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Firmengründung GmbH – Arbeitslosigkeit – Karenzfrist für Arbeitslosengelder

Will ein Geschäftsführer einer GmbH Arbeitslosengelder beziehen, so muss er sich von der GmbH lösen, es darf im Handelsregister keine laufende Verbindung mehr sichtbar sein.

Damit ein Geschäftsführer einer GmbH Arbeitslosengelder beziehen kann, muss er sich gänzlich von dieser GmbH lösen. Somit muss er in jedem Zusammenhang mit der GmbH im Handelsregister gelöscht werden, die GmbH darf aber weiter bestehen. Selbst die Stammanteile dieser GmbH müssen veräussert werden. Sobald im Handelsregisterauszug ersichtlich ist, dass diese Person gänzlich aus der Gesellschaft gelöscht wurde, können Arbeitslosengelder beantragt werden.

Die “Karenzfrist” beträgt somit die Dauer, bis im Handelsregister alle Änderungen vorgenommen worden sind. Eine weitere Karenzfrist besteht diesbezüglich nicht.

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15 Kommentare zu “Firmengründung GmbH – Arbeitslosigkeit – Karenzfrist für Arbeitslosengelder

  1. Ich habe eine Frage: ich bin 100% Inhaber eine Gmbh. Ich arbeite als Berater, daher werde ich jeweils für einige Monate bei andere Firmen “gebucht” – meine Gmbh stellt dann eine Rechnung, ich kriege einen fixen Lohn.

    Frage: da meine Aufgabe nicht die Merkmale der Selbständighkeit entspricht (da ich bei den Firmen, wo ich arbeite, den gleichen Regeln wie einen Angestellter unterstehe), habe ich troztdem Recht auf Arbeitslosighkeitentschädigung ?

    Sonst haben wir den Fall, wo Leiharbeiter wie mich nicht nur den Nachteil vom Zeitbegrenzten Vertrag haben, sondern dazu noch keine Arbeitslosighkeit !

    Bleibt auch zu sagen, es ist meistens unmöglich direkt (ohne die Gmbh in der Mitte) für die Firmen zu schaffen, da für diese der Aufwand mit 2te Säule, AHV, usw zu gross ist – und Kosten verursacht).

    Ich denke dass die Tatsache, Geschäftsführer einer Gmbh zu sein, nicht alleine reicht. Es sollte z.B. bewiesen werden, dass die tatsächliche Arbeit den Charakter der Selbständighkeit hat (eg Bestimmung von Arbeitszeiten, der Räumlichkheiten usw).

    Meinungen ?

    • In Analogie zur GmbH müssten Sie meines Erachtens dann alle Aktien verkaufen und aus der Geschäftsführung bzw. Verwaltungsrat austragen lassen um Arbeitslosengelder in Anspruch zu nehmen. Diesen Punkt klären Sie aber am besten nochmals ganz genau mit Ihrer regionalen Arbeitslosenstelle ab.

  2. Hallo Herr Regli,

    in Ihrem Artikel vom 23. Januar 2009 schreiben Sie:

    Damit ein Geschäftsführer einer GmbH Arbeitslosengelder beziehen kann, muss er sich gänzlich von dieser GmbH lösen. Somit muss er in jedem Zusammenhang mit der GmbH im Handelsregister gelöscht werden, die GmbH darf aber weiter bestehen. Selbst die Stammanteile dieser GmbH müssen veräussert werden.

    Das Prinizip und die Logik der Sozialkassen ist verständlich und man kann sich ja Vertraglich entsprechend Positionieren, wenn man sich auf das Abentuer Geschäftsführung einlässt.

    Aber auf welchen Paragraphen des Schweizer Rechts beruht dies?
    Ich habe Ihre These schon mehrfach gelesen, aber bis dato noch keinen Paragraphen dazu gefunden.

    Mit besten Grüßen

    Der Gringo

    • Guten Tag

      Sie finden dies unter Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG (Arbeitslosenversicherungsgesetz). Dies ist wohl auf die Kurzarbeitsentschädigung formuliert, gilt aber analog auch für die Arbeitslosenentschädigung.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  3. Wenn ich 100% Angestellt bin und neu eine eigene GmbH (Nebenerwerb) gründe und in einem halben Jahr Arbeitslos werde – kann ich trotzdem für meine Hauptbeschäftigung AL Gelder beziehen obwohl ich im Nebenerweb GmbH Besitzer bin? Muss ich mich auch von der GmbH lösen wenn diese bisher nur Nebenerwerb war?

    • Guten Tag

      warum kann diese Frage niemand beantworten? Ist die Gesetzgebung hier so ungenau oder schwammig?
      Wer kann hier eine verbindliche Aussage machen? Wo bekommt man diese Infos?

  4. Ich bin seit einigen Monaten arbeitslos und beziehe AL Entschädigung vom RAV. Ich plane jetzt die Gründung einer GmbH bei der ich dann Geschäftsführender Gesellschafter sein werde, voraussichtlich in einem Monat.

    Mit der Gründung der GmbH werde ich keine AL Entschädigung mehr erhalten, das ist soweit klar.
    Könnte man mir aber vielleicht vorwerfen, dass bereits in der Zeit vor der Gründung, meine Vorbereitung zur Gründung der Gmbh bereits selbständige Tätigkeit ist (ich beziehe dabei noch keinen Umsatz / Lohn) und ich daher zu keiner AL Entschädigung mehr berechtigt bin?

  5. Guten Tag
    Ich hatte eine GmbH mit meinem ehemaligen Partner. Ich bin vor halben Jahr aus der GmbH ausgeschieden weil das Geschäft nicht so gut lief. Der Geschäftspartner führt heute alleine die GmbH.

    Nach der Trennung vor einen halben Jahr arbeite ich in einer andere Firma die heute uns freigestellt hat, da es Konkurs gegangen ist . Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?

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