Leasingvertrag – Der Vertrag einfach erklärt
Mit Abschluss eines Leasingvertrags überlässt der Leasinggeber dem Leasingnehmer einen Gegenstand während einer festen Zeitdauer gegen ein Entgelt zur Nutzung. Bei Vertragsabschluss geht das Erhaltungsrisiko des Leasingobjekts auf den Leasingnehmer über.

Der Begriff des Leasings leitet sich vom englischen Verb «to lease» (zu Dt. vermieten oder verpachten) ab. Wie es der Name bereits suggeriert, zeichnet sich der Leasingvertrag dadurch aus, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer während einer bestimmten Zeit ein bewegliches oder unbewegliches Objekt gegen ein Entgelt zur Verfügung stellt. Charakteristischerweise wird dabei das volle Erhaltungsrisiko des Leasingobjekts vertraglich auf den Leasingnehmer übertragen.
Arten des Leasingvertrags
Beim Leasingvertrag handelt es sich um einen gesetzlich nicht geregelten Vertrag (Innominatvertrag), der inhaltlich eine Mischung aus Miete und Kauf darstellt. Begrifflich werden verschiedene Arten des Leasingvertrags unterschieden. Die häufigsten sind:
- Finanzierungsleasing: Das Finanzierungsleasing zielt auf den Erwerb des Leasingobjekts ab. Beim Finanzierungsleasing erwirbt in aller Regel der Leasingnehmer von einer Drittpartei den Leasinggegenstand und überlässt diesen sogleich dem Leasingnehmer zum Gebrauch. Mit der Leistung von Leasingzahlungen geht das Leasingobjekt schliesslich in das Eigentum des Leasingnehmers über;
- Operating-Leasing: Beim Operating-Leasing wird ein Gegenstand dem Leasingnehmer nur für eine kurze Zeit zur wirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt. Zweck dieser Art des Leasings ist es, den Leasinggegenstand mehrmals zu vergeben; und
- Sale-and-lease-back: Im Falle eines Sale-and-lease-back verkauft der Eigentümer eine Sache an eine Leasinggesellschaft, welche ihm das entsprechende Objekt mittels Leasingvertrag wiederum zum Gebrauch überlässt. Grund für solche Transaktionen sind in der Regel steuerrechtliche Überlegungen.
Abschluss des Leasingvertrags
Grundsätzlich können Leasingverträge formfrei abgeschlossen werden. Der Schriftform bedürfen indes diejenigen Verträge, die unter die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Konsumkredit fallen (Art. 11 KKG). Räumt ein Leasingvertrag die Option zum Kauf eines Grundstücks ein, muss die entsprechende Klausel ausserdem nach den Vorschriften des Obligationenrechts öffentlich beurkundet werden (Art. 216 OR).
Pflichten des Leasingnehmers und Leasinggebers
Die zentrale Pflicht des Leasinggebers ist die Entrichtung der Leasingzahlungen. Wird das Leasingobjekt – wie im Falle des Finanzierungsleasings üblich – direkt von einem Dritten an den Leasinggeber geliefert, wird dieser zudem meist vertraglich verpflichtet, die Annahme zu bestätigen. Die Hauptpflicht des Leasinggebers besteht demgegenüber darin, dem Leasingnehmer den Leasinggegenstand zu Nutzung und Gebrauch zu überlassen.
Beendigung des Leasingvertrags
Der Leasingvertrag endet für gewöhnlich mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung ist in Leasingverträgen meist nicht vorgesehen. Hingegen behält sich der Leasinggeber regelmässig vertraglich das Recht zur ausserordentlichen oder fristlosen Kündigung im Falle ausbleibender Leasingzahlungen vor.
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