Haftung bei der Kollektivgesellschaft
Für Verpflichtungen der Gesellschaft haftet in erster Linie das Gesellschaftsvermögen. Dieses Sondervermögen dient ausschliesslich der Befriedigung der Gläubiger der Kollektivgesellschaft.
Privatgläubiger der einzelnen Gesellschafter haben keinen Anspruch auf Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen (Art. 570/572 Abs. 1 OR). Reicht das Gesellschaftsvermögen nicht aus um die Schulden der Kollektivgesellschaft zu decken, haften subsidiär alle Gesellschafter persönlich, unbeschränkt, solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen (vgl. Art. 568 Abs. 1 OR). Solidarische Haftung bedeutet, dass ein Gläubiger wählen kann, ob er von allen Solidarschuldnern das Ganze oder nur einen Teil fordern will. Dabei bleiben alle Schuldner solange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist (Art. 144 OR). Wenn ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil bezahlt, kann er im Innenverhältnis für den Mehrbetrag auf seine Mitschuldner Rückgriff (Regress) nehmen, allerdings nur im Umfang ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Verlustbeteiligung, d.h. nur quotenmässig.
Der Kollektivgesellschafter wird aber erst persönlich haftbar, wenn eine der drei Belangbarkeitsvoraussetzungen vorliegt (vgl. Art. 568 Abs. 3 OR):
– Der Gesellschafter ist selbst in Konkurs.
– Die Gesellschaft wurde erfolglos betrieben.
– Die Gesellschaft wurde aufgelöst.
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