Kapitalband und Aktienkapital in Fremdwährung – Die Aktienrechtsrevision nimmt Form an
Im Rahmen der Aktienrechtsrevision hat das Parlament flexible Gründungs- und Kapitalvorschriften beschlossen. Neben der Einführung des Kapitalbands gehört insbesondere die Möglichkeit, das Aktienkapital in einer Fremdwährung zu bestellen, zu den zentralen Neuerungen. In seiner Sitzung vom 17. Februar 2021 hat der Bundesrat nun die Vernehmlassung über die zugehörigen Ausführungsbestimmungen eröffnet.
Rund fünf Jahre nachdem der Bundesrat den Entwurf zur umfassenden Revision des Schweizer Obligationenrechts verabschiedet hat, neigt sich das ambitionierte Gesetzgebungsprojekt langsam seinem Ende zu. Bereits am 8. Oktober 2020 ist die Referendumsfrist betreffend die Aktienrechtsrevision unbenutzt verstrichen. In der Zwischenzeit hat der Bundesrat nicht nur erste Teilinkraftsetzungen der revidierten Normen besprochen, sondern in seiner Sitzung vom 17. Februar 2021 auch die Vernehmlassung über die Änderung der Handelsregisterverordnung eröffnet. Letztere Bedarf der Anpassung an die revidierten Gründungs- und Kapitalvorschriften, allen voran an das neu eingeführte Kapitalband und die Möglichkeit des Aktienkapitals in Fremdwährung zu bestellen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 24. Mai 2021.
Kapitalband
Im Rahmen der Aktienrechtsrevision wird das sogenannte Kapitalband eingeführt (Art. 653s nOR). Dabei handelt es sich um ein neuartiges Rechtsinstitut, welches das Verfahren zur Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals vereinfachen und flexibilisieren soll. Neu kann der Verwaltungsrat durch die Statuten dazu ermächtigt werden, dass Aktienkapital während einer Dauer von längstens fünf Jahren innerhalb einer definierten Bandbreite zu erhöhen oder herabzusetzen. Die Grenzen des Kapitalbands dürfen dabei das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital um höchstens die Hälfte über- bzw. unterschreiten. Eine Herabsetzungsermächtigung ist ausserdem nur möglich, wenn die betroffene Gesellschaft nicht auf die eingeschränkte Revision der Jahresrechnung verzichtet hat. Die Befugnisse des Verwaltungsrats können statutarisch weiter eingeschränkt werden.
Gesellschaften, die von der Möglichkeit des Kapitalbands Gebrauch machen wollen, sind verpflichtet, dem Handelsregister Meldung zu erstatten (Art. 59a – c nHRegV). Eintragungspflichtig sind neben einem Hinweis auf das Kapitalband unter anderem auch dessen Grenzen sowie das Datum, an dem die Ermächtigung des Verwaltungsrats endet. Allfällige Beschränkungen der Ermächtigungsbefugnis müssen ebenfalls aufgeführt werden.
Aktienkapital in Fremdwährung
Neben dem Kapitalband gehört insbesondere die Möglichkeit, das Aktienkapital in einer Fremdwährung zu bestellen, zu den zentralen Neuerungen der Aktienrechtsrevision (Art. 621 Abs. 2 nOR). Neu kann das Aktienkapital von Schweizer Unternehmen auf eine Fremdwährung lauten, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: (i) bei der gewählten Währung muss es sich um die für die Geschäftstätigkeit wesentliche ausländische Währung handeln, (ii) das Aktienkapital muss im Zeitpunkt der Errichtung einem Gegenwert von mindestens 100’000 Franken entsprechen und (iii) die Buchführung und Rechnungslegung hat in derselben Währung zu erfolgen.
Durch die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung in der gewählten Währung sollte sichergestellt werden, dass die Wahl der ausländischen Währung sachlich begründet ausfällt. Weil der Ständerat jedoch eine Begrenzung der wählbaren Währungen forderte, wurde der neue Art. 621 Abs. 2 OR in der parlamentarischen Differenzbereinigung dahingehend ergänzt, dass dem Bundesrat das Recht zur Bestimmung der möglichen Fremdwährungen eingeräumt wurde. Der Katalog der zulässigen Fremdwährungen wird in Anhang 3 der revidierten Handelsregisterverordnung aufgeführt (Art. 118a nHRegV). Vorläufig wurde die Liste wählbarere Fremdwährungen auf die fünf meistgehandelten Währungen weltweit beschränkt, wobei dem Bundesrat das Recht vorbehalten bleibt, den Katalog moderat zu ergänzen. Neben dem Schweizer Franken gehören der Euro, der US-Dollar, das britische Pfund und der japanische Yen zu den zulässigen ausländischen Währungen.
Inkrafttreten im Jahr 2023 erwartet
Obschon sich die Gesetzgebungsarbeiten der Aktienrechtsrevision langsam ihrem Ende zuneigen und die Inkraftsetzung des revidierten Obligationenrechts für das Jahr 2022 geplant war, ist mit einer Einführung der neuen Bestimmungen nicht vor 2023 zu rechnen. Grund für die Verzögerungen ist die Notwendigkeit technischer Anpassungen. Sowohl das Eidgenössische Amt für das Handelsregister als auch die Eidgenössische Steuerverwaltung und die kantonalen Behörden müssen vor dem Inkrafttreten des revidierten Aktienrechts zuerst ihre IT-Systeme verbessern.
Quelle: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/gesetzgebung/aktienrechtsrevision14.html
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