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Gründung mittels Kryptowährungen

Immer häufiger entscheiden sich Entrepreneure bei der Gründung, das Gesellschaftskapital durch Kryptowährungen zu liberieren. Bei der Gründung mittels Kryptowährungen sind indes einige Besonderheiten zu beachten.

Mit seinem White Paper zur Blockchain-Technologie hat der unter dem Pseudonym Satoshi Nakamoto bekannte Begründer der Kryptowährung Bitcoin im Jahre 2009 die Wirtschafts- und Finanzwelt auf den Kopf gestellt. Heutzutage sind die Kryptowährungen allgegenwärtig und werden unter anderem auch für die Gründung von Unternehmen eingesetzt.

Erste Krypto-Gründung im Kanton Zug

Am 25. September 2017 wurde im Kryptovalley Zug erstmals ein Unternehmen durch Einlage von Kryptowährungen gegründet. In der Zwischenzeit ist es schweizweit zu diversen Kryptogründungen gekommen, weshalb das Handelsregisteramt Zug sogar ein Merkblatt über die Liberierung mit einer Kryptowährung erlassen hat. Wird das Gesellschaftskapital in Form einer oder mehrerer Kryptowährungen einbezahlt, liegt eine Sacheinlagegründung vor. Es sind folglich die entsprechenden Vorschriften des Obligationenrechts (OR) und der Handelsregisterverordnung (HRegV) zu beachten.

Voraussetzungen der Sacheinlagegründung

Damit ein Vermögenswert als Sacheinlage dienen kann, muss er insbesondere:

  • aktivierbar;
  • frei übertragbar;
  • frei verfügbar; und
  • verwertbar sein.

Im Bereich der Kryptowährungen gilt, dass je verbreiteter eine Kryptowährung ist und je aktiver sie gehandelt wird, desto wahrscheinlicher sind diese Kriterien erfüllt. Das Handelsregisteramt des Kanton Zug orientiert sich zu diesem Zweck an der Auflistung von coinmarketcap.com. Je höher eine Kryptowährung im Ranking rangiert, desto eher kann sie als Sacheinlage dienen. Ohne Weiteres als Sacheinlage akzeptiert werden derzeit die Kryptowährungen Bitcoin (BTC) und Ethereum (ETH). Ist die Gründung mittels anderer Kryptowährungen geplant, wird die vorgängige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Handelsregisteramt empfohlen.

Besonderheiten der Gründungsunterlagen

Bei der Liberierung des Gesellschaftskapitals mittels Kryptowährungen sind auch im Hinblick auf die Gründungsunterlagen einige Besonderheiten zu beachten. Neben den üblichen Dokumenten werden für die Sacheinlagegründung zusätzlich folgende Dokumente benötigt:

  • Sacheinlagevertrag;
  • Gründungsbericht; und
  • Prüfbestätigung.

Sowohl im Sacheinlagevertrag als auch dem Gründungsbericht sind die Anzahl eingelegter Tokens zu nennen und die dabei verwendeten Kryptowährungen genau zu bezeichnen. Zu diesem Zweck sind neben der eigentlichen Bezeichnung auch die jeweiligen handelsüblichen Abkürzungen der eingelegten Kryptowährungen aufzuführen (bspw. Bitcoin BTC). Im Gründungsbericht muss ausserdem die verwendete Bewertungsmethode offengelegt werden. In diesem Rahmen ist die der Bewertung zugrunde liegende Handelsplattform und der angegebene Marktwert festzuhalten. Das Handelsregisteramt Zug stellt dazu auf den Umrechner auf www.finanzen.ch ab. Bei Liberierung durch weniger geläufige Kryptowährungen sind ausserdem weitere Details wie Handelbarkeit, Mining Caps und bereits ausgegeben Token festzuhalten.

Sicherheitsmarge zur Kapitaldeckung

Wie die vergangenen Tage gezeigt haben, ist die Bewertung von Kryptowährungen noch immer äusserst volatil. Da die Mindestkapitalanforderungen in Schweizer Franken sowohl im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung als auch im bei der Eintragung im Handelsregister erfüllt sein müssen, sind Unternehmer zudem gut beraten, bei Gründung mittels Kryptowährungen eine Sicherheitsmarge einzuberechnen. In der Praxis wird eine Sicherheitsmarge von 30 Prozent empfohlen.

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