Clever eine Firma gründen

Newsletter abonnieren


Blog

Unsere Juristen, Treuhänder und Berater kennen Ihre Anliegen aus zahlreichen persönlichen Beratungsgesprächen. Antworten zu den gängigsten Fragen finden Sie auf unserem Blog.
Navigieren Sie mit Hilfe der Kategoriensuche durch die verschiedenen Themen

Kann ein ausländisches Unternehmen eine Zweigniederlassung in der Schweiz gründen?

Ein ausländisches Unternehmen kann eine Zweigniederlassung in der Schweiz gründen. Die Zweigniederlassung untersteht Schweizer Recht und muss im Handelsregister am Schweizer Sitz eingetragen werden.

zweigniederlassung in der schweiz gründen

Eine Zweigniederlassung ist ein wirtschaftlich selbständiger Geschäftsbetrieb einer Hauptunternehmung. Rechtlich hängt sie von der Hauptniederlassung ab und besitzt deshalb auch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die wirtschaftliche Selbständigkeit der Zweigniederlassung ist begrenzt: Sie muss eine gleichartige Tätigkeit wie das Hauptunternehmen ausüben und mit ihr ein wirtschaftliches Ganzes bilden (vgl. Forstmoser/Meier-Hayoz, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, S. 741). Beispiel: Ein Deutscher Detailhändler mit Sitz in München möchte seine Produkte auch in der Schweiz anbieten und gründet zu diesem Zweck Verkaufsstandorte in St. Gallen, Frauenfeld und Schaffhausen.

Die Zweigniederlassung ist keine Tochtergesellschaft. Letztere sind rechtlich selbständige Unternehmen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, jedoch in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zum Mutterunternehmen stehen.

Gründung durch ausländisches Unternehmen

Eine ausländische Gesellschaft kann eine Zweigniederlassung in der Schweiz gründen. Diese untersteht dann Schweizer Recht (Art. 160 Abs. 1 IPRG). Dabei richten sich insbesondere die äusseren Rechtsbeziehungen (z.B. die Frage nach der Vertretungsmacht) nach Schweizer Recht (Art. 160 Abs. 2 IPRG). Die Zweigniederlassung ist zwingend an ihrem Schweizer Sitz im Handelsregister einzutragen (Art. 935 Abs. 2 OR).

Vertretung

Für die Zweigniederlassung muss ein Bevollmächtigter mit Schweizer Wohnsitz bestellt werden und im Handelsregister eingetragen werden (Art. 935 Abs. 2 OR, vgl. Blogbeitrag). Dieser Bevollmächtigte muss jedoch kein Schweizer Bürgerrecht besitzen.

Steuern

Zweigniederlassungen unterstehen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit einer beschränkten Steuerpflicht in der Schweiz (Art. 51 Abs. 1 lit. b DBG). Dabei wird der Gewinn, welche die Zweigniederlassung in der Schweiz erwirtschaftet, der Gewinnsteuer unterstellt (Art. 52 Abs. 2 DBG).

 

» Weitere Informationen zur Zweigniederlassung» Offerte rechnen und eine Zweigniederlassung online gründen

Wollen Sie eine Firma gründen? STARTUPS.CH ist der Schweizer Marktleader im Bereich Firmengründungen. Wir bieten Neugründern eine persönliche Beratung vor Ort, Businessplanberatung und eine professionelle Online-Gründungsplattform.

Erfahren Sie hier 9 Gründe warum Sie Ihre Firmengründung über STARTUPS.CH realisieren sollten.

6 Kommentare zu “Kann ein ausländisches Unternehmen eine Zweigniederlassung in der Schweiz gründen?

  1. Pingback: STARTUPS.CH – clever gründen » Blog Archive Ausländische Zweigniederlassung – welche Rechtsnormen gelangen zur Anwendung? - STARTUPS.CH - clever gründen

  2. Pingback: Foreign branch offices – which legal norms are applicable? | STARTUPS.CH - Blog

  3. Guten Tag,

    wir sind eine Zollagentur aus Berlin. Wir möchten gerne Verzollung in der Schweiz auch durchführen, können Sie uns in der Hinsicht uns bitte bei der Gründung helfen?

  4. Guten Tag

    Wir sind eine Insektenschutz-Fliegengitter Firma aus Deutschland,und möchten gerne eine Zweigstelle in der Schweiz eröffnen.Können Sie uns bitte dabei helfen.vielen dank

    • Guten Tag

      Gerne helfen wir Ihnen bei der Eröffnung Ihrer Zweigniederlassung. Nachfolgend finden Sie den Link, um die Eröffnung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft in Auftrag zu geben: https://www.startups.ch/de/services/firmengruendung

      Sobald die Bestellung eingegangen ist, werden wir Sie innert 24 h telefonisch kontaktieren, um den Prozess zusammen zu besprechen.

      Freundliche Grüsse
      Hana Janacek

Neuer Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht Pflichtfelder sind * markiert