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Home Office: Darf ich meinen Job zu Hause ausüben?

Maya ist gelernte PR-Fachfrau und möchte nach fünf Jahren in einer Agentur den Schritt in die Selbständigkeit wagen. Um die Kosten im Griff zu halten, entschliesst sie sich in der Anfangsphase ein Büro in ihrer Wohnung einzurichten. Doch in ihrem Mietvertrag steht: „Das Mietobjekt dient ausschliesslich zu Wohnzwecken“. Was muss Maya beachten, damit sie keine Probleme mit dem Vermieter bekommt?

Muss Maya ihre Home Office-Pläne begraben?

Nein, eine vertragliche Einschränkung des Verwendungszwecks muss einen sachlichen Grund haben und verhältnismässig sein. Solange Maya in ihrer Wohnung nur Büroarbeit erledigt und Telefongespräche führt, stört sie die Nachbarn nicht und nutzt die Räumlichkeiten auch nicht übermässig ab.

Kundenempfang – eine rechtliche Grauzone

Anders sieht die Situation aus, wenn Maya in ihren Räumlichkeiten regelmässig Kunden empfängt. In engen Grenzen mag das noch zulässig sein, aber ein ständiges „Geläuf“ im Treppenhaus müssen Mitbewohner und Vermieter nicht hinnehmen. Ebenfalls problematisch wird es, wenn Maya sogar Mitarbeiter in ihrer Wohnung beschäftigen will.

Im Extremfall die Kündigung

Falls der Vermieter im äussersten Fall versuchen will, Maya wegen der Berufstätigkeit zu kündigen, kann Maya die Kündigung anfechten. Ob sie mit einer Anfechtung Erfolg haben wird, ist unter anderem davon abhängig, ob die Grenze des erlaubten Masses überschritten wurde oder nicht. Es wird auch eine Rolle spielen, ob Maya berechtigterweise abgemahnt wurde.

Das Gespräch suchen

Was rechtlich gilt, ist das eine. Was der Situation angepasst ist, das andere. Im vernünftigen Gespräch mit dem Vermieter und Nachbarn lässt sich meistens eine Lösung finden, um in der Mietwohnung Berufsarbeit zu verrichten. Die Mietprofis von MV Business stehen Ihnen mit Rat und Tat gerne zur Verfügung.

Mehr unter www.mv-business.ch

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