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Haftung der GmbH und statutarische Nachschusspflicht

Für die Schulden der GmbH haftet das Gesellschaftsvermögen. In den Statuten kann eine Nachschusspflicht einzelner Gesellschafter vorgesehen werden.

Die Nachschusspflicht darf aber nicht mit einer persönlichen Haftung verwechselt werden. Die Nachschusspflicht ist nur eine Verpflichtung gegenüber der GmbH, die den Zweck verfolgt, ihre Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden. Der Nachschusspflicht kommt somit eine Sanierungsfunktion zu. Erst bei einem Konkurs kommt der Nachschusspflicht die Funktion einer persönlichen Haftung zu. Gesetzlich ist sie auf maximal das Doppelte des Nennwerts eines Stammanteils beschränkt. Bei der Nachschusspflichtgeht es um eine gesellschaftsinterne Aufteilung der Verluste.

Wird eine Nachschusspflicht statutarisch nicht eingeführt, haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen.

Direkt haftbar machen können sich Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich nicht. Aufgrund einer Verantwortlichkeitsklage kommt eine persönliche Haftung aber infrage. Diese richtet sich nach den aktienrechtlichen Bestimmungen (Art. 752 ff. OR). Eine Haftung begründet sie, wenn z.B. der Geschäftsführer der GmbH absichtlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt.

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16 Kommentare zu “Haftung der GmbH und statutarische Nachschusspflicht

  1. Möchte gerne bei meiner Firma Bruderer Renz & Partner GmbH eine Namensänderung und einen Besitzerwechsel vornehmen:
    Bruderer Renz & Partner GmbH = NEU BrudererWerbung.ch
    Inhaber Hubert Bruderer = NEU Daisy da Silva aus Brasilien, keine Niederlassung in der Schweiz

    Geht das oder was muss ich Bewerkstelligen

    • Guten Tag Herr Bruderer

      Dies ist kein Problem. Bitte nehmen Sie doch mit uns Kontakt auf (info@startups.ch oder 052 269 30 80), damit wir das Vorgehen besprechen können.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  2. Grüezi

    Ist es richtig, dass der Geschäftsführer einer GmbH auf mit dem Privatvermögen haftet die Gesellschafter jedoch nicht? Und wie sieht es aus wenn die Gesellschafter gleichzeitig auch Geschäftsführer sind? Haften Sie dann mit dem Privatvermögen?

    Vielen dank!!

    • Guten Tag Herr Heller

      Der Geschäftsführer haftet privat für Steuerschulden, MWST-Schulden und Sozialversicherungsschulden des Unternehmens. Ob er zusätzlich Gesellschafter ist oder nicht spielt diesbezüglich keine Rolle.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

      • Danke für Ihre Antwort. Welche Sozialversicherungen meinen sie? AHV, BVG etc? und haftet nur der Geschäftsführer oder die Gesellschafter auch?

  3. Guten Tag,

    Ich bin zu einem Drittel an einer GmbH beteiligt, bei der ich auch Geschäftsführer bin. Allerdings nicht Vorsitzender Geschäftsführer. Ich habe seit einigen Monaten mitgeteilt, dass ich die Gesellschaft verlassen möchte. Die Gesellschaft weist Schulden auf. Der andere Gesellschafter möchte mich zur Deckung der Schulden verpflichten.

    Nun meine Frage.
    Besteht für mich eine Nachschusspflicht um die Schulden zu decken?
    Wann verletzt ein Geschäftsführer seine Pflichten? Ich habe seit der Ankündigung des Austritts keine Aufgaben der Geschäftsführung mehr wahrgenommen. Könnte dies eine Verletzung darstellen?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    Freundliche Grüsse
    Marco Forte

    • Guten Tag

      Dies kann man leider nicht so pauschal beantworten. Eine Nachschusspflicht besteht bei den Gesellschaftern nicht (ausser Sie haben dies vertraglich so geregelt). Die Geschäftsführung haftet aber für ausstehende Steuerschulden, MwSt-Schulden sowie geschuldete Sozialabgaben. Bei einer Überschuldung bzw. Unterdeckung muss die Geschäftsführung Sanierungsmassnahmen einleiten.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

    • Alle Angaben ohne Gewähr !

      1.Ihre Pflicht als geschäftsführender Gesellschafter.
      Der Gesellschafter untersteht einer umfassenden Treuepflicht (803,1 OR i.V.m Art. 812 OR). U.a müssen Sie alles unterlassen, was den Zweck der GmbH beeinträchtigt. Sie dürfen etwa nicht Geschäfts zu Ihrem eigenen Vorteil abschliessen. Der Geschäftsführer muss seine Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die Intressen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Dass Sie, wie beschrieben, überhaupt keine Aufgaben der Geschäftsführen mehr wahrnehmen, ist m.E. riskant. Man könnte etwa eine Verantwortlichkeitsklage (827 OR i.V.m 754 OR) gegen Sie anstreben. Allerdings müsste dann dabei u.a. auch eine konkrete Schadenshöhe nachweisen. (Den Sie allenfalls durch Ihre Passivität verursacht haben).

      2. “Wegkommen von der GmbH”
      Am einfachsten wäre es womöglich, wenn Sie ihre Anteile abtreten. (Etwa dem anderen Geschäftsführer der GmbH). Die Gesellschafterversammlung müsste dem allerdings zustimmen (785 ff OR). Mit einem tiefen Preis für Ihre Stammanteile können Sie da vielleicht etwas erreichen. Der andere Gesellschafter kann Sie nicht zur Deckung von Schulden verpflichten.

      Ein Austrittsrecht ist bei der GmbH “leider” nicht vorgesehen! Ausser es würde Ihnen in den Statuen ein solches zustehen (822,2 OR). Aus wichtigem Grund können Sie beim Gericht auf Bewilligung des Austritts klagen (822,1 OR). Dieser wichtige Grund ist eine hohe Hürde ! Diese müssen m.W. persönlicher oder sachlicher Natur sein . Z.b. wenn wenn der Gesellschaftszweck nicht mehr erreicht werden kann.

      3. Schulden:
      Hier muss die Gesellschaft (bzw. bei der GmbH die Geschäftsleitung unter Umständen Massnahmen ergreifen) (820 OR i.V.m 725 OR). Bei einem Kapitalverslust (725,2 OR) muss gehandelt werden.
      Kapitalverslust = Fremdkapital noch nicht “angefressen” Gesellschaftskapital und gesetzliche Reserven sind aber weniger als halb gedeckt.

      Sonst könnten wiederum Verwantwortlichkeitsklagen (im Konkurs auch durch Gläubiger) kommen (754 i.V.m 757 OR).

      Eine letzte Möglichkeit wäre vielleicht eine Auflösungsklage der GmbH (821,3 OR). Auch dort muss allderings wieder ein wichtiger Grund gegeben sein. Wenn die Gesellschaft immer tiefer in “die roten Zahlen” rutscht, wäre da vielleicht etwas zu machen. Der Richter kann dann eine sachgemässe und zumutbare Lösung für alle Beteiligten nennen. => ev könnte er anerkennen, dass Sie austreten dürfen.

      Alles Gute !

      Dominik Kaufmann

  4. Guten Tag

    Ich habe meine GmbH im Mai 2015 in Liqidation gebracht (Firma wurde 2009 bei Ihnen gegründet). Auf Ende 2015 habe ich alle Konten aufgelöst und die verfügt über keine finaziellen Mittel mehr. Zudem hat die GmbH auch jedes Jahr Verlust gemacht, wurde alles privat ausgeglichen. “Vom Amt wurde mir gesagt, dass die Firma auch auf Ende 2015 (gelöscht) wurde”.

    Nun habe ich vom Steueramt eine Rechnung über ca. CHF 850.- bekommen, für die Grundsteuer ab dem 5ten Jahr. Auf Rückfrage ans Steueramt, müsse ich diese Rechnung noch begleichen. Eine Anfechtung wurde abgelehnt.

    Wie ist das mit der Haftung nun geregelt? Kann ich Privat zur Haftung gezogen werden für die offene Rechnung? Muss ich die Rechnung Privat bezahlen? Ich bin Geschäftsführer der Firma.

