Clever eine Firma gründen

Newsletter abonnieren


Blog

Unsere Juristen, Treuhänder und Berater kennen Ihre Anliegen aus zahlreichen persönlichen Beratungsgesprächen. Antworten zu den gängigsten Fragen finden Sie auf unserem Blog.
Navigieren Sie mit Hilfe der Kategoriensuche durch die verschiedenen Themen

Abgrenzung des Geschäfts- vom Privatvermögen bei der Einzelfirma als Grundlage für die steuerrechtliche Gewinnermittlung

Der Inhaber einer Einzelfirma hat sowohl für das private wie auch für das geschäftliche Einkommen und Vermögen Steuern zu bezahlen. Für die Ermittlung der geschuldeten Steuer muss das Geschäftsvermögen klar vom Privatvermögen getrennt werden. Bei einer Aktiengesellschaft und GmbH dürfte diese Trennung keine Probleme bereiten.


 
Jeder Firmeninhaber besitzt neben den Vermögenswerten seines Geschäftes auch private Vermögensgegenstände. Die Aufspaltung in Geschäfts- und Privatvermögen ist erforderlich, da das Geschäftsvermögen die Grundlage für die steuerrechtliche Gewinnermittlung bildet. Als Einzelunternehmer gelten Sie als selbständig Erwerbstätiger. Ihr Einkommen hängt somit vom Vermögensstandsgewinn ab, d.h. von der Differenz zwischen dem Eigenkapital am Schluss des laufenden und dem Eigenkapital am Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres. Wertveränderungen des Geschäftsvermögens wirken sich unmittelbar einkommensvermehrend oder -mindernd auf das steuerbare Einkommen aus. Demgegenüber hat eine Zu- oder Abnahme im Privatvermögen keinen Einfluss auf das steuerbare Einkommen. Privatentnahmen aus dem Geschäftsvermögen müssen aber zum erzielten Einkommen hinzugerechnet werden. Dafür dürfen Privateinlagen in das Geschäftsvermögen vom Vermögensstandsgewinn abgezogen werden.

Ihre Firmengründung oder Umwandlung einer Einzelfirma führen Sie am besten über STARTUPS.CH aus! Bei STARTUPS.CH werden Sie vor und nach Ihrer Firmengründung professionell beraten. Sie können sich hier für ein Beratungsgespräch anmelden oder kostenlos Unterlagen anfordern.

Auf STARTUPS-TV können Sie interessante Filmbeiträge zum Thema “Erfolgreiche Firmengründung” schauen – mit vielen Informationen, Tipps und Tricks.

Weitere Informationen zur Einzelfirma

Offerte rechnen und eine Einzelfirma online gründen

Wollen Sie eine Firma gründen? STARTUPS.CH ist der Schweizer Marktleader im Bereich Firmengründungen. Wir bieten Neugründern eine persönliche Beratung vor Ort, Businessplanberatung und eine professionelle Online-Gründungsplattform.

Erfahren Sie hier 9 Gründe warum Sie Ihre Firmengründung über STARTUPS.CH realisieren sollten.

5 Kommentare zu “Abgrenzung des Geschäfts- vom Privatvermögen bei der Einzelfirma als Grundlage für die steuerrechtliche Gewinnermittlung

  1. Pingback: Standort der Besteuerung | STARTUPS.CH - clever gründen

  2. Pingback: Wohnung/Haus privat und geschäftlich nutzen – Steuerrechtliche Überlegungen in der Personengesellschaft | STARTUPS.CH - clever gründen

  3. Pingback: Abziehbarer Geschäftsaufwand - STARTUPS.CH | STARTUPS.CH - clever gründen

  4. Zum Beitrag von Michele Blasucci, 27. März 2010

    «Privatentnahmen bei Einzelfirmen aus dem Geschäftsvermögen müssen aber zum erzielten Einkommen hinzugerechnet werden. Dafür dürfen Privateinlagen in das Geschäftsvermögen vom Vermögensstandsgewinn abgezogen werden.»

    Was heisst das?

    Wenn meine Einzelfirma einen Gewinn von 100,000 CHF erzielt und ich mir selber einen Lohn gebe von 80,000.00, muss ich diese 80,000 CHF zweimal versteuern?
    Oder nur wenn ich von den übrigen 20,000 CHF nochmals 10,000 CHF auf mein Privatkonto überweise?

    • Guten Tag

      Als Einzelunternehmer gelten Sie als selbständig Erwerbstätiger. Ihr Einkommen hängt somit vom Vermögensstandsgewinn ab, d.h. von der Differenz zwischen dem Eigenkapital am Schluss des laufenden und dem Eigenkapital am Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres. Wertveränderungen des Geschäftsvermögens wirken sich unmittelbar einkommensvermehrend oder -mindernd auf das steuerbare Einkommen aus. Demgegenüber hat eine Zu- oder Abnahme im Privatvermögen keinen Einfluss auf das steuerbare Einkommen.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

Neuer Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht Pflichtfelder sind * markiert