Entschädigung für den Arbeitsausfall von Selbstständigen wegen dem Coronavirus
Besonders für Selbstständige bedeutet der Arbeitsausfall, den das Coronavirus verursacht, hohe Kosten. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Selbstständige Anspruch auf eine Entschädigung. Diese kann bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden.
Selbstständigerwerbende, die aufgrund der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus Umsatzeinbussen erleiden, können eine Entschädigung beantragen. Diese beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens vor Beginn des Entschädigungsanspruchs, maximal aber 196 CHF pro Tag.
Erwerbsausfall wegen Betriebseinstellung
Folgende Betriebe erhalten eine Entschädigung, wenn sie wegen den Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus ihr Geschäft einstellen mussten.
- Einkaufsläden ohne Waren für den täglichen Gebrauch und Märkte
- Restaurationsbetriebe
- Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe
- Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe: Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Wellnesszentren, Schwimmbäder, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks
- Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik
Andere Betriebe haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Auch Taxifahrer erhalten keinen Beitrag zur Reduktion ihrer Umsatzeinbussen. Der Anspruch beginnt mit Eintritt der Voraussetzungen, frühestens aber am 17. März 2020. Er endet mit Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Nach aktuellem Stand also am 19. April 2020.
Hier geht es zum Formular «Erwerbsausfall wegen Betriebseinstellung» für den Kanton Zürich.
Erwerbsausfall wegen Kinderbetreuung
Muss die Tätigkeit unterbrochen werden, weil keine Fremdbetreuung für Kinder unter 12 Jahren gefunden werden konnte, besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch entfällt, wenn die Arbeit auch im Home-Office verrichtet werden kann. Auch während der Schulferien besteht kein Anspruch, es sei denn, die geplante Betreuung fällt wegen dem Coronavirus aus. Etwa weil die Grosseltern als Teil der Risikogruppe keinen Hütedienst übernehmen können. Jeder selbstständige Elternteil hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Jedoch wird die Entschädigung nur einmal ausgerichtet, weil ein Elternteil allein die Betreuung bewältigen kann. Der Anspruch beginnt am vierten Tag, an dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, zu laufen. Frühestens also am 19. März 2020, weil die Schulen erst seit dem 16. März 2020 geschlossen sind. Der Anspruch endet mit Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus oder falls eine Betreuung für die Kinder gefunden wird. Maximal erhalten selbstständigerwerbende Eltern 30 Taggelder.
Hier geht es zum Formular «Erwerbsausfall wegen Kinderbetreuung» für den Kanton Zürich.
Erwerbsausfall wegen Quarantäne
Können Selbstständige ihrer Tätigkeit nicht nachgehen, weil sie sich in ärztlich verordnete Quarantäne begeben mussten, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch besteht wiederum nicht, wenn die Tätigkeit auch im Home-Office verrichtet werden kann. Zudem setzt der Anspruch eine Erwerbstätigkeit oder einen Wohnsitz in der Schweiz im Zeitpunkt des Ausfalls voraus. Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens aber am 17. März 2020, zu laufen. Er endet mit Aufhebung der Quarantäne oder wenn maximal 10 Taggelder ausbezahlt wurden.
Hier geht es zum Formular «Erwerbsausfall wegen Quarantäne» für den Kanton Zürich.
Erwerbsausfall wegen annullierter Veranstaltungen
Freischaffende Künstler und Künstlerinnen haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn ihre Veranstaltungen infolge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus abgesagt wurden (sog. Veranstaltungsverbot). Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens also am 28. Februar 2020, zu laufen. Mit Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus entfällt der Anspruch. Nach neuestem Stand gelten die Massnahmen bis am 19. April 2020.
Hier geht es zum Formular «Erwerbsausfall wegen annullierter Veranstaltungen» für den Kanton Zürich.
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