Geschlechterquoten in Unternehmensleitungen – Der neue Art. 734f OR
Anfang Jahr ist Art. 734f OR über die Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung in Kraft getreten. Der Schweizer Gesetzgeber hat mit seiner Entscheidung, die Bestimmung einzuführen, ein Zeichen gesetzt, denn Geschlechterquoten sind bis heute ein kontrovers diskutiertes Thema.
Seit der Bundesrat im November 2016 den Entwurf zur Revision des Aktienrechts verabschiedet hat, ist die Überarbeitung der obligationenrechtlichen Bestimmungen in vollem Gange. Bereits zum Jahresanfang ist die Norm betreffend Geschlechterrichtwerte in Unternehmensleitungen in Kraft getreten. Dies, obschon Geschlechterquoten bis heute ein sehr umstrittenes Thema sind. Aber was sieht die neue Regelung genau vor und welche Argumente sprechen eigentlich für oder gegen Geschlechterrichtwerte?
Geschlechterrichtwerte für Verwaltungsrat und Geschäftsleitung
Am 1. Januar 2021 ist Art. 734f des Obligationenrechts (OR) über die Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung in Kraft getreten. Zweck der Norm ist es, den Frauenanteil in Unternehmensleitungen zu erhöhen und damit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung zu tragen. Anwendung findet die Norm allerdings nur auf grosse börsenkotierte Unternehmen. Andere Schweizer Unternehmen werden von der neuen Regelung nicht erfasst. Die Bestimmung sieht vor, dass in grossen börsenkotierten Unternehmen jedes Geschlecht zu mindestens 30 Prozent im Verwaltungsrat und mindestens 20 Prozent in der Geschäftsleitung vertreten sein muss. Werden diese Schwellenwerte nicht erreicht, hat die betroffene Firma die Ursachen dafür im Vergütungsbericht offenzulegen und Massnahmen zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts vorzuschlagen.
Argumente der Befürworter
Die Befürworter von Geschlechterquoten argumentieren, dass diese helfen würden veraltete Strukturen aufzubrechen und frischen Wind in Geschäftsleitungen zu bringen. Gemischte Strukturen sollen vielseitige Denkweisen im Kader garantieren und Unternehmen zu mehr Erfolg verhelfen. Ein ebenfalls vielgehörtes Argument lautet, dass Männer immer wieder lukrative Positionen aufgrund persönlicher Beziehungen und geheimen Machenschaften hinter verschlossenen Türen erhalten würden. Geschlechterquote hingegen würden derartigen «Männerclubs» vorbeugen und dabei helfen, die gläserne Decke zu durchbrechen.
Argumente der Gegner
«Wir brauchen keine Quotenfrauen!», lautet der Slogan der Quotengegner. Sie argumentieren, dass die Mitglieder von Unternehmensleitungen ausschliesslich aufgrund ihrer beruflichen Qualifikationen und nicht wegen ihres Geschlechts eingestellt werden sollen. Weiter führen die Gegner von Geschlechterrichtwerten aus, dass viele Frauen überhaupt kein Interesse an Kaderpositionen hätten. Weil Firmen zur Erfüllung der Quoten gezwungen seien, Personen anzustellen, die das Anforderungsprofil nicht erfüllen, würde der Schweizer Wirtschaft geschadet.
Mit dem neuen Art. 734f OR hat der Schweizer Gesetzgeber ein Zeichen gesetzt. Obschon ihrer Umstrittenheit hat er sich dazu entschieden, Geschlechterrichtwerte für grosse börsenkotierte Unternehmen einzuführen. Welche Auswirkungen diese Entscheidung hat und ob die Befürworter oder Gegner am Ende recht behalten, wird sich erst in einigen Jahren zeigen.
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