Im Ausland leben, aber in der Schweiz eine GmbH/AG gründen – geht das?
Es kommt immer wieder vor, dass im Ausland lebende Personen – seien es Schweizer oder Ausländer – in der Schweiz eine Gesellschaft gründen möchten. Ist dies aber überhaupt möglich?
Grundsätzlich ist der Wohnsitz und die Nationalität des Gründers einer GmbH oder AG nicht massgebend. Zum Beispiel kann ein in Marokko lebender Holländer in der Schweiz eine GmbH gründen und somit Gesellschafter (Inhaber/Eigentümer) und Geschäftsführer dieser Gesellschaft sein. Es sind aber einige Einschränkungen zu beachten.
Voraussetzungen
Sitz der Gesellschaft
Zunächst braucht man für die Gesellschaft einen Sitz in der Schweiz. Dieser kann entweder in gemieteten Räumlichkeiten, am Wohnsitz einer beteiligten Person oder bei einem Treuhänder sein. Entweder kann man den Briefkasten mit dem Firmennamen beschriften oder es kann der Gesellschaft ein Domizil in Form von einer c/o-Adresse gewährt werden.
Wohnsitz in der Schweiz
Des Weiteren hält das Obligationenrecht fest, dass die Gesellschaft durch eine Person vertreten werden muss, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss bei der GmbH Geschäftsführer oder Direktor sein (OR 814 III). Bei einer AG muss sie Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein (OR 718 IV). Erforderlich ist deshalb auf jeden Fall eine für die Schweiz gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Gemäss Praxis der Handelsregister ist es jedoch schon ausreichend, wenn die Zeichnungsberechtigung eingetragen wird. Dementsprechend muss praxisgemäss die zeichnungsberechtigte Person nicht auch Geschäftsführer, Verwaltungsrat oder Direktor sein. Es reicht aus, wenn sie mit Einzelzeichnungsrecht im Handelsregister eingetragen wird. Wird mehr als eine in der Schweiz wohnhafte Person eingetragen, würde sogar eine Kollektivunterschrift zu zweien reichen.
Zweck der Gesellschaft
Zudem ist die Gesellschaft beim Zweck eingeschränkt. Personen im Ausland (Nicht-Schweizer) bedürfen gemäss der Lex Friedrich eine Bewilligung für den Erwerb von Grundstücken (BewG 2 I). So kann eine Gesellschaft, an der im Ausland lebende Personen beteiligt sind, ohne diese Bewilligung keinen Immobilienhandel betreiben. Der Zweck der Gesellschaft darf somit keinen Immobilienhandel beinhalten.
Fazit
Zusammengefasst kann eine im Ausland lebende Person in der Schweiz eine GmbH oder AG gründen, wenn ein Sitz in der Schweiz besteht, kein Immobilienhandel betrieben wird und mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz für diese Gesellschaft einzelzeichnungsberechtigt ist.
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guten Tag,
Ich montiere seit einem Jahr Solaranlagen im Auftrag. Reiner Montageservice ohne Warenumsatz und unter 100.000 Chf im Jahr.
Die SUVA überprüft nun seit bereits zehn Monaten meinen Status bezüglich “selbstständig erwerbstätig” für die Ausgleichskasse. Trotz 6 Auftraggeber und Betriebsmittelnachweis erhalte ich diese bis dato immer noch nicht.
Meine Frage hierbei wäre:
Gibt es für mich als Einzelunternehmer keinerlei Rechtsicherheit bezüglich Auftraggeberpensum? Mir wurde auch untersagt dass ich keinerlei Aufträge für Branchenähnliche Unternehmen ausführen darf. Quellenangaben werden auf meine Anfragen hin als nichtexistent verleugnet. Entscheidungsbefugnisse dazu lägen ausschlieslich bei der SUVA, stimmt das ?
Vielen Dank für Ihre kurze Antwort…
Guten Tag
Die Prüfung und Bestätigung der Selbständigkeit wird durch die SVA (Ausgleichskasse) vorgenommen. Diese erfolgt i.d.R. innerhalb von wenigen Wochen. Die SUVA dagegen führt die obligatorische Unfallversicherung nach dem Schweizerischen Unfallversicherungsgesetz (UVG) durch.
Um Ihnen in Bezug auf Ihr Anliegen eine verlässliche Antwort geben zu können, müsste der Einzelfall genauer untersucht werden. Ich rate Ihnen, sich diesbezüglich mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen, der die Angelegenheit im Detail prüfen kann.
Freundliche Grüsse
Hana Janacek
Guten Tag,
ich habe in der Schweiz einen Onlineshop und auch Büroräumlichkeiten und ist als Einzelfirma eingetragen. Aktuell wohne ich in der Schweiz und somit ist mit der Firma alles kein Problem.
Ich möchte aber in nächster Zeit in Bosnien leben und meine Firma hier in der Schweiz behalten, geht dies? ICh möchte meinen Wohnsitz hier abmelden und mich im Ausland anmelden und weiter hier in der Schweiz meine Firma betreiben?
ICh habe auch 2 Angestellte hier die weiter hier Arbeiten würden.
Können Sie mir sagen was ich machen muss? Danke
Guten Tag
Ich empfehle Ihnen über unsere Webseite ein Beratungsgespräch zu vereinbaren, um Ihre konkrete Situation sowie die Möglichkeiten zu besprechen.
Beste Grüsse
Manuele Spaar
Guten Tag, in meinem Falle handelt es sich um eine GmbH wo die Geschäfsführer (Gesellschafter) für mind. 2 Jahre ins Ausland gehen und sich dabei in der Schweiz abmelden. Wenn ich sie recht verstehe, können die Gesellschafter mich als Vertreter (im HR eingetragen ) mit Einzelunterschrift eintragen. Eine solche Regelung würde den ges. Erfordernissen genügen? Herzlichen Dank im voraus für ihr Feedback.
Guten Tag
Genau, es reicht wenn Sie mit Einzelunterschriftsberechtigung eingetragen werden, sofern Sie in der Schweiz wohnhaft sind.
Beste Grüsse
Manuele Spaar