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Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebenden Teil I: Lohnfortzahlung bei Krankheit

Ein Lohnausfall kann Arbeitnehmende schnell in finanzielle Bedrängnis bringen. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und vorgesorgt. Unter bestimmten Bedingungen ist der Arbeitgebende deshalb zur Lohnfortzahlung bei Krankheit des Arbeitgebenden verpflichtet.

Nicht nur die COVID-19-Pandemie hält die Schweiz im Griff, sondern auch die Grippesaison hat wieder eingesetzt. Für Arbeitnehmende und Arbeitgebende ist es deshalb gleichermassen wichtig zu wissen, welche Pflichten zur Lohnfortzahlung bei Krankheit bestehen.

Wann besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit?

Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebenden (Art. 324a OR) besteht, wenn:

  • der Arbeitnehmende aus Gründen, die in seiner Person liegen (z.B. Krankheit oder Unfall) verhindert ist;
  • den Arbeitnehmenden kein Verschulden trifft; und
  • das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

Wann beginnt die Lohnfortzahlung bei Krankheit?

Der Beginn der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebenden ist abhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses.

Befristetes Arbeitsverhältnis

  • von weniger als drei Monaten Dauer: keine Lohnfortzahlung
  • von mehr als drei Monaten Dauer: ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

Unbefristetes Arbeitsverhältnis

  • weniger als drei Monate gedauert: ab 1. Tag des 4. Monats
  • mehr als drei Monate gedauert: ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

Wann endet die Lohnfortzahlung bei Krankheit?

Der Arbeitgebende ist verpflichtet, die Lohnfortzahlung für eine «beschränkte» Zeit zu leisten. Nach den obligationenrechtlichen Mindestvorschriften hat der Arbeitgebende die Lohnfortzahlung im ersten Dienstjahr für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten. Diese angemessene längere Dauer für die darauffolgenden Dienstjahre wurde im Rahmen kantonaler Skalen präzisiert (z.B. Zürcher, Basler und Berner Skala). Den Parteien steht es frei, im Einzelarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag eine verglichen mit den gesetzlichen Vorschriften für den Arbeitnehmenden günstigere Lösung zu vereinbaren.

Welche Bestandteile umfasst die Lohnfortzahlung?

Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebenden umfasst neben dem ordentlichen Lohn auch diejenigen Lohnbestandteile, die ohne die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmenden geschuldet wären (z.B. Anteil am 13. Monatslohn, Vergütung für Naturallohn). Mitarbeiter, die im Stundenlohn angestellt sind, werden üblicherweise auf Basis der Lohnzahlungen der letzten zwölf Monate entschädigt.

Was gilt bei Bestehen einer Krankentaggeldversicherung?

Obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben, schliessen die meisten Arbeitgebenden eine Krankentaggeldversicherung für ihre Arbeitnehmenden ab. Die Versicherungslösung muss dabei mindestens gleichwertig wie die gesetzliche Regelung bzw. kantonale Skala sein. Dies ist der Fall, wenn folgende Vorgaben erfüllt sind:

  • 720 Taggelder werden innert 900 Tagen von der Versicherungsgesellschaft geleistet;
  • 50 Prozent der Versicherungsprämien werden vom Arbeitgebenden getragen;
  • mindestens 80 Prozent des Lohnes sind durch die Versicherungslösung abgedeckt;
  • maximal drei Karenztage ohne Lohnfortzahlung.

In der Regel greift die Krankentaggeldversicherung erst nach einer Karenzfrist von üblicherweise 30, 60 oder 90 Tagen. Während der Dauer der Karenzfrist hat der Arbeitgebende den Lohn zu bezahlen. Grundsätzlich umfasst die Lohnfortzahlungspflicht den gesamten Lohn, wobei sie jedoch arbeitsvertraglich auf mind. 80 Prozent des Lohnes begrenzt werden kann.

Quelle: treuhand-suche.ch Artikel: Lohnfortzahlung: «Pflichten des Arbeitgebers bei Krankheit oder Unfall» vom 22. Oktober 2020, abgerufen von: https://treuhand-suche.ch/blog/lohnfortzahlung-pflichten-des-arbeitgebers-bei-krankheit-oder-unfall/ am 29. November 2021.

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