MWST-Revision – Teil 2: Änderungen im Versandhandel und für elektronische Zeitungen und Bücher
Die Mehrwertsteuer (MWST) in der Schweiz befindet sich in der Totalrevision. Der erste Teil der Revision, welcher die MWST vereinfachte, ist seit 2010 in Kraft. Nun folgt per 1. Januar 2018 der zweite Teil. Dieser führt teilweise zu bedeutenden Änderungen von welchen auch Startups profitieren können. Gemäss Bundesrat werden 30’000 neue MWST-Pflichtige erwartet, insbesondere ausländische Unternehmen. STARTUPS.CH erklärt, welches die wichtigsten Änderungen für Startups sind.
Neuer MWST-Satz für elektronische Zeitschriften und Bücher
Ab dem 1. Januar 2018 gilt für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, welchen kein Reklamecharakter zukommt, der reduzierte Steuersatz von 2.5%. Bisher wurden sie mit dem regulären Steuersatz von 8% belastet. Um zu bestimmen, welche konkreten Produkte unter dem alten und welche unter dem neuen Steuersatz einzuordnen sind, wird auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abgestellt. Damit ist jener Zeitpunkt gemeint, ab welchem die Konsumenten die Zugriffsmöglichkeit auf die publizierten Inhalte haben.
Änderungen im Versandhandel auf 1. Januar 2019
Diese Änderung wird wegen technischen Gründen erst per 1. Januar 2019 vollzogen. Auch diese Änderung soll, wie bei der subjektiven Steuerpflicht (siehe erster Beitrag), zur Beseitigung der Inländerbenachteiligung führen.
Wenn Waren in die Schweiz versendet werden, fällt die Schweizer Einfuhrsteuer an. Jedoch wird bei Sendungen, wo der Steuerbetrag weniger als CHF 5.00.- ausmacht aus erhebungswirtschaftlichen Gründen auf die Erhebung verzichtet. Beim regulären MWST-Satz von 8% entspricht dies Sendungen mit einem Warenwert von ca. CHF 62.50.-. Werden waren versendet, die dem reduzierten Satz von 2.5% unterliegen, beträgt der Warenwert sogar ca. CHF 200.00.-. Dies ist eine starke Benachteiligung für Schweizer Unternehmen.
Deshalb werden mit der MWST-Revision alle Versandhändler in der Schweiz MWST-pflichtig, welche mit steuerbefreiten Sendungen die Umsatzgrenze von CHF 100’000 pro Jahr erreichen. Wenn dies der Fall ist, werden die Lieferungen künftig als Inlandsendungen kategorisiert. Dies führt dazu, dass bei Lieferungen in die Schweiz die MWST verrechnet werden muss. Ab Beginn der Steuerpflicht nimmt der Versandhändler die Einfuhr der Waren im eigenen Namen vor. Dafür kann er die Einfuhrsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen, da er als Importeur gilt.
Guten Tag,
dürfte ich hierzu eine Rückfrage stellen – wie ist es, wenn man im Ausland z.B. bei Amazon.de einkauft und einige der dort erworbenen Produkte dann für die Arbeit als als Selbständigerwerbender (nicht MWST-pflichtig) nutzt.
Amazon macht die Verzollung ja selbst, d.h. erst ab 2019 werden wohl alle Pakete korrekt verzollt. Derzeit würde auf Pakete unter 62,50 CHF Wert dann wohl keine Einfuhrabgabe erhoben werden.
Wenn man nun ein Produkt aus einer solchen Bestellung doch für die selbständige Tätigkeit nutzen möchte und es als Ausgabe in der jährlichen Gewinnrechnung ansetzt, müsste man dieses dann nachverzollen? Auch wenn man nicht der MWST-Pflicht unterliegt?
Vielen Dank!
Guten Tag
Da Sie zum Zeitpunkt des Erwerbes als Privatperson tätig waren, findet das Zollrecht keine Anwendung.
Beziehen Sie die Produkte nach Erwerb in die Unternehmung mitein, hat dies keine Nachverzollung zur Folge.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann