Können im Vorfeld der Firmengründung erbrachte Arbeiten als Sacheinlage dienen?
Bei der Firmengründung mittels Sacheinlage handelt es sich um eine qualifizierte Gründung. Diese ist durch zusätzliche Anforderungen und eine erhöhte Komplexität gekennzeichnet. Demzufolge kommt es im Rahmen der Sacheinlagegründung zu besonderen Fragen. Eine elementare Frage lautet: kann im Vorfeld geleistete Arbeit als Sacheinlage in die GmbH oder AG eingebracht werden?
Bei einer Sacheinlagegründung wird das Stamm- bzw. Aktienkapital nicht mittels Geld, sondern durch einen Wertgegenstand liberiert. Damit ein Wertgegenstand als Sacheinlage in Frage kommt, muss dieser über einen Verkehrswert verfügen und nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung aktivierungsfähig sein. Demnach lassen sich folgende Voraussetzungen herauskristalisieren:
- Bewertbarkeit bzw. Aktivierbarkeit: Es kommen nur Vermögenswerte in Betracht, die einen bestimmten Wert aufweisen und in der Bilanz als Aktivum aufgeführt werden dürfen.
- Möglichkeit des Rechtserwerbs durch die Gesellschaft muss gegeben sein (Übertragbarkeit):Damit die Gesellschaft eine Sacheinlage erwerben kann, muss das entsprechende Objekt bei der Gründung oder Kapitalerhöhung in das Vermögen der Gesellschaft übertragen werden können. Der Übertragung dürfen folglich keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (wie z.B. ein vertragliches Zessionsverbot).
- Verfügbarkeit (oder bedingungsloser Eintragungsanspruch, z.B. ins Grundbuch): Die Gesellschaft muss nach ihrer Eintragung ins Handelsregister unverzüglich und bedingungslos über den betreffenden Vermögenswert verfügen können.
- Verwertbarkeit: Das Objekt muss von der Gesellschaft auf Dritte übertragen werden können. Dies ist insbesondere bei der Auflösung der Gesellschaft von Bedeutung. Der eingebrachte Vermögenswert muss verwertbar sein, um den Gesellschaftsgläubigern als Haftungssubstrat dienen zu können. Die Verwertbarkeit setzt das Bestehen eines zumindest beschränkten Marktes voraus. Zudem muss die Übertragung des Vermögenswertes rechtlich zulässig und rechtsbeständig sein.
Gemäss diesen Kriterien kann eine im Vorfeld der Gründung geleistete Arbeit, welche bspw. für die Entwicklung einer Software verwendet wurde, als Sacheinlage dienen. Die angefallenen Lohnkosten dürfen aber nicht ausbezahlt worden sein. Weiter ist es wichtig, dass eine detaillierte Aufstellung der erbrachten Leistungen gemacht wird. Dabei soll vermerkt werden, wer zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Preis was gemacht hat. Ist aus den geleisteten Arbeiten bereits ein Produkt entstanden, sollte dies ebenfalls aufgeführt sowie dargestellt werden. Die ganze Aufstellung muss schlussendlich von einem zugelassenen Revisor geprüft und als richtig befunden werden.
Falls Sie noch weitere Fragen zu Ihrer GmbH haben steht Ihnen das Team von STARTUPS.CH gerne zur Verfügung.
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