Neue Buchhaltungsvorschriften – wann ist ein Unternehmen buchhaltungspflichtig?
aktualisiert am 13. Dezember 2018
Grundsätzlich sind alle Einzelfirmen, Personengesellschaften und juristischen Personen buchhaltungspflichtig. Von dieser Grundsatzregel gibt es Ausnahmen und Spezialfälle.
Ab dem 1. Januar 2015 muss das neue Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht von allen betroffenen Unternehmen angewendet werden. Neu ist die Buchhaltungspflicht nicht mehr von einem Eintrag im Handelsregister abhängig, auch die Rechtsform spielt grundsätzlich keine Rolle mehr. Gemäss Art. 957 OR sind nun alle Einzelfirmen, Personengesellschaften und juristischen Personen buchhaltungspflichtig.
Welche Unternehmen sind buchhaltungspflichtig?
Einzelunternehmer betreiben ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe. Dies bedeutet, dass man das Unternehmen zu Erwerbszwecken führt. Erzielt ein Einzelunternehmen einen Jahresumsatz von 100‘000 Franken oder mehr, muss es im Handelsregister eingetragen werden (Art. 36 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung). Der Handelsregistereintrag hat neu aber keine Auswirkungen auf die Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht mehr.
Zu den Personengesellschaften werden die Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften gezählt.
Zu den juristischen Personen gehören die Aktiengesellschaft, GmbH, Kommandit-Aktiengesellschaft, Genossenschaften, Verein und Stiftungen. Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind sich ins Handelsregister einzutragen, können eine vereinfachte Buchhaltung führen.
Fällt man als Unternehmen unter die Buchführungspflicht, muss man grundsätzlich eine doppelte Buchhaltung führen (vgl. Blogbeitrag zur doppelten Buchhaltung).
Vereinfachte Buchhaltung
Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die weniger als 500‘000 Franken Umsatz im Jahr erzielen, können eine vereinfachte Buchhaltung führen. Auch Vereine, die nicht verpflichtet sind, sich im Handelsregister einzutragen und Stiftungen, die keine Revisionsstelle bezeichnen müssen, können eine vereinfachte Buchhaltung führen. Es handelt sich dabei um eine sog. Milchbüchlein-Rechnung, d.h. die Einnahmen und Ausgaben müssen übersichtlich dargestellt werden und die Vermögenslage muss erfasst werden.
Die vereinfachte Buchhaltung muss gemäss Art. 957a OR trotzdem vollständig, wahrheitsgetreu und systematisch sein.
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