Neuer Bundesgerichtsentscheid schränkt Jungunternehmer empfindlich ein
Verkauft man das eigene Unternehmen mit einem Kapitalgewinn, ist dieser grundsätzlich steuerfrei. Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz in einem kürzlich getroffenen Entscheid relativiert und dabei viele Fragen aufgeworfen.
Neuer Bundesgerichtsentscheid
Verkauft ein Unternehmer seine privaten Anteile an einer Gesellschaft mit Gewinn, so bleibt dieser grundsätzlich steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)). Im Urteil vom 3. April 2015 hat das Bundesgericht jedoch entschieden, dass der gesamte Kapitalgewinn aus dem Verkauf eines Unternehmens als Lohn versteuert werden muss (BGer 2C_618/2014 und 2C_619/2014). Diese Einstufung relativiert das bisherige Prinzip des steuerfreien Kapitalgewinns und wirft viele Fragen auf.
Gewinn aus Unternehmensverkauf ist Lohneinkommen
Im getroffenen Entscheid lagerte ein Partner einer Finanzgesellschaft, einen Teil seines Finanzgeschäftes in eine neue Gesellschaft aus. Die neu gezeichneten Aktien der Gesellschaft verkaufte der Partner einen Monat später an eine Bank. Der Kaufpreis für die Aktien wurde in vier Tranchen bezahlt. Dabei wurde die erste bereits bei Vertragsschluss fällig, die anderen drei zahlte die Bank in den Folgejahren, aber immer unter der Bedingung, dass der verkaufende Partner weiterhin bei der verkauften Gesellschaft arbeitet. Das Steueramt qualifizierte den bei diesem Geschäft erzielten Gewinn des Partners als steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Der Partner bestritt dies und vertrat die Meinung es handle sich um einen steuerfreien Kapitalgewinn, weil er die Aktien in seinem Privatvermögen gehalten habe.
Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung des Steueramtes, dass der Gewinn als Lohn zu versteuern sei. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kaufpreis für die Aktien eigentlich einen Lohn für die zukünftig zu leistende Arbeit des Partners darstellt. Vorliegend sei nämlich kein Kaufvertrag für die Eigentumsübertragung an den Aktien geschlossen worden, weil die Bezahlung des Kaufpreises vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft abhängig gemacht wurde.
Das Gericht beanstandete, dass der Goodwill, welchen die Bank zahlte, erst dadurch entstand, dass der begabte Partner weiterhin in der Gesellschaft arbeitet und Gewinne erzielt. Aus wirtschaftlicher Sicht liege eine Kombination von Antrittsgeld (erste Tranche) und Treueprämien (zweite bis vierte Tranche) vor, die klar einen Lohnbestandteil darstellen.
Das Gericht relativiert damit den Grundsatz des steuerfreien Kapitalgewinns. Es entsteht das rechtliche Risiko, dass bei jedem Unternehmensverkauf, bei dem sich der Verkäufer dazu verpflichtet weiterhin bei der Gesellschaft angestellt zu sein, eine Umdeutung des Gewinns in steuerbaren Lohn stattfindet. Eine Weiteranstellung im Unternehmen ist aber gerade bei Startups sehr beliebt, weil oftmals die Gründer die treibenden, kreativen Kräfte im Unternehmen sind. Durch den Verkauf wird neues Kapital generiert, damit die junge Unternehmung weiter wachsen kann und neue Märkte erobern kann.
Jungunternehmer sollten deshalb bei zukünftigen Verkäufen ihrer Unternehmensanteile klar abgrenzen zwischen dem Betrag für den Wert der Gesellschaft und dem Betrag für die Weiterführung des Arbeitsvertrages.
Dieser Beitrag basiert auf der Urteilsbesprechung von Andrea Opel und Barbara Stillhart-Zimmermann in der NZZ vom 25. Juni 2015.
Grundsätzlich wurde nicht die Realisierung von Kapitalgewinnen in Frage gestellt, sondern die Tragweite von sog. Earn-Out Klauseln. Das BGer Urteil zeigt, dass komplexe Vertragsstrukturen ein erhebliches steuerliches Risiko beinhalten und bereits in der Abschlussphase zu gestalten und hinterfragen sind. Der Fehler lag darin, den Earn Out an den Fortbestand einer Anstellung zu koppeln.
Die gleiche Steuerproblematik zeigt sich bei der Unternehmensnachfolge, wenn die Nachfolger Aktien zu vergünstigten Preisen erwerben, um dann selber im Unternehmen mitzuarbeiten. Die Steuerbehörden neigen dazu, diesen Konstellation als vergünstigte Abgabe von Mitarbeiteraktien zu qualifizieren und die Differenz zwischen Abgabepreis und höherem Steuerwert als Einkommen zu besteuern.