Firmengründung mit Bitcoin als Sacheinlage – das müssen Sie wissen
In den letzten Jahren hat die Bedeutung von Kryptowährungen immer mehr zugenommen. Besonders die bekannteste Kryptowährung Bitcoin hat immer mehr den Weg in den Alltag gefunden. Eine Vorreiterstellung hatte hier die Stadt Zug. Sie war weltweit die erste staatliche Behörde, welche Bitcoins als Zahlungsmittel akzeptierte. Ab dem 1. Juli 2016 konnten Gebühren der Einwohnerkontrolle bis CHF 200.00.- mit Bitcoins beglichen werden. Nun geht der Kanton Zug einen Schritt weiter. Wie STARTUPS.CH erfahren hat, können ab sofort im Kanton Zug Kapitalgesellschaften mit Sacheinlagen von Kryptowährungen errichtet werden.
Was sind Kryptowährungen?
Oftmals werden unter Bitcoins fälschlicherweise alle Kryptowährungen verstanden. Neben Bitcoin gibt es aber noch viele weitere Kryptowährungen, wie beispielsweise Bitcoin Cash oder Ether. Vom Konzept her funktionieren die Kryptowährungen aber sehr ähnlich. Es handelt sich hierbei um eine digitale Währung. Die Währung selbst wird durch Rechenleistung von Privaten geschaffen. Dies geschieht in einem riesigen, weltweiten Netzwerk. Die Benutzer dieses Netzwerkes kontrollieren sich gegenseitig. Es gibt keine staatlichen Organe oder Behörden, welche die Aufsicht innehaben oder hoheitlich darauf Einfluss nehmen können. Der Preis für eine Einheit einer Kryptowährung, also z.B. einen Bitcoin, ergibt sich somit einzig aus der Nachfrage. Dies führt zu viel stärkeren Kursschwankungen, als man sich dies von staatlichen Währungen gewohnt ist.
Sacheinlagengründung mit Kryptowährungen
Bei der Sacheinlagengründung handelt es sich um eine qualifizierte Gründung. Weil der Wert einer Sacheinlage schwerer festzulegen ist, als dies bei (regulärem) Geld der Fall ist, werden hier höhere Anforderungen gestellt. Konkret werden für Sacheinlagen ein Sacheinlagenvertrag, ein Gründungsbericht und eine Prüfungsbestätigung verlangt. Diese müssen beim Handelsregister eingereicht werden und werden überprüft.
Wie bereits erwähnt wurde, unterliegen Kryptowährungen teilweise schweren Schwankungen. Dies kann eine Herausforderung für die Kapitaldeckung darstellen. Der Wert der Sacheinlage, im vorliegenden Fall der Kryptowährung, wird im Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister in Schweizer Franken umgerechnet. Ist aufgrund der Kursschwankung dann keine Kapitaldeckung gegeben, kann die Eintragung nicht vorgenommen werden. Aus diesem Grund kann auch nicht bereits vorgängig das Agio festgesetzt werden. Dieses besteht aus dem Teil des einbezahlten Kapitals, welcher über dem Nennwert der Aktien liegt. Da aber das einbezahlte Kapital erst im Zeitpunkt der Eintragung genau festgesetzt wird, kann auch das Agio erst dann konkret beziffert werden.
Bis jetzt ist das Handelsregisteramt des Kantons Zug das erste, welches eine Sacheinlagengründung mit Kryptowährungen akzeptieren würde. Die Währungen Bitcoin, Bitcoin Cash und Ether werden vom Handelsregisteramt des Kanton Zug ohne weiteres anerkannt. Bei den anderen Kryptowährungen müssen weitere Informationen zur Bewertung und Verwertbarkeit eingereicht werden. Anhand dieser entscheidet dann das Handelsregisteramt, ob die Sacheinlagefähigkeit gegeben ist. Bisher ist es aber nach offiziellen Angaben noch zu keiner Sacheinlagengründung mit Kryptowährungen im Kanton Zug gekommen. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister muss einen solchen Antrag erst noch genehmigen. Es wird interessant sein zu verfolgen, wann und wie sich die anderen Kantone dieser Thematik annehmen.
Hallo ich möchte gerne eine GmbH gründen .
Ich habe derzeit die Kryptowährung OneCoin , welche in ca. 3 Monaten mit einem IPO als erste Kryptowährung der Welt an die Börse geht und somit handelbar wird. am 8.1.2018 erfolgt auch ein ICO (Initial Coin Offering) .
Ich würde gerne eine Sacheinlage mit OneCoins tätigen. Was muss ich hinterlegen bzw. tun, damit das akzeptiert wird.
Liebe Grüsse aus Basel
Bernd Gerspach
Guten Tag
Eine Gründung mittels Sacheinlage wird vom jeweilig zuständigen Handelsregister geprüft. Dieses müsste also OneCoin als Werte akzeptieren. Bislang wurden ausschliesslich die Kryptowährungen Bitcoin und Ether akzeptiert. Man müsste also mit dem zuständigen Handelsregister direkt absprechen unter welchen Voraussetzungen weitere Kryptowährungen akzeptiert würden. Bezüglich der Behandlung von Kryptowährungen gibt es kantonale Unterschiede, wobei sich der Kanton Zug bislang am stärksten auf das Thema eingelassen hat.
Freundliche Grüsse
Mario Koller
Ich finde das aus Sicht des Gläubigerschutzes abstolut stossend und im höchsten Mass inakzeptabel. Eine Kryptowährung geniesst noch nicht die breite Akzeptanz und ich halte sie für ein hoch spekulatives Anlagevehikel. Als sehr kleiner Anteil der Sacheinlage ist dies eventuell denkbar, doch fände ich es absolut unverantwortlich, eine Sacheinlage mit überwiegendem Anteil an Kryptowährungen zuzulassen.
Natürlich bin ich kein Experte in Sachen Kryptowährung, aber solche Entwicklungen bereiten mir grosse Sorgen. Ich hoffe, dass sich die verantwortlichen Personen im Klaren sind, welche Konsequenzen ihr Handeln hat.
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