammlung muss der Verwaltungsrat sicherstellen, dass der technische Zugang allen Aktionären möglich ist und nicht unnötig erschwert wird. Ansonsten wird das Teilnahmerecht der Aktionäre verletzt. Zudem muss überprüft werden können, ob alle Anwesenden zur Teilnahme legitimiert sind. Die Prüfung kann beispielsweise durch verschlüsselte E-Mails an Namenaktionäre erfolgen oder es können qualifizierte elektronische Signaturen geprüft werden.
Während der Versammlung ist es wichtig und notwendig, dass jeder Aktionär aktiv teilnehmen kann. Das heisst, es muss eine fliessende Interaktion möglich sein. Dies kann beispielsweise durch Chat-Funktionen sichergestellt werden.
Der Verwaltungsrat ist zudem dafür verantwortlich, dass die Sicherheit der Versammlung gewährleistet ist und kein unbefugtes Eindringen von Dritten die Abstimmungen beeinflusst.
Treten während der Generalversammlung technische Probleme auf, welche eine ordnungsgemässe Durchführung unmöglich machen, muss die Versammlung wiederholt werden.
Fazit
Die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung ist eine gute Möglichkeit, den Aktionären die Teilnahme zu erleichtern.
Es ist jedoch eine gute und präzise Vorbereitung nötig, um den technischen Anforderungen der Versammlung zu genügen. Technische Fehler können zu Anfechtbarkeit der Ergebnisse führen oder die Versammlung muss wiederholt werden.
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