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Gründen einer GmbH oder AG in der Schweiz

Bei der Gründung einer GmbH oder einer AG kann man auf zwei verschiedene Arten vorgehen. Es sind dies die Bargründung und die Sacheinlagegründung.


Sowohl die GmbH wie auch die AG lassen sich auf zwei Arten gründen:

– Bargründung (einfache Gründung) oder
– Sacheinlagegründung (qualifizierte Gründung).

Bei der Bargründung muss das Kapital in Bargeld aufgebracht werden, bei der Sacheinlagegründung sind es Sachen (z.B. Geschäftsauto). Die Gründung läuft sodann folgendermassen ab:

  1. Kunde: Bestimmen der Personen, welche ein Unternehmen gründen wollen. Bei der GmbH und der AG kann auch nur eine Person Gründer sein.
  2. STARTUPS.CH: Die Zulässigkeit des Firmenzwecks, -namens und -sitzes abklären.
  3. STARTUPS.CH: Erstellen der Statuten und evtl. der Verträge zwischen den Gesellschaftern.
  4. Kunde: Einzahlung des gesetzlich vorgesehenen Mindestkapitals auf ein Sperrkonto bei einer Bank.
  5. STARTUPS.CH: Bei Sacheinlagen muss ein schriftlicher Vertrag sowie ein Gründungsbericht einer anerkannten Revisionsstelle vorliegen.
  6. STARTUPS.CH: Einberufen der Gründerversammlung in Anwesenheit eines Notars. Bei der AG wird der Verwaltungsrat, bei der GmbH der oder die Geschäftsführer gewählt. Falls erforderlich muss bei beiden eine Revisionsstelle ernannt werden. Die GmbH/AG muss durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können. Diese Aufgabe kann ein Mitglied des Verwaltungsrats (AG), ein Geschäftsführer (GmbH) oder ein Direktor wahrnehmen. Der Notar hält in öffentlicher Urkunde das Protokoll der Gründerversammlung und die Statuten der Gesellschaft fest.
  7. STARTUPS.CH: Anmeldung der Gesellschaft beim zuständigen Handelsregisteramt. Die Gesellschaft erlangt ihre Rechtspersönlichkeit mit dem Eintrag im Handelsregister.
  8. STARTUPS.CH: Erstellen der Aktien (AG) bzw. der Anteilscheine (GmbH).

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8 Kommentare zu “Gründen einer GmbH oder AG in der Schweiz

  1. Ist es möglich, nach der Gründung einer GmbH mit Bareinlage private Sachwerte in die Firma zu übernehmen? Wenn ja, wie ist dabei vorzugehen? Besten Dank für Ihre Antwort im Voraus.

    • Bei der Gründung haben Sie die Stampa-Erklärung unterzeichnet. Dort haben Sie deklariert, sich mit dem Stammkapital keine privaten Gegenstände abzukaufen! Sie können aber solche Sachwerte als Darlehen in die GmbH buchen.

  2. Pingback: Kriterien für eine Sacheinlage am Beispiel eines geleasten Fahrzeugs | STARTUPS.CH - clever gründen

  3. Möchte eine GmbH gründen. In diesem Zusammenhang 2 Fragen.

    1) Firmenzweck: Welches ist die Relevanz des Firmenzweckes, welcher m.W. in den Statuten definiert wird? Oder mit anderen Worten: Wenn der Firmenzweck z.B. “Vorsorgeberatung sowie Anbieten individueller Reisen” ist, kann die GmbH dann zwischendurch auch mal eine Liegenschaft kaufen/verkaufen oder einen Partyservice betreiben? Ist der Firmenzweck bindend/einschränkend?

    2) Steuern: Besteht eine Mindestbesteuerung, d.h. auch wenn die GmbH z.B. keinen Gewinn erwirtschaftet?

    Danke für Feedback.

    • Guten Tag
      1) Der Gesellschaftszweck ist u.a. Richtlinie für die Geschäftspolitik und eine Schranke für beliebige Änderungen der Geschäftstätigkeit. Zweckänderungen bedürfen bei der GmbH eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, für welchen ein qualifiziertes Mehr erforderlich ist (vgl. OR 808b). Sofern der Erwerb/Verkauf von Liegenschaften bzw. Partyservice keine einmalige Sache mehr ist, muss der Gesellschaftszweck wohl geändert werden.
      2) Auch wenn die GmbH keinen Gewinn erwirtschaftet, so schuldet sie dennoch Kapitalsteuern.
      Freundliche Grüsse

  4. Guten Tag!

    Zwei Fragen betreffend Statuten und Einpersonen-GmbH:

    1) Wenn ich eine Einpersonen-GmbH gründen möchte, ist dann trotzdem ein Notar notwendig für Gründerversammlung und Statuten (da ich dann ja die einzige Partei bin)?

    2) Welche Bedeutung haben die Statuten dem Fall einer Einpersonen-GmbH überhaupt? Da ich dann zugleich einziger Gesellschafter, Geschäftsführer etc. bin, kann ich die Statuten doch sowieso jederzeit durch meinen eigenen Beschluss abändern lassen?

    Und generell schreiben Sie, dass die Statuten in “öffentlicher Urkunde” festgehalten werden. Heisst das, jedermann kann die Statuten nachher einsehen?

    Freundliche Grüsse

    • Guten Tag

      Ja, der Notar ist bei jeder GmbH- und AG-Gründung notwendig. Es stimmt, dass Sie die Statuten jederzeit (mit einem Notar) anpassen können. Jedermann kann aber die aktuellen Statuten beim Handelsregisteramt bestellen und schauen, wie diese aufgegleist sind.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  5. Guten Tag

    Ich habe eine Frage betreffend Gründung einer Einpersonen-GmbH. Kann ich nach Gründung mit Stammanteilen von 20’000.00 der Firma ein Darlehen von meinem Privatvermögen geben? Die Stampa Erklärung wiederspricht dem in einer gewissen Weise.

    Besten Dank

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