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Nachträgliche Forderung der Vorsteuern bei Wegfall der Steuerpflicht

Durch das Instrument des Vorsteuerabzugs können Unternehmen Mehrwertsteuern in Abzug bringen, welche ein anderes Unternehmen vor ihnen bereits bezahlt hat. Davon können auch erfolglose Unternehmen Gebrauch machen. Das Bundesverwaltungsgericht sah dies in einem Fall aber anders.

Was sind Vorsteuern?

Die Mehrwertsteuer wird als allgemeine Verbrauchs- und Konsumsteuer auf den Endkonsumenten übertragen. In der Wertschöpfungskette einer Dienstleistung oder eines Produkts kann das betroffene Unternehmen die Mehrwertsteuern in Abzug bringen, die das früher damit befasste Unternehmen bereits bezahlt hat. Bei dieser Möglichkeit spricht man vom Vorsteuerabzug. Alle mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen können davon Gebrauch machen. Liegt der Umsatz aus steuerbaren Leistungen eines Unternehmens unter 100‘000 Fr., wie es beispielsweise bei Startups der Fall sein kann, kann es sich freiwillig der Steuerpflicht unterziehen und so auch Vorsteuern in Abzug bringen.

Nachträgliche Forderung der Vorsteuern beim erfolglosen Unternehmen

Am 26. April 2018 urteilte das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall zum Vorsteuerabzug. Die AG eines Architekten, welche zur Realisierung einer Überbauung gegründet wurde, hatte während der Projektentwicklung über mehrere Jahre die Vorsteuern in Abzug gebracht. Da mangels Baubewilligung eine Realisierung des Projekts unrealistisch wurde, wurde die AG per 30. September 2013 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sah darin eine Nutzungsänderung, korrigierte die abgezogenen Steuern unter Eigenverbrauch und forderte daher die abgezogenen Vorsteuern zurück. Die Betroffenen verneinten die Nutzungsänderung und zogen ihre Beschwerde bis vor das Bundesverwaltungsgericht. Sie argumentierten, dass er endgültige Untergang eines Immobilienprojekts keine Nutzungsänderung darstelle. Das Projekt sei gestorben und habe nicht in eine gewinnbringende Anschlusstätigkeit umgesetzt werden können.

Das Bundesverwaltungsgericht sah dies anders. Es stellte nur darauf ab, dass das Projekt zur Zeit der Löschung des Unternehmens noch vorhanden war. Es wäre noch in der Buchhaltung des Unternehmens aufgelistet, weshalb ein Eigenverbrauch vorliege. Ausserdem hätten die Steuerpflichtigen nach der Löschung versucht, das Projekt an die Eigentümerin des Baugrundstücks zu verkaufen, weshalb das Projekt nicht als tot angesehen werden könne. Die Vorsteuern müssten somit zurecht eingezogen werden.

 

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