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Lex Koller: Was ist das?

Als Lex Koller wird das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland bezeichnet. Die Lex Koller wurde bereits in den 1980er Jahren eingeführt.

Lex Koller

Lex Koller

Die Lex Koller erschwert den Erwerb von Grundstücken durch ausländische natürliche und juristische Personen. Der Kauf von Immobilien wird dabei einer kantonalen Bewilligungspflicht unterstellt. Von der Bewilligungspflicht gemäss Art. 2 BewG wird abgesehen, sofern das Grundstück als Betriebsstätte eines Unternehmens dient oder dem Erwerber als natürliche Person als Hauptwohnung dient. Die Regelung bezüglich der Ausnahmen findet sich in Art. 7 BewG.
Der Erwerb eines Grundstücks kann auf verschiedene Art und Weise erfolgen. Zum einen gilt der Erwerb des Eigentums, eines Baurechts, eines Wohnrechts oder der Nutzniessung an einem Grundstück als Erwerb. Zum anderen aber zum Beispiel auch der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, die den Zweck des Erwerbs von Grundstücken verfolgt. Art. 6 BewG definiert, wann eine beherrschende Stellung an einer juristischen Person vorliegt. Dies ist im Fall einer Aktiengesellschaft beispielsweise dann gegeben, wenn mehr als ein Drittel aller Aktien kontrolliert wird.
Der Bundesrat legt jährlich die kantonalen Bewilligungskontingente für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels fest. Die Kantone können über das Bundesgesetz hinaus weitergehende Beschränkungen erlassen.
Bei der Eintragung in das Handelsregister ist die sogenannte Lex Koller bzw. Lex Friedrich Erklärung zu unterzeichnen. Sofern eine AG nur dazu gegründet wird, um die Lex Koller zu umgehen, so wird sie als widerrechtlich qualifiziert. Gemäss Art. 18 BewG muss das Handelsregisteramt eine solche Prüfung bei der Eintragung der Gesellschaft durchführen.

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