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Homeoffice III

Im Teil 2 haben wir Ihnen die prozessualen Risiken bei grenzüberschreitender Arbeit aufgezeigt. Es stellen sich aber auch diverse sozialversicherungs- und steuerrechtliche Fragen. Im Folgenden erklären wir Ihnen, was Sie betreffend Steuern und Sozialversicherungen bei Ihren Mitarbeitenden im Ausland beachten müssen.

Sozialversicherungsbeiträge

In der Schweiz sind folgende Sozialversicherungen für Mitarbeitende obligatorisch:

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Erwerbsersatz (AHV/IV/EO)
  • Berufliche Vorsorge (BVG)
  • Arbeitslosenversicherung (ALV)
  • Unfallversicherung (UVG)

Beitragspflicht in der Schweiz

Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG sind Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, beitragspflichtig.
 
Viele andere Staaten haben eine ähnliche Regelung. Dies führt dazu, dass Personen, die in einem anderen als im Wohnsitzstaat arbeiten, in zwei Staaten beitragspflichtig werden. Eine solche Doppelbelastung ist den Mitarbeitenden in der Regel nicht zumutbar. Zu deren Vermeidung hat die Schweiz zahlreiche Staatsverträge abgeschlossen.

Abkommen mit der EU/EFTA

Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU («FZA») ist auf EU- und Schweizer Bürgerinnen und Bürger anwendbar. Wer weder einen EU- noch einen Schweizer Pass hat, untersteht diesem Abkommen nicht. Das Abkommen mit der EFTA sieht einen ähnlichen Anwendungsbereich vor.
 
Das FZA und das EFTA-Abkommen regeln die Sozialversicherungsabgabepflicht wie folgt: Wird die Arbeit nur in einem Staat ausgeführt, besteht die Beitragspflicht am Ort, an dem die Arbeitgeberin ihren Sitz hat. Führen Mitarbeitende ihre Arbeit in zwei Staaten aus, sind sie grundsätzlich im Wohnsitzstaat beitragspflichtig. Verrichten Mitarbeitende im Wohnsitzstaat aber weniger als 25 % ihrer Arbeitsleistung (d.h. Anteil an der Arbeitszeit oder am Arbeitsentgelt), besteht die Beitragspflicht dennoch am Ort, an dem die Arbeitgeberin ihren Sitz hat.

Beispiel

Eine deutsche Arbeitnehmerin arbeitet für eine Schweizer Arbeitgeberin und hat in der Schweiz einen Büroplatz. Ungefähr die Hälfte ihrer Arbeitszeit verbringt sie im Homeoffice in Deutschland, die andere Hälfte am Arbeitsplatz in der Schweiz. Sie ist somit nur an ihrem Wohnsitz beitragspflichtig.
 
Würde sie nur einmal pro Woche einen Tag im Homeoffice verbringen (d.h. 20 % der Arbeitszeit) wäre sie in der Schweiz beitragspflichtig.

Bilaterale Abkommen

Die Schweiz hat mit rund 40 Staaten, die weder EU- noch EFTA-Mitglied sind, Staatsverträge im Bereich des Sozialversicherungsrechts abgeschlossen (sog. Abkommen über die soziale Sicherheit). Welche Personen unter deren Anwendungsbereich fallen, ist im jeweiligen Abkommen geregelt. Es betrifft primär Staatsangehörige und teilweise auch Einwohner ohne Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates.
 
Die Regelungen können pro Abkommen variieren. In der Regel hat die Schweiz mit den betreffenden Staaten folgende Lösungen erarbeitet: Mitarbeitende sind primär am Erwerbsort beitragspflichtig (sog. Erwerbsortprinzip). Erbringen Mitarbeitende ihre Arbeitsleistung allerdings in zwei Staaten, so sind sie in beiden Staaten beitragspflichtig. Dies aber nur im Umfang des im jeweiligen Staat erzielten Einkommens.

