Neues Konzernrechnungslegungsrecht – wann ist ein Konzern buchführungspflichtig?
Grundsätzlich sind alle juristischen Personen, unabhängig von einem Handelsregistereintrag, buchführungspflichtig. Für Konzerne gilt seit dem 1.1.2016 das neue Konzernrechnungslegungsrecht, welches die Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung vorschreibt.
Die Buchführungspflicht wurde mit der Gesetzesrevision vom 1.1.2013 den neuen Verhältnissen angepasst. Neu sind alle juristischen Personen grundsätzlich buchführungspflichtig (Art. 957 Obligationenrecht). Es spielt dabei keine Rolle mehr, ob das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist oder nicht (vgl. Blogbeitrag).
Ein Konzern besteht aus mindestens zwei Unternehmen nämlich aus einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft. Ein Konzern ist verpflichtet eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) zu erstellen. Die konsolidierte Jahresrechnung fasst die Einzelabschlüsse der kontrollierten Tochtergesellschaften zusammen.
Die Konzernrechnung ist ein Bestandteil des Geschäftsberichts der Muttergesellschaft und beinhaltet eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung, einen Anhang und eine Geldflussrechnung (Art. 958 i.V.m. 961 OR). Die Konzernrechnung untersteht grundsätzlich der ordentlichen Revision (Art. 727 OR).
Ab wann ist ein Konzern buchführungspflichtig?
Die Pflicht zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung hat jedes Unternehmen, welches ein oder mehrere rechnungspflichtige Unternehmen beherrscht (Art. 963 OR). Gemäss Art. 963 Abs. 2 OR kontrolliert eine Unternehmen ein anderes, wenn es
- Direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt (Generalversammlung, Gesellschafterversammlung, etc.)
- Direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder
- Aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrages einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
Befreiung von der Konzernrechnungspflicht
Ein Konzern ist von der Pflicht zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung befreit, wenn die gesetzlichen Schwellenwerte von Art. 963a OR nicht überschritten werden.
Die neuen Bestimmungen für die Konzernrechnungslegung müssen ab dem 1.1.2016 zwingend eingehalten werden.
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