Mehrwertsteuerpflicht bei der Firmengründung – ab welchem Zeitpunkt nach der Gründung muss die MWST abgerechnet werden?
Bei Neugründern stellt sich immer wieder die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Einzelfirma, GmbH, Aktiengesellschaft etc. denn genau mehrwertsteuerpflichtig ist, d.h. wann sie was zu melden und zu bezahlen hat. Muss sie schon bei der Gründung Mehrwertsteuer bezahlen?
Mehrwertsteuerpflicht bei der Gründung:
Vorweg ist zu klären, ob die neu gegründete Gesellschaft nicht einer Steuerausnahme (Art. 21 MWSTG) oder Steuerbefreiung (Art. 23 MWSTG) unterliegt. Ist dem nicht so, muss bei der Gründung der Umsatz für die ersten 12 Monate geschätzt werden. Wenn nun zu erwarten ist, dass man in den kommenden 12 Monaten einen Umsatz von CHF 100’000 erzielen wird, so hat man sich bereits bei der Gründung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anzumelden und eine Mehrwertsteuernummer zu beantragen. Indizien für den kommenden Umsatz sind beispielsweise die Übernahme oder Weiterführung eines bestehenden Betriebes von entsprechender Grösse, die Anzahl Mitarbeiter, die eingesetzte Infrastruktur, die Anzahl erwarteter Aufträge, etc. Nur ein Budget ohne weitere Fakten o.ä. reicht allerdings nicht für eine Prognose zur Anmeldung.
Konnte man den erwarteten Umsatz bei der Gründung nicht abschätzen so hat man spätestens nach drei Monaten die bisherigen Zahlen auf das restliche Jahr hochzurechnen. Wiederum hat man sich bei der ESTV anzumelden, wenn nun zu erwarten ist, dass man die genannten Grenzen überschreitet.
In beiden Fällen wird man sofort steuerpflichtig, wenn man das Überschreiten der Grenzwerte erwartet. Man hat sich also anzumelden und danach MWST zu verrechnen und abzurechnen.
Falls man gemäss der Grenzwerte nicht steuerpflichtig ist, weil man sich in der Aufbau- und Investitionsphase befindet und darum einen zu kleinen Umsatz erwirtschaftet, kann sich die Gesellschaft u.U. freiwillig der Steuerpflicht unterstellen. Ob das möglich ist und sich auch lohnt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Mehrwertsteueranmeldung nach erfolgter Firmengründung:
Wenn eine bestehende Gesellschaft ihr Geschäft erweitert und darum erwarten muss, die Grenzwerte zu überschreiten, wird sie ebenfalls steuerpflichtig und hat sich bei der ESTV zu melden. Dazu sind wiederum die oben genannten Indizien (Geschäftsübernahme, Anzahl Mitarbeiter, etc.) zu beachten. Gleiches gilt wenn eine Gesellschaft unerwartet die Mindestumsatzgrenzen überschreitet. Im Unterschied zur Gründung beginnt die Steuerpflicht jedoch erst per 1. Januar des kommenden Jahres. Erst ab dann muss MWST fakturiert und abgerechnet werden.
Mehrwertsteuerpflicht muss regelmässig überprüft werden
Wer also wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht steuerpflichtig ist, muss regelmässig überprüfen, ob er im Zuge der Weiterentwicklung seines Geschäfts später steuerpflichtig wird. Ebenso gilt das Umgekehrte: Unterschreitet man die Umsatzgrenze wieder, nachdem man schon mehrwertsteuerpflichtig war und wenn man sich wieder abmelden möchte, so muss man dies der ESTV schriftlich mitteilen.
Wichtig:
Wenn eine Gesellschaft MWST berechnet, d.h. seinen Kunden MWST in Rechnung stellt, muss sie diese auch entsprechend abrechnen und abliefern. Es ist also nicht zulässig die MWST sozusagen “auf Vorrat” schon zu fakturieren, wenn man sich betreffend seiner Steuerpflicht nicht sicher ist!
hallo
ich betreibe seit 4 jahren eine einzelfirma, die nicht mwst. pflichtig ist.
wir arbeiten als agentur für ausländische produzenten und stellen denen monatlich rechnung über die vereinbarte provision.
in ausnahmefällen verrechnen wir aber eine leistung an firmenkunden also B2B.
bei einer eingekauften ware wird uns mwst. verrechnet, die wir dann als beschaffungskosten in die ware mit einrechnen. wir können diesen betrag ja nicht separat ausweisen da sonst unser ek-preis errechnet werden kann. allerdings kann unser kunde dann auch keine mwst. rückfordern und kauft daher bei uns teurer ein als anderswo. ist das so korrekt?
besten dank für ihre antwort.
thomas harlander
inhaber decoagentur harlander
Guten Tag Herr Harlander
Genau, das ist korrekt so. Solange Sie keine Mehrwertsteuer verrechnen und diese damit separat ausweisen können Ihre Kunden keine Mehrwertsteuer zurückfordern.
