Der Wechsel der Firma (Name einer Gesellschaft) benötigt eine Handelsregisteränderung
Wechselt eine Personen- oder Kapitalgesellschaft ihre Firma muss dies beim zuständigen Handelsregister aktualisiert werden.
Firmawechsel bei Personengesellschaften
Eine Eintragungspflicht ins Handelsregister besteht für die Kollektivgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und für Einzelunternehmen ab einem jährlichen Umsatz von 100’000 CHF (im Inland). Bei der Eintragung ins Handelsregister muss ein Name für die Gesellschaft angegeben werden, der den Vorschriften des Obligationenrechts (Art. 944 – 956 OR) entspricht. Dabei muss darauf geachtet werden, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursacht und keinem öffentlichen Interesse zuwiederläuft.
Jede Änderung der Firma muss beim Handelsregisteramt, wo sich der Hauptsitz der Gesellschaft befindet, angegeben werden. Dazu müssen alle Gesellschafter persönlich den Firmawechsel beim Handelsregisteramt unterzeichnen oder schriftlichen Antrag mit beglaubigten Unterschriften einreichen (Art. 556 OR). Eine zügige Änderung liegt im Interesse des Unternehmers, da erst durch den Eintrag im Handelsregister und der Publikation im schweizerischen Handelsamtsblatt die Schutzwirkung für die Firma entsteht.
Firmawechsel bei Kapitalgesellschaften
Die Firma einer AG oder GmbH ist ein gesetzlich vorgeschriebener Inhalt der Statuten. Die Statuten müssen bei der Gründung, sowie nach jeder Änderung durch eine kantonal anerkannte Urkundsperson (Notar) beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden.
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