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Firmengründung mit Sacheinlage

Will jemand eine Gesellschaft gründen, muss das Stammkapital nicht zwingend mit Geld einbezahlt werden. Den Gründern steht es offen das Kapital durch das Einbringen von Vermögenswerten zu liberieren. Diesfalls spricht man von einer Sacheinlagegründung. Um die Werthaltigkeit der Vermögenswerte zu garantieren, werden an diese besondere Anforderungen gestellt und sie müssen einer besonderen Prüfung unterzogen werden.

Firmengründung mit Sacheinlage

Was ist eine Sacheinlagegründung?

Von einer Sacheinlagegründung spricht man, wenn das Kapital für die Gesellschaft nicht in Geld liberiert wird. Stattdessen geschieht dies durch das Einbringen von Sachen, Forderungen oder anderer Vermögenswerten. Der Einleger erhält als Gegenwert Aktien bzw. Stammteile. Übersteigt der Wert der Sacheinlage jenen des zu liberierenden Kapitals, kann der darüber hinausgehende Betrag dem Einleger als Forderung gutgeschrieben werden.

Die Statuten müssen den Gegenstand, dessen Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die ihm zugutekommenden Aktien bzw. Stammteile benennen. Die Gründer müssen ferner schriftlich bestätigen, dass alle Sacheinlagen in den Statuten erwähnt sind, sowie die Angemessenheit deren Bewertung bestätigen.

Um sicherzustellen, dass das Kapital durch Einbringung wertloser oder überbewerteter Vermögenswerte nur teilweise oder sogar nur fiktiv liberiert wird, ist eine Gründungsprüfung durch einen zugelassenen Revisor notwendig. Nur wenn eine Gesellschaft mit Aktiven und Passiven übernommen wird, die zur ordentlichen Revision verpflichtet ist, muss die Gründungsprüfung durch einen zugelassenen Revisionsexperten durchgeführt werden.

Voraussetzungen für die Sacheinlage

Damit ein Vermögenswert als Sacheinlage eingebracht werden kann, muss dieser einen Verkehrswert haben und nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung aktivierungsfähig sein. Demnach kommen grundsätzlich alle übertragbaren, bilanzfähigen Vermögensgegenstände als wirtschaftlicher Ersatz für eine Bareinlage in Frage. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, was vom Standpunkt der Gesellschaft aus betrachtet Wert haben kann. Schliesslich muss die Substanz der Einlage verwertbar sein, damit der Haftungsanspruch der Gläubiger gesichert ist.

Zusammenfassend lassen sich für eine Sacheinlage folgende Voraussetzungen herauskristallisieren:

  • Bewertbarkeit bzw. Aktivierbarkeit: Es kommen nur Vermögenswerte in Betracht, die einen bestimmten Wert aufweisen und in der Bilanz als Aktivum aufgeführt werden dürfen.
  • Möglichkeit des Rechtserwerbs durch die Gesellschaft muss gegeben sein (Übertragbarkeit): Damit die Gesellschaft eine Sacheinlage erwerben kann, muss das entsprechende Objekt bei der Gründung oder Kapitalerhöhung in das Vermögen der Gesellschaft übertragen werden können. Der Übertragung dürfen folglich keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (wie z.B. ein vertragliches Zessionsverbot).
  • Verfügbarkeit (oder bedingungsloser Eintragungsanspruch, z.B. ins Grundbuch): Die Gesellschaft muss nach ihrer Eintragung ins Handelsregister unverzüglich und bedingungslos über den betreffenden Vermögenswert verfügen können.
  • Verwertbarkeit: Das Objekt muss von der Gesellschaft auf Dritte übertragen werden können. Dies ist insbesondere bei der Auflösung der Gesellschaft von Bedeutung. Der eingebrachte Vermögenswert muss verwertbar sein, um den Gesellschaftsgläubigern als Haftungssubstrat dienen zu können. Die Verwertbarkeit setzt das Bestehen eines zumindest beschränkten Marktes voraus. Zudem muss die Übertragung des Vermögenswertes rechtlich zulässig und rechtsbeständig sein.

Grundsätzlich geeignete Sacheinlagengegenstände sind zum Beispiel:

  • Bewegliche Sachen
  • Grundstücke (v.a. Liegenschaft / Stockwerkeigentum)
  • Grunddienstbarkeiten
  • Aktien, Stammanteile an einer GmbH
  • Geschäft mit Aktiven und Passiven
  • Patente, Marken, Urheberrechte (z.B. Software)

Nicht einlagefähig sind zum Beispiel:

  • Zukünftige Ansprüche (bspw. Lebensversicherungspolice)
  • Höchstpersönliche Rechte (bspw. Wohnrechte)
  • Objekte von geringem Wert (bspw. Bürobedarf)
  • Bestandteile eines Grundstücks
  • Beteiligungsrechte an einer Kollektivgesellschaft
  • “Fachwissen”/Kenntnisse/Fähigkeiten eines Gründers

Unterlagen / Dokumentation

Art der Einlage      UnterlagenBemerkungen
Auto–    Eurotax-Bewertung

–    Kopie des Fahrzeugausweises

–    Foto des Fahrzeuges mit Nummernschild

–    Foto des KM-Standes

Ein geleastes Fahrzeug kann nicht als Sacheinlage dienen
Grundeigentum

(Liegenschaften, Grundstücke, Eigentumswohnungen)

–    Verkehrswertschatzung (i.d.R. inkl. Fotos)

–    Gebäudeversicherungspolice

–    Grundbuchauszug

Bei bestehenden Hypothekardarlehen sollte vorgängig abgeklärt werden, ob die Bank mit dem Vorgehen einverstanden ist.