Allenfalls wäre es lohnenswert genauer zu prüfen, ob eine freiwillige Unterstellung nicht trotzdem Sinn macht, obwohl Sie die Umsatzgrenze von CHF 100’000.- nicht erreichen.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Guten Tag
Ich habe eine EF mit HR und MWST (effektive Methode) und möchte ein gebrauchtes Auto von privat (mir selbst) auf das Unternehmen überschreiben und zum Eurotax Wert verkaufen. Wie kann ich die Vorsteuer bei der MwSt abziehen (Einlageentsteuerung oder fiktiver Vorsteuerabzug etc.)? Als Privatperson=Verkäufer des Autos war ich ja nicht MwSt-pflichtig.
Vielen Dank und freundliche Grüsse,
Patrick Schneider
Guten Tag Herr Schneider
Sie können das Auto mittels der Einlageentsteuerung in die Einzelfirma übernehmen.
Dies bedingt, dass Sie das Auto mit 20% Abschreiben (pro Jahr seit Kauf) und den MWST Satz übernehmen, welcher Sie zum Zeitpunkt des Kaufes bezahlt haben.
Das heisst, wenn Sie das Auto 2 Jahre besitzen, müssten Sie 40% Abschreiben und von diesem Betrag die 7,6% abziehen, welche Sie als Vorsteuer geltend machen.
Falls Sie weitere Fragen haben, empfehle ich Ihnen einen Treuhänder zu kontaktieren.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
Guten Tag
Anfang des Jahres 2015 habe ich mit 3 Freunden eine Kollektivgesellschaft gegründet, die sich hauptsächlich mit dem Textilhandel (Modelabel) beschäftigt. Nun hatten wir im ersten Jahr prinzipiell nur Investitionen und praktisch keinen Gewinn. Angemeldet haben wir die Gesellschaft als nicht MWST. pflichtig. Können wir nun dennoch im nächsten Jahr, da das Jahr 2015 sich dem Ende neigt, uns trotzdem als MWST. pflichtig anmelden und die von uns bezahlten MWST. geltend machen?
Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe und wünsche Ihnen frohe Festtage und ein gutes neues Jahr
Beste Grüsse
Duga hoti
Guten Tag
Sie können sich freiwillig der MWST unterstellen, auch wenn Sie die Umsatzgrenze nicht erreicht haben.
Damit Sie diese geltend machen können, wäre die effektive Abrechnungsmethode die passende. Diese können Sie auch bis zu 6 Monaten rückwirkend anmelden, um so bereits bezahlte MWST zurück fordern zu können.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
Hi
Ich bin seit kurzem als freiberufliche Webdesignerin tätig. Da ich noch eine 100% Festanstellung habe betreibe ich das jedoch momentan nur nebenbei und erwirtschafte ca. CHF 5’000.00 im Jahr. Muss ich da nun schon MWST zahlen, respektive auf den Rechnungen die ich stelle ausweisen?
Danke für eure Hilfe.
Herzliche Grüsse
Michelle
Liebe Michelle
Nein, Mehrwertsteuerpflichtig ist man erst ab einem Umsatz von CHF 100’000.- Darunter ist man nicht verpflichtet sich anzumelden. Ohne Anmeldung dürfen sodann auch keine Mehrwertsteuern verrechnet oder auf den Rechnungen ausgewiesen werden.
Freundliche Grüsse
Brenda Schönenberger
Guten Tag
Ich bin seit kurzem Selbstständig und betreibe ein Sub Transportunternehmen und bekomme auf ende des monats immer meine Samelabrechnung und bezahlung auf das Bankkonto uberwiesen!
Erwartete Umsatz ist hochgerechnet auf ca 165000 chf.
Bei der Firmengründung wusste ich zu diesem zeitpunkt nicht wieviel ich aufs jahr umsatz machen werde. Ist jetzt 3 monate seit firmengründung vorbei ?
Muss ich spätenstens jetzt Mwst anmelden ? Und soll ich pauschal mwst anmelden oder was ist sinvoller?
Vielen Dank für ihre Mithilfe
Guten Tag
Sie sind ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000.- Mwst-pflichtig. Demnach hätten Sie sich bereits der MwSt unterstellen müssen. Ich empfehlen Ihnen, sich diesbezüglich direkt an einen Treuhänder zu wenden. Bei Fragen im Bereich Steuern hilft Ihnen unsere Schwestergesellschaft, die Findea AG, gerne weiter.
Freundliche Grüsse
Lorena Belardo
Hallo zusammen
Ich habe eine Einzelfirma für digitale Marketingleistungen im Februar 2019 gegründet. Wir haben den Jahresumsatz auf circa 50’000 geschätzt (Gewinn CHF 18’000) und uns somit nicht der Mehrwertsteuer unterstellt. Da wir jetzt aber einen Grossauftrag aquiriert haben und von Freelancern Rechnungen in Vorleistung bezahlen müssen, wollen wir uns freiwillig per sofort der Mehrwertsteuer unterstellen (rückwirkend per 1. Februar 2019). Ist dies überhaupt möglich?
