Mehrwertsteuer: Anpassung der Saldosteuersätze auf den 01.01.2015
Die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die Höhe der Saldosteuersätze, die bei der Berechnung der Mehrwertsteuer zur Anwendung gelangen, nach Branchen und Tätigkeiten angepasst. Die angepassten Steuersätze treten ab 01.01.2015 in Kraft. Unternehmen, deren Branchen von einem Wechsel des Steuersatzes betroffen sind, können vorzeitig von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode wechseln.
Für Unternehmen, die im Inland innerhalb eines Jahres einen Umsatz von CHF 100‘000 oder mehr aus steuerbaren Leistungen erzielen, sind mehrwertsteuerpflichtig. Zur Berechnung der geschuldeten Steuer kann ein Unternehmen zwischen zwei Abrechnungsmethoden auswählen: die effektive Abrechnungsmethode (Art. 36 MWSTG), sowie die Saldosteuersatzmethode (Art. 37 MWSTG). Für Gemeinwesen, private Spitäler, Schulen, etc. besteht zudem die Möglichkeit zur Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen (Art. 37 MSTWG).
Die Saldosteuersatzmethode ist bei Unternehmen beliebt, weil sie die Abrechnung mit der ESTV vereinfacht. Die geschuldete Steuer wird durch Multiplikation des Bruttoumsatzes (Umsatz einschliesslich Steuer) mit dem branchen- oder tätigkeitsspezifischen Saldosteuersatz berechnet. Im Gegenzug entfällt jedoch das Anrecht auf die Rückvergütung der Vorsteuern. Diese Saldosteuersätze sind in der „Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten“ geregelt.
Unklarheiten behoben
In der bisherigen Fassung der Verordnung waren gewisse Abgrenzungen zwischen Branchen und Tätigkeiten unklar. Dieses Problem wird nun mit den Änderungen behoben. Dazu werden neue Tätigkeiten eingefügt und einige klarer definiert. Einige Tätigkeiten erhalten auch einen neuen Saldosteuersatz. Die Änderung der Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Die Änderungen können bereits jetzt im Vorabdruck der Verordnung eingesehen werden. Dieser Vorabdruck ist noch nicht verbindlich.
Die finanziellen Folgen der Anpassung können von der ESTV nur grob abgeschätzt werden. Es wird mit Mehreinnahmen von rund 4 Millionen Franken gerechnet.
Vorzeitiger Wechsel der Abrechnungsmethode möglich
Neu ins Register der steuerpflichtigen Personen (Mehrwertsteuerregister) eingetragene Personen, die dich der Saldosteuersatzmethode unterstellen wollen, müssen dies der ESTV innert 60 Tagen nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer schriftlich mitteilen. Unterlässt das Unternehmen die Beantragung muss automatisch für mindestens drei Jahre mit der effektiven Methode abgerechnet werden (Art. 78 Abs. 3 MWSTV). Ein vorzeitiger Wechsel ist jedoch möglich, wenn die ESTV den Saldosteuersatz der entsprechenden Branche oder Tätigkeit ändert. Unternehmen, deren Branchen vom Wechsel betroffen sind, können also per 1. Januar 2015, vor Ablauf der dreijährigen Sperrfrist, auf die Saldosteuersatzmethode wechseln. Ein beabsichtigter Wechsel ist der ESTV vorgängig schriftlich mitzuteilen.