    Besten Dank und
    Freundliche Grüsse
    Roman Zigerlig

    • Guten Tag Herr Zigerlig

      Das ist leider korrekt so.
      Die Haftung der Gesellschaft beschränkt sich zwar auf das Geschäftsvermögen aber nicht für zivilrechtliche Schulden. (Steuern, Sozialversicherungen, etc.)

      Somit können Sie Privat haftbar gemacht werden und müssten die Rechnung bezahlen. Es sind jedoch sämtliche Gesellschafter haftbar. Das heisst, wenn mehrere Personen beteiligt sind, müssten Sie nur Ihren Anteil bezahlen.

      Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  5. Ich habe mich im September 2016 an einer GmbH beteiligt, das heisst ich habe CHF 40’000 eingebracht.
    20000 als Gesellschafter, 20000 für die Bezahlung offener Kreditoren.
    Ich bin jedoch noch nicht im Handelsregister eingetragen, dies erfolgt Mitte dieses Jahres.

    Nun sind die Geschäfte nicht wie erhofft gelaufen und bereits im 2016 habe ich 2 Monatslöhne nicht erhalten. Auch in diesem Jahr habe ich bis jetzt den Februar und den März Lohn nicht erhalten. Die beiden mitbeteiligten Gesellschafter (nur einer von denen ist im Handelsregister eingetragen) sagten mir, dass wenn man selbständig sei, damit rechnen müsse, dass es mal keinen Lohn gibt.
    Ich weiss echt nicht mehr was ich tun soll. Ich habe Frau und zwei Kleinkinder.
    Wer haftet in diesem Fall?

    • Guten Tag

      Ohne Sichtung der Unterlagen ist eine rechtliche Einschätzung im vorliegenden Fall schwierig.

      Die Monatslöhne können Sie nur gegenüber der GmbH einfordern. Die im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer sind verpflichtet, Sie als Gesellschafter im Handelsregister einzutragen. In Ihrem Fall wäre unter Umständen eine Verantwortlichkeitsklage in Betracht zu ziehen. Mehr Informationen zur Verantwortlichkeitsklage finden Sie hier. Die Vorschriften des Aktienrechts sind für die GmbH entsprechend anwendbar (vgl. Art. 827 OR).

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  6. Guten Tag
    Ich habe zwei Geldgeber gefunden, die eine GmbH gründen wollen, und mich als Direktorin einstellen möchten. Jedoch möchten die beiden Geldgeber anonym bleiben. Sie werden mir das nötige Geld für den Eintrag ins Handelsregister “leihen”. Wer haftet in diesem Fall, sollte es schlecht laufen?

    Freundliche Grüsse
    Verena Mueller

    • Guten Tag Frau Mueller

      Grundsätzlich sind die Gesellschafter bei einer GmbH im Handelsregister eingetragen und dementsprechend ersichtlich.
      Erhalten Sie von den beiden Darlehensgeber ein Darlehen, um die GmbH zu gründen, handelt es sich um ein Privatdarlehen. Das heisst, Sie erhalten privat ein Darlehen der Geldgeber. Dementsprechend sind Sie auch Privat für die Rückzahlung verantwortlich.

      Gerne beraten wir Sie individuell zu Ihrer Situation. Sie können hier ein Beratungsgespräch in Ihrer Nähe vereinbaren oder eine unverbindliche Offerte für die Gründung rechnen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  7. Guten Tag
    meine Firma ist seit über 40-Jahren als GmbH tätig und ist im Konkursverfahren.
    Inzwischen habe ich eine neue Firma gegründet.
    Jetzt kommen Gläubiger der alten Firma und wollen von meiner neu gegründeten Firma Ihre Rechnungen einfordern.
    Muss ich mit der neuen Firma welche im Handelsregister auf meinen Namen lautet haften?

    • Guten Tag

      Für eine ausführliche und genau Antwort auf Ihre Frage fehlen mir leider einige Angaben. Ich würde Ihnen jedoch sowieso empfehlen, sich mit Ihrer Frage an einen Spezialisten (Anwalt) oder direkt an das Konkursamt zu wenden.

      Freundliche Grüsse
      Nicole Eberle

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