Erbrechtsrevision tritt auf den 1. Januar 2023 in Kraft
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. Mai 2021 entschieden, das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Im Zentrum der Erbrechtsrevision steht die Lockerung des Pflichtteilsrechts, welche die Verfügungsfreiheit des Erblassers massgeblich erhöht. Künftig wird es Erblassern möglich sein, faktische Lebenspartner oder Stiefkinder stärker zu begünstigen.

An seiner Sitzung vom 19. Mai 2021 hat der Bundesrat entschieden, das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Die flexibleren Bestimmungen tragen den modernen Formen des Zusammenlebens Rechnung, indem sie die Verfügungsfreiheit des Erblassers stärken. Die wichtigste Neuerung der Erbrechtsrevision liegt in den Lockerungen des Pflichtteilsrecht, die dem Erblasser erlauben, nicht-gesetzliche Erben wie etwa faktische Lebenspartner oder Stiefkinder vermehrt zu begünstigen.
Pflichtteil für Eltern entfällt
Nach geltendem Recht umfasst der Pflichtteil der Eltern die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Dieser Pflichtteilsanspruch wurde im neuen Erbrecht ersatzlos gestrichen. Hinter der Änderung steht die Überlegung, dass der Solidaritätsgedanke, auf dem die Pflichtteilsregelung zugunsten der Eltern beruht, in den letzten Jahrzehnten signifikant an Bedeutung verloren hat. Die Schweiz folgt mit der Änderung dem internationalen Trend, denn in zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen (z.B. Niederlande, Frankreich) sind die Eltern bereits heute nicht mehr pflichtteilsberechtigt.
Tieferer Pflichtteil für Nachkommen
Der Pflichtteil der Nachkommen wird im revidierten Erbrecht von bisher drei Vierteln auf neu die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs reduziert. Die Nachkommen werden damit im Hinblick auf ihren Pflichtteil dem Ehepartner des Erblassers gleichgestellt. An der geltenden Regelung wurde primär kritisiert, dass sie die Verfügungsfreiheit des Erblassers zu stark beschränken würde. Kritiker der bisherigen Regelung führten an, dass das Erbrecht seine Funktion als Versorgungsinstitut für Nachkommen durch die staatliche und berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge weitgehend eingebüsst habe.
Notrecht des faktischen Lebenspartners
Um faktische Lebenspartner vor finanziellen Problemen beim Tod des Erblassers zu schützen, räumt ihnen das neue Erbrecht ein Notrecht ein. Wer beim Tod des Erblassers seit mindestens fünf Jahren mit diesem in einer faktischen Lebensgemeinschaft gelebt hat, kann von den Erben Unterstützung verlangen, sofern er andernfalls in Not geraten würde. Die Unterstützungsleistung wird in Form einer Rente ausgerichtet und muss von der berechtigten Person innert drei Monaten seit dem Tod des Erblassers schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Kein Pflichtteilsschutz während Scheidung
Nach bisheriger gesetzlicher Regelung fällt der Pflichtteilsschutz von Ehegatten erst mit der rechtskräftigen Scheidung dahin. In der Praxis hat dies zur Folge, dass Scheidungsverfahren absichtlich in die Länge gezogen werden, um gegebenenfalls trotz faktischer Trennung noch von einer erbrechtlichen Begünstigung profitieren zu können. Dies wird nach Inkrafttreten der Erbrechtsrevision nicht mehr möglich sein. Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft fest, dass durch die Einleitung des Scheidungsverfahrens der Wille der Eheleute, ihre Lebensgemeinschaft zu beenden, klar zum Ausdruck gebracht werde. Es sei deshalb angebracht, dass der Pflichtteilsanspruch – vorbehältlich einer anderslautenden Anordnung – bereits während des Scheidungsverfahrens entfalle.
Präzisierung betreffend gebundene Vorsorge
Der Gesetzgeber beseitigt mit dem revidierten Erbrecht auch bestehende Rechtsunsicherheiten. Umstritten war bisher insbesondere die Frage, ob Ansprüche aus der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) ebenfalls in den Nachlass fallen. Künftig werden begünstigte Dritte unabhängig von der Vorsorgeform ein eigenes und direktes Anrecht gegenüber der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung haben. Banken und Versicherungen werden demnach ihre Leistungen direkt an die Begünstigten auszahlen können, ohne vorgängig die Erbengemeinschaft konsultieren oder das Risiko einer Klage eingehen zu müssen. Obschon die Leistungen aus der Säule 3a folglich nicht zum Nachlass gehören, werden sie für die Berechnung der Pflichtteile berücksichtigt und können herabgesetzt werden.
Unternehmensnachfolge wird erleichtert
Die Erbrechtsrevision räumt dem Erblasser erheblich mehr Freiheiten ein und erlaubt ihm, seinen Nachlass testamentarisch nach eigenen Wünschen zu regeln. Von den neuen Regelungen profitieren auch Familienunternehmen, denn die Lockerungen erleichtern auch die Nachfolgeplanung. Um weitere erbrechtliche Stolpersteine bei der Übertragung von Familienunternehmen zu beseitigen, hat der Bundesrat im April 2019 zudem eine separate Vorlage in die Vernehmlassung geschickt. Die entsprechende Botschaft zuhanden des Parlaments soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden.
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