Fusion und Spaltung im Fusionsgesetz
Das Fusionsgesetz legt unter anderem den Ablauf einer Fusion oder Spaltung fest. Das Fusionsgesetz ist für alle Rechtsformen gültig.
Die Fusion gemäss Fusionsgesetz
Die Fusion ist die Vereinigung von zwei oder mehr Gesellschaften zu einer einzigen Einheit. Aktiven und Passiven gehen mittels Universalsukzession auf die übernehmende Gesellschaft über. Die Fusion stellt eine Auflösung ohne Liquidation dar, da die Gesellschaft in eine andere überführt wird. Im Rahmen einer Fusion bleibt auch die mitgliedschaftliche Kontinuität in der Regel gewahrt. Mindestens eine Gesellschaft geht durch die Vornahme einer Fusion unter. Gemäss Art. 3 FusG unterscheidet das Gesetz zwei Arten von Fusionen: Die Absorptionsfusion sowie die Kombinationsfusion. Bei der Absorption übernimmt die eine Gesellschaft eine oder mehrere andere Gesellschaften welche danach unter gehen. Wird eine Kombinationsfusion vorgenommen, so werden die betroffenen Gesellschaften in einer neu zu gründenden Gesellschaft vereinigt. Das Fusionsgesetz nennt die zulässigen Möglichkeiten abschliessend in Art. 4 FusG. Der Ablauf der Fusion richtet sich nach Art. 12 ff. FusG. So ist ein Fusionsvertrag abzuschliessen, es muss ein schriftlicher Fusionsbericht vorliegen, der Vertrag und der Bericht müssen durch einen zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden. Es muss ein Beschluss des zuständigen Organs (GV, Gesellschafter) für die Fusion vorliegen. Rechtswirksam wird die Fusion erst durch die Eintragung in das Handelsregister.
Die Spaltung
Die Spaltung ist das Gegenteil der Fusion und trennt eine Gesellschaft auf. Vermögenswerte gehen vollständig oder teilweise auf andere Gesellschaften über und die Gesellschafter erhalten Anteils- und Mitgliedschaftsrechte an diesen anderen Unternehmen. Unterschieden werden können die Abspaltung und die Aufspaltung. Wird eine Aufspaltung durchgeführt, so geht das Vermögen vollständig über und die aufgespaltene Gesellschaft wird aufgelöst. Bei einer Abspaltung dagegen bleibt die Gesellschaft bestehen. Die Unterscheidung der symmetrischen und asymmetrischen Spaltung bezieht sich auf die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter. Der Ablauf der Spaltung ist mit demjenigen der Fusion zu vergleichen. Eine Einschränkung gibt es aber insofern, als dass der Anwendungsbereich der gesetzlichen Ordnung limitiert ist und nur wenigen Gesellschaftsformen die Möglichkeit der Spaltung offen steht.
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