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Neuerung im Jahr 2013: Längere Garantiefrist

Ab dem 1.1.2013 gibt es eine Änderung des Obligationenrechts (OR) in Bezug auf die Garantiefrist. Diese dauert nun länger als bis anhin und verbessert die Situation für den Käufer.

Mit der Revision des Schweizerischen Obligationenrechts auf den 1. Januar des neuen Jahres verändert sich vor allem bei der Dauer der Garantiefrist wesentliches.

Neuerungen im Kaufrecht

Bei einem gewöhnlichen Kauf eines Gegenstands kommt in der Regel ein Kaufvertrag zu Stande. Für diesen Fall sieht das neue Recht in Art. 210 OR nun eine Frist von zwei Jahren vor, bisher war es nur ein Jahr. Diese neue Garantiefrist ermöglicht dem Käufer sich beim Entdecken eines Mangels bis zu zwei Jahren nach der Ablieferung der Ware durch den Verkäufer zu beschweren. Wichtig ist, dass der Mangel dem Verkäufer mitgeteilt wird, sobald man ihn entdeckt hat. Wird dies erst später gemacht, dann hat man auch keine Garantieansprüche mehr.

Neuerungen im Werkvertrag

Auch im Werkvertragsrecht gibt es im neuen Jahr einige Änderungen. Gleich wie beim Kauf- erhält man auch beim Werkvertrag nun eine Garantie von zwei Jahren (Art. 371 OR). Ist jedoch die Ursache des Mangels ein Fehler an einem beweglichen Werk (z.Bsp. einem Fenster), das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk (z.Bsp. in ein Haus) integriert wurde, so beträgt die Garantiedauer sogar fünf Jahre.

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