Kick-Backs an Banken und Vermögensverwalter
Am Donnerstag den 1. November 2012 entschied das Bundesgericht, dass Banken wie auch bereits Vermögensverwalter Kick-Backs der Kundschaft weitergeben müssen.
Was für Vermögensverwalter bereits seit sechs Jahren gilt, ist nun auch für Banken rechtskräftig. Retrozessionen dürfen nicht in den eigenen Sack fliessen, da ansonsten den Kunden nicht jene Produkte ins Depot gelegt werden, die am besten für sie geeignet sind, sondern jene, die die höchsten Kick-Backs einbringen. Somit herrscht ein grosser Interessenskonflikt. Neben finanziellen Forderungen drohen den Banken auch Strafklagen über den Bestechungsparagraf im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Selbst wenn die Kunden eine Verzichtserklärung unterzeichnet haben, bedeutet dies nicht, dass man von einer Strafverfolgung verschont bleibt. Denn das UWG schützt nicht den Kunden, sondern den Wettbewerb.