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Fortführung einer Kollektivgesellschaft als Einzelfirma

Die Kollektivgesellschaft charakterisiert sich durch den Zusammenschluss von zwei oder mehreren natürlichen Personen, die gemeinsam ein kaufmännisches Gewerbe betreiben wollen.


 
Bei einer Kollektivgesellschaft, die aus zwei Gesellschaftern besteht, stellt sich die Frage, ob bei Ausscheiden eines Gesellschafters der andere das Unternehmen als Einzelfirma weiterführen kann. Dies ist möglich. Gemäss OR 579 kann der verbleibende Gesellschafter das Geschäft fortsetzen und dem ausscheidenden Gesellschafter seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten. Der das Geschäft fortsetzende Gesellschafter erwirbt das Gesellschaftsvermögen nicht neu, sondern es wächst ihm an. Es findet also weder eine Übernahme nach OR 181 noch nach FusG 69 ff. statt. Vielmehr wandelt sich das Geschäftsvermögen von Gesamteigentum in Alleineigentum um. Für die Übertragung von Rechten müssen daher auch die ansonsten erforderlichen Formerfordernisse nicht eingehalten werden. Im Handelsregister wird die Kollektivgesellschaft sodann gestrichen, ohne dass sie liquidiert wurde. Desweiteren kann sich der das Unternehmen weiterführende Gesellschafter als Einzelfirma im Handelsregister eintragen lassen.

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