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Ist eine Zweckänderung bei Stiftungen möglich?

Die Stiftung ist ein starres Gebilde. Ist der Zweck einmal festgelegt und die Errichtung gültig vollzogen, ist eine Zweckänderung bei Stiftungen nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

zweckänderung bei stiftungen

 

Die Stiftung wird massgeblich vom Stifterwillen geprägt, der bei der Gründung in der Stiftungsurkunde festgelegt wird (vgl. Blogbeintrag). Der Wille des Stifters manifestiert sich im Zweck, der das Wesen und die Identität der Stiftung ausmacht. Eine Zweckänderung bei Stiftungen ist deshalb nur möglich, wenn zwei Voraussetzungen gegeben sind:

  • Objektiv muss sich die Bedeutung und Wirkung des Stiftungszwecks wesentlich geändert haben (aufgrund Veränderung der gesetzlichen, wirtschaftlichen, sozialen, politischen oder wissenschaftlichen Verhältnisse).
  • Subjektiv muss sich aufgrund der veränderten Verhältnisse der Zweck vom ursprünglichen Stifterwillen entfremdet haben.

Die erste Voraussetzung erfüllen Stiftungen deren Zweck erfüllt oder gegenstandslos wurde. Eine Stiftung zur Abschaffung der Todesstrafe in der Schweiz hat ihren Zweck erfüllt. Gegenstandlos wäre zum Beispiel der Zweck zur Bekämpfung einer Krankheit, die heute weitgehend ausgestorben ist.

Der Grund für eine Zweckänderung kann aber auch in der Stiftung selber liegen, wenn z.B. das gesamte Stiftungsvermögen aufgebraucht ist oder im Gegenteil zu viel Vermögen für einen sehr engen Zweck vorhanden ist.

Der neue Stiftungszweck muss sich aber weitgehend im gleichen Sachgebiet wie der bisherige bewegen. Man geht dabei vom hypothetischen Willen des Stifters aus und probiert eine zeitgemässe Erfüllung des Stiftungszwecks zu erreichen. Der neue Zweck kann z.B. der Förderung der Menschenrechte dienen, statt wie bisher der Abschaffung der Todesstrafe in der Schweiz.

 

Aufsichtsbehörde oder oberstes Stiftungsorgan

Um eine Zweckänderung durchzuführen, kann das oberste Stiftungsorgan (meist der Stiftungsrat) einen begründeten Antrag an die zuständige Aufsichtsbehörde stellen (Art. 86 ZGB). Die Aufsichtsbehörde darf grundsätzlich nur auf Antrag des Stiftungsrates handeln und nur in wenigen Ausnahmefällen von sich aus den Zweck ändern.

Sobald die Aufsichtsbehörde über alle notwendigen Angaben verfügt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erlässt sie eine Änderungsverfügung und stellt diese dem Stiftungsrat und dem Handelsregister zu.

 

Antrag des Stifters oder Verfügung von Todes wegen

Eine Zweckänderung kann auch auf Antrag des Stifters persönlich oder aufgrund seines Testaments erfolgen (Art. 86a ZGB). Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Möglichkeit der Zweckänderung explizit in der Stiftungsurkunde vorgesehen wurde. Zusätzlich muss seit der Gründung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter beantragten Änderung mindestens 10 Jahre vergangen sein.

Verfolgte die Stiftung bisher einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck, muss auch der geänderte Zweck diese Voraussetzung erfüllen.

 

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