Kann sich eine bevormundete Person im Handelsregister eintragen lassen?
Auf die Frage ob sich eine bevormundete Person im Handelsregister eintragen lassen kann, gibt der folgende Beitrag Antwort.
Gemäss Art. 412 ZGB kann der Bevormundete, dem die Vormundschaftsbehörde den selbständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend gestattet, alle Geschäfte vornehmen, die zu dem regelmässigen Betrieb gehören und haftet hieraus mit seinem ganzen Vermögen. Da die Bewilligung auch stillschweigend erfolgen kann, dürfte in vielen Fällen kein entsprechender Beleg für die Bewilligung vorliegen. Das Handelsregister hat aber zu prüfen ob eine entsprechende Einwilligung der Vormundschaftsbehörde vorliegt. Grundsätzlich gibt das Handelsregister keine Auskunft über die Geschäftsfähigkeit einer eingetragenen Person. Rechtliche Massnahmen, die auf die Handlungsfähigkeit des Inhabers eines eingetragenen Geschäftsbetriebes Auswirkungen haben, müssen im Handelsregister eingetragen werden, weil sie für den Geschäftsverkehr von Bedeutung sind (Art. 30 HRegV).