Haftung der Zweigniederlassung – für welche Schulden haftet man?
Die Haftung der Zweigniederlassung liegt bei der Hauptunternehmung. Für die Handlungen der Zweigniederlassungen haftet grundsätzlich der leitende Geschäftsführer, der von der Hauptunternehmung bestellt wurde. Im Konkursrecht kann die Hauptunternehmung für eine Forderung aus der Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung belangt werden.
Begriff der Zweigniederlassung
Die Zweigniederlassung ist ein kaufmännischer Betrieb, der rechtlich gesehen ein abhängiger Teil einer Hauptniederlassung ist. Sie übt in eigenen Räumlichkeiten dauernd eine gleichartige Tätigkeit wie das Hauptunternehmen aus und verfügt dabei über eine wirtschaftliche Selbständigkeit. Beispiel: Ein Schweizer Detailhändler hat seinen Hauptsitz in der Stadt Zürich. Die Kette betreibt weitere Verkaufsstandorte in Winterthur, Bülach und Birmensdorf.
Haftung der Zweigniederlassung
Die Zweigniederlassung ist rechtlich abhängig vom Hauptunternehmen und besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie kann deshalb auch keine Verträge in eigenem Namen abschliessen, sondern lediglich im Namen der Hauptunternehmung. Die Hauptunternehmung haftet deshalb auch unbeschränkt für die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung.
Beispiel: Schliesst der Kunde X mit der ZN in Winterthur einen Vertrag ab, kann er die Leistung aus diesem Vertrag auch von der Hauptnierderlassung in Zürich fordern.
Befindet sich der Sitz der Hauptunternehmung im Ausland, haftet diese ebenfalls für die Geschäftstätigkeit der Schweizer Zweigniederlassung.
Der Hauptsitz kann auch für die Forderungen gegen die Zweigniederlassung betrieben werden, falls die Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen ist.
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