Die Einlage von Grundeigentum bedarf nicht nur der Schriftform, sondern der öffentlichen Beurkundung, daher muss der Sacheinlagevertrag öffentlich beurkundet werden und zwar in dem Kanton, in welchem sich das Grundstück befindet.

Bei der Überführung von selbst gehaltenen Liegenschaft in eine AG/GmbH sind verschiedene Abgabefolgen zu berücksichtigen (Grundstückgewinnsteuer, Handänderungssteuer)

Mobiliar

–    Detaillierte Liste des Mobiliars

–    Fotos der einzelnen Gegenstände

–    Kaufabrechnungen oder Gutachten eines Experten über den Wert des Mobiliars

–    Belege über die Zahlung

 
Selbst entwickelte Software / Softwarelizenzen–    Detaillierte Liste der Anzahl Stunden, die für die Entwicklung der Software aufgewendet wurden

–    Dazugehörige Stundensatz inkl. Unterlagen zu dessen Begründung

–    Funktionsbeschreibung und Bedieneranleitung der Software

–    Zusätzlich muss die Software vom Revisor getestet werden, d.h. es muss zumindest ein funktionsfähiger Teil vorhanden sein.

 
Patente & Lizenzen etc.–    Gutachten, welches über den Wert Auskunft gibt

–    Detaillierte Aufstellung der angefallene Aufwendungen

–    Dokumentation eines mittel- bis langfristigen messbaren Nutzens (über mehrere Jahre)

–    Patentdokumente (Anmeldung / Eintragung / Belege über die Zahlung der Gebühren)

Allgemeine Forschungstätigkeiten können nicht als Sacheinlage dienen

Ausgaben für Gebühren und Anwälte sind nicht aktivierbar

Warenlager / Materiallager–    Detaillierte Liste der Waren (Genaue Bezeichnung, Anzahl/Menge, Wert)

–    Fotos der einzelnen Gegenstände

–    Kaufabrechnungen oder Gutachten eines Experten über den Wert der Waren (Auf ein Gutachten kann verzichtet werden, sofern der Wert anhand anderer verlässlicher Quellen bestimmbar ist)

–    Belege über die Zahlung

 
Werkzeuge–    Detaillierte Liste der Werkzeuge (Genaue Bezeichnung, Anzahl, Wert)

–    Fotos der Werkzeuge

–    Kaufabrechnungen oder Gutachten eines Experten über den Wert der Waren (Auf ein Gutachten kann verzichtet werden, sofern der Wert anhand anderer verlässlicher Quellen bestimmbar ist)

–    Belege über die Zahlung

 

Anmerkung: Es wäre unzulässig, einen Gegenstand einzubringen, der bereits verpfändet wurde.

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5 Kommentare zu “Firmengründung mit Sacheinlage

  1. Pingback: STARTUPS.CH – clever gründen Sacheinlagegründung, was für Unterlagen sind einzureichen

  2. Aktien und GmbH-Anteile können als Sacheinlage eingebracht werden, aber sonstige Anteile an Kollektivgesellschaften nicht? Mit welcher Begründung?
    Ebenso Software und Software-Lizenzen ja, Fachwissen dagegen nicht? Kann sein, dass ich mich irre, aber das Firmengründen ist nicht ganz so einfach wie es von manchen Start-up-helfern gerne dargestellt wird …

    • Guten Tag

      Eine Sacheinlage muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Aktivierbarkeit, Verfügbarkeit, Verwertbarkeit. Diese Kriterien werden durch einen Revisor geprüft.
      Bei der Kollektivgesellschaft handelt es sich um eine Personengesellschaft, bei der kein Gesellschaftsvermögen und demnach keine Stammanteile oder Aktien vorhanden sind – im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft (GmbH, AG).

      Freundliche Grüsse

  3. Guten Tag
    Firmengründung mit Sacheinlage:

    Firma gegründet vor ca. 12 Jahren GmbH / 20 Stamanteile 20’000
    Sacheinlage: Uhren
    CHF 10’000 als Forderung dem Einleger gutgeschrieben.

    Was passiert, wenn der Wert der Sacheinlage geringer ist oder die Sacheinlage verkauft wird? Muss hier der entsprechende Passus bein Handelsregister geändert werden?
    Was passiert mit der CHF 10’000 als Forderung des Einleger

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