Clever eine Firma gründen

Newsletter abonnieren


Blog

Unsere Juristen, Treuhänder und Berater kennen Ihre Anliegen aus zahlreichen persönlichen Beratungsgesprächen. Antworten zu den gängigsten Fragen finden Sie auf unserem Blog.
Navigieren Sie mit Hilfe der Kategoriensuche durch die verschiedenen Themen

Firmengründung und Pensionskasse – ab welchem Einkommen besteht eine BVG-Pflicht?

Die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) ist für alle Personen, die älter als 17 Jahre sind und in einem Arbeitsverhältnis stehen, obligatorisch. Inhaber einer AG oder GmbH haben ebenfalls eine BVG-Pflicht, weil sie als Arbeitnehmer ihrer Firma gelten. Von dieser Grundregel gibt es aber einige Ausnahmen und Spezialfälle.

firmengründung und pensionskasse

Firmengründung und Pensionskasse

Arbeitet der Gründer einer AG oder GmbH in der Firma mit, gilt er im Sozialversicherungsrecht als Arbeitnehmer. Die berufliche Vorsorge ist für alle Arbeitnehmer ab dem 17. Altersjahr, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gesetzlich vorgeschrieben (Art. 2 Abs. 1 BVG). Die BVG-Pflicht gilt aber erst ab einem Mindesteinkommen von mehr als 21‘150 Franken pro Jahr (Stand 2016). Das Mindesteinkommen ist ein gesetzlich festgelegter Grenzbetrag und kann jährlich wechseln. Verdient ein Arbeitnehmer weniger als den Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle), muss er keiner Pensionskasse beitreten.

Minimalleistungen im BVG

Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) schreibt die minimalen Voraussetzungen für die 2. Säule vor. Dies bedeutet, dass eine Firma weitergehende Lösungen und Leistungen mit der Pensionskasse vereinbaren kann. Dabei kann die Eintrittsschwelle für die Versicherungspflicht auch herabgesetzt werden, womit auch Personen versichert sind, die weniger als 21‘150 Franken pro Jahr verdienen.

BVG-Pflicht bei einer Teilzeitstelle und während der Probezeit

Zahlt sich ein Inhaber nur einen geringen Lohn aus (z.B. in den ersten Jahren einer Neugründung) oder arbeitet man Teilzeit, dann muss man ebenfalls nur dann einer Pensionskasse beitreten, wenn das Einkommen den Mindestbetrag von 21‘150 Franken übersteigt. Arbeitnehmer müssen BVG-versichert sein, sobald ihr Arbeitsverhältnis länger als drei Monate dauert oder das Arbeitsverhältnis auf unbeschränkte Dauer eingegangen wird. Die Vereinbarung einer Probezeit entbindet nicht von der Versicherungspflicht. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit wieder gekündigt wird.

Haben Sie weitere Fragen zur Firmengründung und Pensionskasse? Kontaktieren Sie unsere Juristinnen und Juristen für ein persönliches Beratungsgespräch.

» Online Firma gründen » Unser Angebot

Wollen Sie eine Firma gründen? STARTUPS.CH ist der Schweizer Marktleader im Bereich Firmengründungen. Wir bieten Neugründern eine persönliche Beratung vor Ort, Businessplanberatung und eine professionelle Online-Gründungsplattform.

Erfahren Sie hier 9 Gründe warum Sie Ihre Firmengründung über STARTUPS.CH realisieren sollten.

3 Kommentare zu “Firmengründung und Pensionskasse – ab welchem Einkommen besteht eine BVG-Pflicht?

  1. Pingback: STARTUPS.CH – clever gründen » Blog Archive Firmengründung und Pensionskasse - BVG-Pflicht ab welchem Einkommen?

  2. Hallo

    Als Arbeitnehmer eines Start-Up erhalte ich seit 1.10.16 aufgrund einer Pensumerhöhung einen Monatslohn, der aufs Jahr gerechnet über der BVG-Eintrittschwelle liegt, jedoch wird mein Bruttolohn im Lohnausweis 2016 weniger als die Eintrittschwelle von CHF 21‘150 sein.
    BVG-Pflicht ab 1.10.16 oder erst ab 1.1.2017?

    Besten Dank vorab für Ihre Antwort!

    • Grüezi Herr Kürsteiner

      Da jeweils vom Jahreslohn die Rede ist, ist davon auszugehen, dass erst ab 1. Januar 2017 eine BVG-Pflicht besteht.
      Wir empfehlen Ihnen jedoch trotzdem, den Sachverhalt kurz bei Ihrer Versicherung abklären zu lassen.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

Neuer Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht Pflichtfelder sind * markiert