Falsche Firmenangaben sind strafbar
Die Verwendung von falschen Firmenangaben ist strafbar. Täter kann nur sein, wer Inahber oder Organ ist, also zum Beispiel der Geschätfsfüher, Verwaltungsräte oder Revisoren.
Der Tatbestand der Unwahren Angaben über kaufmännsiche Gewerbe ist in StGB 152 geregelt: Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter oder an die an einem andern Unternehmen Beteiligten unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Einzelfirma, Kollektivgesellschaft, GmbH und AG betreiben regelmässig ein kaufmännisches Gewerbe. StGB 152 versucht die Öffentlichkeit und Geschäftspartner vor falschen Informationen zu schützen, welche sie evtl. zu schädigenden Vermögensdispositionen veranlassen würden (z.B. Gewährung eines Kredits; Kauf von Aktien).
StGB 152 ist ein sog. Sonderdelikt. Täter kann nur sein, wer die in der Norm genannte Tätereigenschaft besitzt. Dazu gehören die Inhaber bzw. Organe von Handelsgesellschaften, Genossenschaften oder anderer Unternehmen in Form von Einzelfirmen, einfachen Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen und öffentlichen Anstalten, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Als Täter kommen also Gründer, Verwaltungsräte, Geschäftsführer, Revisoren usw. in Frage. Die Begriffe “Unternehmen” und z.B. “Gründer” oder andere Tätereigenschaften werden einerseits anhand des Zivilrechts, andererseits aber auch aufgrund der faktischen Verhältnissen bestimmt. So ergibt sich etwa aus OR 753, wem die Eigenschaft als Gründer einer AG zukommt. Als Gründer in Betracht kommt z.B. ein als Berater tätiger Rechtsanwalt. Desweiteren kann jede Person Täter i.S. der Norm sein, die faktisch wie ein Geschäftsführer tätig ist, ohne dass sie formal als solcher bezeichnet wird. Der Passus “macht oder machen lässt” in StGB 152 zeigt sodann, dass auch gewisse Arten von mittelbarer Täterschaft denkbar sind, wobei der Tatmittler die Sondereigenschaften der Norm nicht aufweisen muss.
Generell werden nicht nur Vorgänge in den bekannten Rechtsformen wie z.B. GmbH oder AG erfasst, sondern auch solche in Unternehmen mit anderer Rechtsform. Das Unternehmen muss aber auf jeden Fall als kaufmännisches Gewerbe betrieben werden. Dabei genügt die faktische Tätigkeit als Unternehmen, auch wenn die im Einzelfall zur Frage stehende wirtschaftliche Tätigkeit nach Zivil- oder Verwaltungsrecht gar nicht ausgeübt werden darf, weil es z.B. einer Bewilligung Bedarf, wie es bei Bankinstituten der Fall ist.
Als “öffentliche Bekanntmachungen” gelten solche, die sich an einen grösseren Kreis bestimmter oder unbestimmter Personen richten, z.B. in Zeitungsinseraten. Ferner sind auch Mitteilungen im Zusammenhang mit der Gründung von Gesellschaften erfasst, wie z.B. falsche Einträge im Handelsregister, die sodann im SHAB veröffentlicht werden. Mitteilungen an Gesellschafter werden vom Tatbestand nur erfasst, wenn sie sich an die Gesamtheit der Gesellschafter richten und nich nur z.B. an einen oder mehrere Verwaltungsräte. “Die zahlreiche Verwendung eines Briefpapiers mit unwahrem Briefkopf genügt jedoch nicht, um eine Mitteilung zu einer öffentlichen zu machen. Wer eine schriftliche Äusserung nacheinander an eine Mehrzahl von Einzelpersonen verschickt, wendet sich nicht an die Öffentlichkeit, mag auch die individuelle Mitteilung schliesslich an eine unbestimmte Zahl von Empfängern gelangen. Eine öffentliche Mitteilung erreicht regelmässig sofort eine grosse Zahl von Personen und unterscheidet sich daher in der Wirkung von der bloss fortgesetzten Mitteilung, die allmählich verbreitet wird. Ein weiteres Merkmal der öffentlichen Mitteilung besteht darin, dass die an eine Personenmehrheit gerichtete Äusserung stets die gleiche ist. Als solche Mitteilung kann aber nicht schon der Gebrauch eines unwahren Briefkopfes allein gelten, sondern erst dessen Verwendung in einer inhaltlich gleichlautenden Mitteilung” (BGE 104 IV 85).
Die gemachten Angaben müssen unwahr sein, d.h. sie stimmen mit der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage nicht überein. Zur Klarstellung zählt StGB 152 auch die unvollständigen Angaben dazu. Sofern eine Auskunftspflicht besteht, genügt zur Erfüllung des Tatbestands auch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen. Es muss sich aber stets um Auskünfte von erheblicher Bedeutung handeln. Deshalb kommen nur Informationen in Frage, die das Publikum zu schädigenden Vermögensdispositionen veranlassen können. Unerheblich sind Abweichungen vom wirklichen Sachverhalt, wenn sie die Teilnehmer des Wirtschaftsverkehrs nicht zu beeinflussen vermögen. So können beispielsweise gewisse Bilanzpositionen unzutreffend bezeichnet werden, sofern sie das Gesamtbild bezüglich der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verzerren. Die Abgrenzung zwischen Angaben von erheblicher Bedeutung zu solchen von unerheblichen Bedeutung ist schwierig. Mit Blick auf das Legalitätsprinzip (StGB 1) ist die Anwendung von StGB 152 auch sehr problematisch.
Die Vermögensverfügung kann in Form von aktivem Verhalten (z.B. Aktienkauf) oder Unterlassen (z.B. Verzicht auf Aktienverkauf) liegen. Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass eine Vermögensverfügung in Form von Unterlassen hier nur Vorliegen kann, wenn es dem entsprechenden aktiven Tun als gleichwertig erscheint. Demgemäss würde ein Verzicht auf den Kauf von Aktien wegen unwahrer Angaben nicht als tatbestandsmässig gelten.
Der Täter muss hinsichtlich der Unwahrheit der Mitteilung sowie der Erheblichkeit der Fehlinformation vorsätzlich handeln.
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