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Freigrenze bei der Emissionsabgabe: Ausnahmen bei Gründung einer AG oder GmbH

Die Emissionsabgabe auf Eigenkapital ist eine Stempelsteuer des Bundes. Sie wird bei der Gründung einer Gesellschaft oder bei einer Kapitalerhöhung fällig. Für Neugründungen einer AG oder GmbH gibt es eine Freigrenze bei der Emissionsabgabe.

freigrenze bei der emissionsabgabe

(Bildquelle: https://www.pixabay.com/)

Gegenstand der Emissionsabgabe

Der Bund erhebt eine Emissionsabgabe auf die Begründung und die Erhöhung des Gesellschaftskapitals bei inländischen Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften (Art. 5 StG). Die Emissionsabgabe greift bei der Ausgabe von:

  • Aktien einer AG oder Kommandit-AG,
  • Stammanteilen einer GmbH,
  • Genossenschaftsanteilen einer Genossenschaft,
  • Genuss- und Partizipationsscheinen inländischer Gesellschaften oder Genossenschaften.

Als Begründung oder Erhöhung des Gesellschaftskapitals gelten:

  • Bargründungen mit Liberierung des Grundkapitals,
  • Bargründungen mit Emissionsagio,
  • Gründungen oder Kapitalerhöhungen durch Sacheinlagen oder Sachübernahmen.

Die Emissionsabgabe beträgt 1% auf den Nennwert der Beteiligungsrechte (Art. 8 StG). Die Steuer wird direkt von der Gesellschaft oder Genossenschaft erhoben (Art. 10 StG).

Freigrenze bei Gründung und Kapitalerhöhung

Die Freigrenze bei der Emissionsabgabe beträgt CHF 1 Mio. bei Gründungen und Kapitalerhöhungen (Art. 6 Abs. 1 lit. h StG). Die Freigrenze gilt generell bei Gründungen und Kapitalerhöhungen für die ersten CHF 1 Mio.

Beispiel: Die Start-Up GmbH erhöht ihr Gesellschaftskapital von CHF 500‘000 um CHF 800‘000 auf CHF 1‘300‘000. Die Start-Up GmbH schuldet die Emissionsabgabe von 1% auf CHF 300‘000 also CHF 3‘000.

Keine Emissionsabgabe bei gemeinnützigem Zweck

Die Emissionsabgabe entfällt komplett bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die keinen Erwerbszweck, sondern gemeinnützige Zwecke verfolgen oder sich der Beschaffung von Wohnungen zu mässigen Preisen widmen (Art. 6 Abs. 1 lit. a StG).

Beispiel: Ein Verbund von fünf Gemeinden gründet gemeinsam eine gemeinnützige AG mit dem Zweck des Betriebs eines Altersheims.

Unternehmenssteuerreform III

Die Abschaffung der Emissionsabgabe war ein Teil der Unternehmenssteuerreform III, die zurzeit im Parlament heftig diskutiert wird. Bereits im letzten März wurde aber die Abschaffung der Emissionsabgabe aus der Reform herausgelöst und sistiert, da man die Vorlage und die Bundesfinanzen nicht überladen wollte.

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4 Kommentare zu “Freigrenze bei der Emissionsabgabe: Ausnahmen bei Gründung einer AG oder GmbH

  1. Guten Tag

    wie verhält sich diese im folgenden Fall:

    Aktienkapital: 200’000 CHF

    Investoren verpflichten sich vertraglich der Gesellschaft im Zeitverlauf weitere 1’300’000 CHF als Kapitalreserven als a fonds perdu Zahlung zur Verfügung zustellen. Wobei die Auszahlung gestaffelt auf 3 Jahre erfolgt.

    Wie wird in diesem Fall die Emissionsabgabe ermittelt?

    Vielen Dank für die Beantwortung.

    Beste Grüsse
    Christian

    • Guten Tag

      Die Emissionsabgabe wird auf inländischen Beteiligungsrechten erhoben. Die Abgabe erfasst die – entgeltliche oder unentgeltliche – Ausgabe und Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten u.a. in Form von Aktien inländischer Aktiengesellschaften. Den Beteiligungsrechten gleichgestellt sind die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird (vgl. Art. 5 StG).

      Die Erhöhung des nominellen Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft unterliegt gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a des Stempelabgabengesetzes (StG) grundsätzlich der Emissionsabgabe von 1%. Zuschüsse der Gesellschafter Aktionäre), welche diese ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft erbringen, sind gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a StG einer Aktienkapitalerhöhung gleichgestellt und unterliegen ebenfalls der Emissionsabgabe von 1%. Von der Abgabe ausgenommen sind gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. h die bei der Kapitalerhöhung ausgegebenen Beteiligungsrechte, soweit die Leistungen der Gesellschafter gesamthaft 1 Million Schweizer Franken nicht übersteigen.

      In Ihrem Falle wären demgemäss die ersten CHF 800’000 von der Emissionsabgabe befreit. Auf den übrigen CHF 500’000 wäre dann aber die Emissionsabgabe von 1% geschuldet.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  2. Guten Tag

    Wie ist im folgendem Fall die Freigrenze zu berechnen:

    Im 2011 wurde eine Aktiengesellschaft mit Aktienkapital 100’000 CHF gegründet.
    Im 2012 wird eine Kapitalerhöhung vorgenommen von 100’000 CHF um CHF 51’168 auf CHF 151’168 mit Agio über CHF 768’784.

    Ist in diesem Fall folgende Berechnung korrekt:
    Freigrenze CHF 1’000’000
    Gründungskapital CHF 100’000
    Freigrenze zur Verüfung für Kapitalerhöhung CHF 900’000
    Kapitalerhöhung (AK + Agio) ./. CHF 819’952
    Zur Verfügung stehen Freigrenze CHF 80’048

    Somit würden keine Emissionabgaben anfallen bei der Kapitalerhöhung und für eine weitere Kapitalerhöhung mit Agio stände weitere CHF 80’048 als Freigrenze zur Verfügung.

    Vielen Dank für die Beantwortung.

    Beste Grüsse

    Loris

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