Guten Tag
Ich empfehle Ihnen sich diesbezüglich direkt mit einem Treuhänder oder Steuerexperte in Verbindung zu setzen. Die Findea AG unterstützt Sie gerne im Bereich MwSt, hier können Sie gerne einen Beratungstermin vereinbaren.
Freundliche Grüsse
Lorena Belardo
Hallo 🙂
Ich würde mich gerne selbstständig machen und zwar mit einer Therapie Praxis. Viel Umsatz werde ich am Anfang nicht erzielen, aber einiges anschaffen müssen, um die Praxis einzurichten. Lohnt es sich da, sich gleich bei Firmengründung für die Mehrwertsteuer anzumelden?
Besten Dank und liebe Grüsse
Guten Tag
Das hängt von der Höhe der nötigen Investitionen und des administrativen Aufwandes ab, welcher sich durch eine Registrierung ergibt. Diese Fragen klären wir gerne an einem Beratungsgespräch oder anhand der Besprechung Ihrer Firmengründung über unser Portal.
Freundliche Grüsse
Mario Koller
Wenn eine Firma unterjährig im Jahre 2020 gegründet wurde und der Umsatz 2020 sowie 2021 JE 60k beträgt, der erste Abschluss per 31.12.21 ist, ist dann die Firma MwSt pflichtig weil im Abschluss 21 der Umsatz über 100k beträgt? Oder nicht, weil der Umsatz pro Kalenderjahr unter 100k beträgt?
Guten Tag
MwSt-pflichtig sind Sie nur, wenn Sie innerhalb von 12 Monaten einen höheren Umsatz als CHF 100’000 erzielen. In Ihrem Fall wurde dieser Betrag nicht erreicht, da Ihr erster Abschluss eine längere Phase als 12 Monate beinhaltet. Somit sind Sie nicht MwSt-pflichtig.
Freundliche Grüsse
Kassra Palenzona
Guten Tag
Ich habe anfangs Jahr eine Einzelfirma gegründet (Beratung). Meine Investitionen sind bescheiden (<20k). Die Einnahmen sind noch knapp unter 100k oder ev. leicht drüber in diesem Jahr. Lohnt sich die Anmeldung noch in diesem Jahr oder ist es einfacher, sich per 1.1.20 anzumelden mit Saldosteuersatz (werde kaum Investitionen oder sonstige grössere Ausgaben haben)?
Guten Tag
Sie müssen sich bei der MWST anmelden, sobald es für Sie voraussehbar ist, dass Sie einen Jahresumsatz von mindestens CHF 100’000.00 erzielen werden.
Freundliche Grüsse
Kassra Palenzona
Ich sehe zwei widersprüchliche Aussagen (Firma wurde 2019 gegründet):
1. Wenn Umsatz in einem Geschäftsjahr (2020) überschritten wird, dann obligatorische Steuerpflicht auf Folge-Geschäftsjahr (2021) der erstmaligen Überschreitung gegeben.
2. Wird die 100k Limite erreicht, ist die Registrierung obligatorisch und der gesamte steuerbare Umsatz (weltweit) muss abgerechnet werden.
Wenn eine Firma 300k Umsatz im 2020 erzielt, hat sie die 100k Limite überschritten und müsste gem. Ziff. 2 abrechnen. Das Geschäftsjahr 2020 wird aber offenbar ignoriert, weil es das Jahr der erstmaligen Überschreitung ist. Die Firma wäre dann erst 2021 steuerpflichtig, gem. Ziff. 1, trotz Umsatz über 100k im 2020. Ist dies korrekt?
Guten Tag
Sie müssen sich bei der MWST anmelden, sobald es für Sie voraussehbar ist, dass Sie einen Jahresumsatz von mindestens CHF 100’000.00 erzielen werden.
Freundliche Grüsse
Kassra Palenzona
Guten Tag
Mein Unternehmen erzielt mehr als CHF 100 000.- Umsatz. Die Behörde wollte meine Anmeldung zur MWST nicht akzeptieren, da meine Umsätze mit “nicht- mehrwersteuerpflichtigen Dienstlelstungen” erfolgen.
1) Kann ich bei einer freiwilligen MWST-Registrierung eine Vorsteuerrückerstattung beantragen?
2) Falls ja, geht das Rückwirkend
R. Carlen
Guten Tag
Sie können sich gerne bei unserer Schwestergesellschaft Findea AG (https://www.findea.ch/de/buchen) beraten lassen.
Freundliche Grüsse
MLaw Beat Schüpbach
Good morning,
Thank you.
Best regards,
Kassra Palenzona