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Faktischer Arbeitsvertrag: Wann ist der Lohn geschuldet?

Wer Arbeit verrichtet, ohne einen gültigen Arbeitsvertrag zu haben, läuft schnell Gefahr, um sein rechtmässiges Gehalt gebracht zu werden. Der faktische Arbeitsvertrag ist ein Rechtsinstitut, das den Lohnanspruch des Arbeitnehmers schützt.

Obschon in der Praxis die Schriftform üblich ist, kann der Arbeitsvertrag grundsätzlich formfrei geschlossen werden (Art. 320 Abs. 1 OR). Folglich können die für das Zustandekommen des Arbeitsvertrages erforderlichen Willenserklärungen auch stillschweigend oder konkludent ausgetauscht werden. Allerdings sieht das Gesetz für bestimmte Abreden (z.B. Änderung der Kündigungsfristen, nachvertragliches Konkurrenzverbot) das Schriftformerfordernis vor. Was aber ist, wenn sich der Arbeitsvertrag nachträglich als nichtig oder einseitig unverbindlich herausstellt, der Arbeitnehmer aber bereits Leistungen gestützt auf den vermeintlich gültigen Arbeitsvertrag erbracht hat? Der Gesetzgeber hat für derartige Situationen das Rechtsinstitut des faktischen Arbeitsvertrags geschaffen.

Schutz des gutgläubigen Arbeitnehmers

Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienst des Arbeitgebers aufgrund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, haben die Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird (Art. 320 Abs. 3 OR). Das Vorliegen eines faktischen Arbeitsvertrags erfordert folgende Tatbestandsvoraussetzungen:

  • Abschluss eines Arbeitsvertrags: Grundsätzlich muss ein Austausch übereinstimmender Willenserklärungen mit der Absicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags stattgefunden haben.
  • Ungültigkeit des abgeschlossenen Arbeitsvertrags: Der abgeschlossene Arbeitsvertrag muss sich nachträglich als ungültig herausstellen, wobei der Begriff der Ungültigkeit weit zu verstehen ist. Ungültigkeitsgründe können neben Mängeln des Inhalts oder der Form auch wegen fehlender Handlungsfähigkeit oder Übervorteilung vorliegen.
  • Bereits geleistete Arbeit: Der Arbeitnehmer muss gestützt auf den abgeschlossenen Arbeitsvertrag bereits eine Arbeitsleistung erbracht haben.
  • Gutgläubigkeit des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer muss sich bei Erbringung der Arbeitsleistung in gutem Glauben befunden haben, d.h. ihm darf die Ungültigkeit des abgeschlossenen Arbeitsvertrages nicht bekannt gewesen sein.

Faktischer Arbeitsvertrag: Lohnschutz und Kündigungsrecht

Sind diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, liegt ein faktischer Arbeitsvertrag mit allen Rechten und Pflichten eines herkömmlichen Arbeitsvertrags vor. Der Hauptzweck des faktischen Arbeitsvertrags liegt im Schutz des Arbeitnehmers. Dieser soll den gerechten Lohn für Arbeit erhalten, die er im Vertrauen auf die Gültigkeit des abgeschlossenen Arbeitsvertrags verrichtet hat. Das Bestehen eines faktischen Arbeitsvertrags ändert allerdings nichts an der grundsätzlichen Ungültigkeit des abgeschlossenen Arbeitsvertrags. Jede Partei hat deshalb ein Recht zur sofortigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, solange der Ungültigkeitsgrund besteht. Zu beachten ist, dass die Bestimmungen über den Kündigungsschutz in dem Fall keine Anwendung finden, weil diese das Bestehen eines gültigen Arbeitsvertrags voraussetzen.

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