Franchisingvertrag – Der Vertrag einfach erklärt
Mit dem Franchisingvertrag räumt der Franchisinggeber dem Franchisingnehmer gegen ein Entgelt das Recht ein, seine Waren und Dienstleistungen zu vertreiben. Der Franchisingnehmer kann ihm Rahmen des Franchisingvertrags das Know-how sowie die Marke des Franchisinggebers nutzen.

Durch einen Franchisingvertrag wird der Franchisingnehmer gegen eine Entschädigung zum Vertrieb der Produkte und Dienstleistungen des Franchisinggebers berechtigt. Im Rahmen des Franchisingvertrags wird der Franchisingnehmer berechtigt, das betriebliche und technische Know-how ebenso wie die Marken, Symbole und Schutzrechte des Franchisinggebers in Anspruch zu nehmen.
Arten des Franchisingvertrags
Der Franchisingvertrag stammt ursprünglich aus dem angloamerikanischen Rechtsraum, hat jedoch in den vergangenen Jahren auch in Europa, insbesondere der Schweiz, zusehends an Bedeutung gewonnen. Während der Franchisinggeber durch Abschluss eines Franchisingvertrags sein unmittelbares Vertriebsrisiko reduzieren und einen einheitlichen Markenauftritt gewährleisten kann, profitiert der Franchisingnehmer von einem bereits etablierten Vertriebskonzept und rechtlicher Selbstständigkeit. Franchisingverträge werden unterteilt in:
- Produktefranchising: Beim Produktefranchising wird eine bestimmte Ware einer Marke vertrieben (bspw. das Getränk Coca-Cola); und
- Betriebsfranchising: Das Betriebsfranchising ist weiter gefasst und hat verschiedene Produkte, Dienstleistungen und Rechte zum Gegenstand (bspw. den Betrieb einer McDonald’s Filiale).
Abschluss des Franchisingvertrags
Franchisingverträge sind im Schweizer Recht nicht explizit geregelt und können deshalb grundsätzlich formfrei geschlossen werden. In der Wirtschaftspraxis sind Franchisingverträge gemeinhin schriftlich als sogenannte Formularverträge ausgestaltet, das heisst sie lassen kaum Spielraum für den Franchisingnehmer. Je nach konkreter Ausgestaltung eines Franchisingvertrags sind unter Umständen gesetzliche Bestimmungen, etwa des Miet-, Pacht oder Arbeitsrechts, zu beachten.
Pflichten des Franchisinggebers und Franchisingnehmers
Dem Franchisinggeber und Franchisingnehmer obliegen vielfältige Pflichten, die vom jeweiligen Franchisingvertrag abhängig sind.
Pflichten des Franchisinggebers
- Nutzungsrechte: Hauptpflicht des Franchisinggebers ist dem Franchisingnehmer die Nutzungsbefugnis an geschützten Immaterialgütern einzuräumen.
- Weisungen und Dienstleistungen: Ausserdem hat der Franchisinggeber den Franchisingnehmer zu unterstützen und sicherzustellen, dass das vertraglich vereinbarte Konzept einheitlich im Markt umgesetzt wird.
- Exklusivität: In der Praxis vereinbaren die Parteien zudem häufig eine Gebietsexklusivität, weshalb der Franchsinggeber – soweit kartellrechtlich zulässig – die Konkurrenzierung des Franchisingnehmers durch Dritte auszuschliessen hat.
Pflichten des Franchisingnehmers
- Franchisinggebühr: Primärpflicht des Franchisingnehmers ist die Entrichtung der Franchisinggebühr.
- Absatzförderung: Weiter trifft den Franchisingnehmer eine Absatzförderungspflicht. Er muss dementsprechend die ihm vertraglich überlassenen Schutzrechte auch tatsächlich in Anspruch nehmen.
- Sorgfalts- und Treuepflicht: Der Franchisingnehmer hat zudem die Weisungen des Franchisinggebers zu befolgen, dessen Geschäftsgeheimnisse zu wahren, die ihm anvertrauten Sachen sorgfältig zu behandeln und dem Franchisinggeber auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
- Vertragliche Pflichten: Im Franchisingvertrag werden dem Franchisingnehmer in der Regel weitere Verpflichtungen auferlegt. Häufig unterliegt dieser etwa einem vertraglichen Konkurrenzverbot oder muss ein gewisses Minimum an Waren beim Franchisinggeber beziehen.
Auflösung des Franchisingvertrags
Franchisingverträge können ordentlich oder ausserordentlich beendigt werden. Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses gehen meist gewisse nachvertragliche Pflichten einher, so ist der Franchisingnehmer etwa zur Rückgabe und der Franchisinggeber zur Rücknahme der anvertrauten Produkte und Rechte verpflichtet.
- Ordentliche Beendigung: Franchisingverträge enden für gewöhnlich durch Ablauf der vereinbarten Dauer oder Kündigung durch eine der Parteien.
- Ausserordentliche Beendigung: Aufgrund der Relevanz persönlicher Eigenschaften und Fähigkeiten der Parteien können Franchisingverträge etwa aufgrund von Tod, Handlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs einer der Parteien ausserordentlich beendigt werden. Wie bei jedem Dauerschuldverhältnis ist ausserdem die Auflösung aus wichtigem Grund möglich, wenn die Fortführung des Vertragsverhältnisses für eine der Parteien nicht mehr tragbar ist.
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