Gastgewerbegesetz des Kantons Zürich
Das Gastgewerbe ist kantonal zum Teil stark verschieden ausgestaltet. Im Folgenden finden Sie die Regelung für den Kanton Zürich.
Abgaben
Das Gastgewerbegesetz des Kantons Zürich beruht noch auf dem Jahre 1998! Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetriebe müssen für den Ausschank und den Verkauf von gebrannten Wassern eine Abgabe entrichten. Diese beträgt zwischen CHF 200.- und CHF 8’000.- und wird nach Art und Bedeutung des Betriebes festgelegt. Von den Patentinhabern bzw. Patentinhaberinnen können die für die richtige Einschätzung notwendigen Unterlagen eingefordert werden. Die Abgabe wird alle vier Jahre neu erhoben. Diese kann aber während der Abgabeperiode erhöht oder herabgesetzt werden, sollten sich die Verhältnisse im allgemeinen oder im einzelnen Betrieb geändert haben (§ 34 – 38 GGG ZH).
Qualifikationen
Bestimmte Voraussetzungen oder Kenntnisse sind nicht gefordert um im Kanton Zürich ein Gastgewerbe führen zu dürfen.
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten sind generell zwischen 05.00 und 00.00 Uhr wobei Ausnahmen bewilligt werden müssen.
Preisvorschriften für alkoholische Getränke
Es muss eine Auswahl alkoholfreier Getränke angeboten werden, welche nicht teurer sind als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.
Vorschriften im Zusammenhang mit Rauchern
Das Rauchen in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben ist verboten. Es besteht aber die Möglichkeit, zum Rauchen abgetrennte Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Reine Raucherbetriebe sind verboten.