Gründungsmängel bei einer Aktiengesellschaft
Bei der Gründung einer AG kann es zu sogenannten Gründungsmängel kommen. Der folgende Blogbeitrag gibt Auskunft über die Art der Mängel.
Gründungsmängel
Sofern an der Gründungsversammlung ein Mangel entdeckt wird, so nimmt die Urkundsperson die Beurkundung nicht vor. Wird der Gründungsmangel anlässlich der Handelsregistereintragung durch den Handelsregisterführer bemerkt, so nimmt dieser die Eintragung ebenfalls nicht vor. Die Eintragung erfolgt erst, nachdem der festgestellte Mangel behoben worden ist.
Entdeckt der Handelsregisterführer den Mangel nicht, so entsteht die Aktiengesellschaft trotz des Mangels. In diesem Fall spricht man von einer “heilenden Wirkung des Eintrags”. Der Mangel muss aber trotzdem behoben werden.
Klagerecht bei schwerwiegenden Mängeln
Sofern die eingetragene Aktiengesellschaft einen sehr schwerwiegenden Mangel aufweist, so kann auf die Auflösung der Gesellschaft geklagt werden. Dieses Klagerecht erlischt aber gemäss Art. 643 OR nach einer Dauer von 3 Monaten. Die Auflösungsklage wird allerdings nur selten ergriffen. In der Praxis wichtiger ist die sogenannte Gründungshaftung (OR 753). Gründer, Mitglieder des VR und alle Personen, die bei der Gründung mitwirken, können für einen Schaden verantwortlich gemacht werden, wenn sie beispielsweise absichtlich oder fahrlässig Sachübernahmen verschleiert oder falsch im Gründungsbericht angegeben haben. Ein weiteres Element ist die Prospekthaftung, bei der jeder Mitwirkende für den Schaden haftet, der durch ein falsches Emmissionsprospekt verursacht wurde.
Strafrechtliche Konsequenzen
Nicht zu vergessen ist, dass den verantwortlichen Personen auch strafrechtliche Sanktionen drohen können, wenn Gründungsmängel vorliegen.
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