Clever eine Firma gründen

Newsletter abonnieren


Blog

Unsere Juristen, Treuhänder und Berater kennen Ihre Anliegen aus zahlreichen persönlichen Beratungsgesprächen. Antworten zu den gängigsten Fragen finden Sie auf unserem Blog.
Navigieren Sie mit Hilfe der Kategoriensuche durch die verschiedenen Themen

Gefahrentragung beim Kaufvertrag: Wann gehen Nutzen und Gefahr auf den Käufer über?

Während dem COVID-19-Lockdown ist die Zahl der Online-Bestellungen in nie dagewesene Höhen geschossen. Riesig ist die Freude, wenn die lang ersehnte Handtasche oder PS5 endlich im Briefkasten liegt. Aber was passiert eigentlich, wenn die bestellte Ware nicht eintrifft? Ob man den Kaufpreis dennoch bezahlen muss oder Anspruch auf Ersatz hat, hängt von der Gefahrentragung beim Kaufvertrag ab.

Wir leben im Zeitalter des Online-Shopping. Ob ein leichtes Sommerkleid, eine teure Luxusuhr oder ein gebrauchtes Motorrad, heutzutage kann fast alles über das Internet bestellt werden. Die Freude, wenn das lang ersehnte Paket endlich eintrifft, ist riesig. Aber was gilt, wenn die bestellte Ware nicht geliefert wird? Muss ich sie trotzdem bezahlen? Oder schuldet mit der Händler Ersatz? Die Antworten auf diese Fragen hängen davon ab, ob Nutzen und Gefahr bereits übergegangen sind.

Verursacher hat die Kosten zu tragen

Grundsätzlich hat derjenige die Kosten für eine Sache zu tragen, der ihren Untergang verschuldet hat. Aber was ist, wenn der Schuldige nicht ermittelt werden kann oder die Ware durch Zufall untergegangen ist? Die Gefahrentragung im Kaufrecht regelt, wer in diesen Fällen der Risikoträger ist. Zunächst gilt es die allgemeine Regel von Art. 119 OR zu beachten, wonach die Leistungspflicht des Schuldners erlischt, wenn eine Sache ohne Verschulden einer Partei untergeht. Der Gläubiger hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückforderung einer bereits erbrachten Gegenleistung. Dies gilt aber nur, wenn weder Vertrag noch Gesetz etwas anderes bestimmen. Für das Kaufrecht enthält Art. 185 OR abweichende Regelungen.

Gefahrentragung abhängig von Ware

Nach den kaufrechtlichen Gefahrentragungsregeln ist der Übergang von Nutzen und Gefahr abhängig von der Art der gekauften Ware. Es wird zwischen dem Spezies- und dem Gattungskauf unterschieden.

  • Der Spezieskauf hat ein individuelles Produkt zum Gegenstand. Für den Käufer ist es demnach relevant, welchen Gegenstand genau er erhält. Wird ein massgeschneidertes Kleid oder ein Occassionsauto erworben, liegt ein Spezieskauf vor. In diesem Fall gehen Nutzen und Gefahr bereits mit Abschluss des Kaufvertrages auf den Käufer über (Art. 185 Abs. 1 OR).
  • Der Gattungskauf ist auf den Erwerb einer Standardsache gerichtet. Für den Käufer spielt es keine Rolle, welches Produkt ihm geliefert wird. Dies ist beispielsweise beim Kauf eines Anzugs von der Stange oder einer serienmässig hergestellten Spielkonsole der Fall. Beim Gattungskauf gehen Nutzen und Gefahr erst auf den Käufer über, wenn die Sache ausgeschieden ist bzw. im Falle des Versands, wenn sie zur Versendung abgegeben worden ist (Art. 185 Abs. 2 OR). 

Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abge­schlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über (Art. 185 Abs. 3 OR).

Zahllose Ausnahmen in der Praxis

Die Regeln der Gefahrentragung im Kaufrecht finden nur dann Anwendung, wenn nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen. Besondere Verhältnisse liegen etwa im Fall von Mehrfachkäufen oder wenn der Verkäufer das Recht hat, über den Kaufgegenstand zu bestimmen, vor. Verabredungen können zudem vorsehen, dass die Gefahrentragung erst mit Eintreffen der Sache am Erfüllungsort übergeht. Im Geschäftsverkehr haben sich besonders die Incoterms (International Commercial Terms) als Standardklauseln für die Gefahrentragung etabliert. Die bekanntesten Incoterms sind Ex Works (EXW), Free on Board (FOB) und Cost, Insurance and Fright (CIF).

  • Die Klausel Ex Works bedeutet, dass der Verkäufer seine Lieferungsverpflichtung erfüllt hat, wenn er die Ware an dem vom Käufer benannten Ort abgeliefert hat. In diesem Zeitpunkt gehen Nutzen und Gefahr auf den Käufer über.
  • Bei Free on Board erfüllt der Verkäufer seine Pflicht zur Lieferung, wenn die bestellte Ware die Schiffsreling im Verschiffungshafen überschritten hat.
  • Im Falle von Cost, Insurance and Freight muss der Verkäufer die Kosten für den Transport und die Versicherung der Ware bis zum Bestimmungshafen bezahlen. Bezüglich der Gefahrentragung gilt jedoch die gleiche Regelung wie bei Free on Board. Die Ware reist demnach auf Gefahr des Käufers zum Bestimmungshafen.

Haben Sie eine innovative Geschäftsidee, die Sie gerne umsetzen möchten? Die Experten von STARTUPS.CH stehen Ihnen gerne zur Verfügung und begleiten Sie in berufliche Selbständigkeit.

Als Mompreneur starten: www.mom-preneur.ch

Als Dadpreneur starten: www.dad-preneur.ch

Als Seniorpreneur starten: www.senior-preneur.ch

Als Youngpreneur starten: www.young-preneur.ch

» Blog» Online gründen

Wollen Sie eine Firma gründen? STARTUPS.CH ist der Schweizer Marktleader im Bereich Firmengründungen. Wir bieten Neugründern eine persönliche Beratung vor Ort, Businessplanberatung und eine professionelle Online-Gründungsplattform.

Erfahren Sie hier 9 Gründe warum Sie Ihre Firmengründung über STARTUPS.CH realisieren sollten.

Neuer Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht Pflichtfelder sind * markiert