Beispiel

Ein US-Bürger arbeitet zu gleichen Teilen in der Schweiz und in den USA für eine Schweizer Arbeitgeberin. Er ist in beiden Staaten beitragspflichtig. Die Schweiz wird die Sozialversicherungsbeiträge nur auf der Hälfte seines Einkommens erheben, während die USA ihre Beiträge auf die andere Hälfte erhebt.

… und wenn es kein Abkommen gibt?

Mitarbeitende, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch angehören, können sich in der Schweiz von der Beitragspflicht (AHV/IV/EO) befreien lassen, sofern ein Einbezug in die Schweizer Versicherung eine unzumutbare Doppelbelastung bedeuten würde (Art. 1a Abs. 2 lit. b AHVG). Als Faustregel gilt: Wenn die Beiträge für die AHV/IV/EO/ALV zusammen mit den ausländischen Beiträgen insgesamt mind. 15 % des Erwerbseinkommens entsprechen, ist die Doppelbelastung nicht mehr zumutbar. Abhängig von allfälligen familiären Unterstützungspflichten kann dieser Prozentsatz auch tiefer liegen.

Steuern

Bei der Anstellung von Mitarbeitenden im Ausland empfehlen wir Dir, stets abzuklären, ob das für Dein Unternehmen Steuerfolgen nach sich ziehen kann.
 
Zur Vermeidung einer steuerlichen Doppelbelastung bei internationalen Sachverhalten hat die Schweiz mit zahlreichen Staaten ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen sehen vor, dass Unternehmensgewinne primär im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, d.h. dort, wo sie einer unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Der Gewinn, der in einem anderen Staat erwirtschaftet wird, kann dort nur besteuert werden, wenn in diesem Staat eine sog. Betriebsstätte unterhalten wird (bspw. eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Langzeitbaustelle etc.). Allenfalls kann auch ein Homeoffice-Arbeitsplatz als Betriebsstätte betrachtet werden.
 
Wird den Mitarbeitenden ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt, stellt der Homeoffice-Arbeitsplatz wahrscheinlich keine Betriebsstätte dar. Auch die Ausübung von lediglich untergeordneten Tätigkeiten im Homeoffice spricht eher gegen die Annahme einer Betriebsstätte. Wenn die Mitarbeitenden in ihrem Zuhause allerdings über einen vollständig eingerichteten Arbeitsplatz verfügen, an dem auch Kundenbesprechungen durchgeführt werden können, liegt in der Regel eine Betriebsstätte vor. Diesfalls kann die Arbeitgeberin im Wohnsitzstaat der Mitarbeitenden steuerpflichtig werden.

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin arbeitet zu 100 % an ihrem Homeoffice-Arbeitsplatz in Frankreich, wo sie auch potentielle Kundinnen und Kunden empfängt. Die französischen Steuerbehörden könnten die Auffassung vertreten, dass es sich beim Homeoffice-Arbeitsplatz um eine Betriebsstätte handelt. Es besteht also die Möglichkeit, dass die Schweizer Arbeitgeberin für ihre Gewinne, die dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind, in Frankreich besteuert wird.

Fazit

Wir empfehlen Ihnen, die sozial- und steuerrechtliche Situation jeweils genau zu prüfen, bevor Sie Mitarbeitende mit ausländischem Homeoffice-Arbeitsplatz einstellen. Je nach Staatsabkommen sind unterschiedliche Sozialversicherungs- und Steuerfolgen vorgesehen. Bei EU- und EFTA-Staaten sind die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte hinreichend geregelt. Bei Drittstaaten ist die Situation unter Umständen unklar und sollte durch einen Spezialisten/eine Spezialistin des jeweiligen Rechtsgebiets abgeklärt werden.
 
Viele schweizerische Anwaltskanzleien (wie auch Domenig & Partner Rechtsanwälte) verfügen über internationale berufliche Netzwerke und können eine solche Abklärung für Sie übernehmen.
 
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

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