Selbständig sein und Mitarbeiter beschäftigen – Sind Arbeitsverträge und Abschluss von Sozialversicherungen notwendig?
Nach der Firmengründung sind viele Start-ups auf die Mitarbeit von Dritten angewiesen. So benötigt z.B. der Inhaber eines Transportunternehmens regelmässig Fahrer.
Desweiteren brauch er unter Umständen auch noch einen Buchhalter oder einen Treuhandexperten. Häufig ist es zeitlich gar nicht möglich, die ganze Arbeit alleine zu verrichten.
Es stellt sich die Frage, wie das Verhältnis zu den Mitarbeitern ausgestaltet werden muss, d.h. ob das betreffende Vertragsverhältnis z.B. als Arbeitsvertrag oder Auftrag zu qualifizieren ist.
Sofern das Unternehmen langfristig auf den betreffenden Mitarbeiter angewiesen ist, lohnt es sich, das Arbeitsverhältnis in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten. Dies ist aber nicht zwingend. Es besteht kein Schriftformerfordernis. Arbeitet eine Drittperson über längere Zeit am eigenen Unternehmen mit, ist das Vertragsverhältnis regelmässig als Arbeitsvertrag zu qualifizieren. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber auch für die Sozialversicherung (AHV/IV/EO; ggf. berufliche Vorsorge) des Arbeitnehmers verpflichtet ist.
Bei freien Mitarbeitern, sog. “Freelancern”, ist häufig unklar, ob ein Arbeitsvertrag besteht oder nicht. Solche unklaren Mitarbeiterverhältnisse sind zu vermeiden. Wird später ein scheinbar selbständiger Mitarbeiter als unselbständig und damit als Arbeitnehmer des eigenen Unternehmens qualifiziert, können hohe Kosten entstehen.
Als Beispiel für eine Erwerbstätigkeit die selbständig ist kann der Treuhänder genannt werden, der für das eigene Unternehmen die Jahresrechnung und die Steuererklärung erstellt.
Als Beispiel für unselbständige Erwerbende, und damit mittels Arbeitsvertrag am eigenen Unternehmen zur Mitarbeit verpflichtet, dürften die Fahrer eines Transportunternehmens gelten.