Entschädigung der Arbeitgeber für den Arbeitsausfall durch das Coronavirus
Der durch das Coronavirus bedingte Arbeitsausfall verursacht Arbeitgebern hohe Kosten. Unter bestimmten Voraussetzungen haben sie dafür Anspruch auf eine Entschädigung. Diese kann bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden.

Entschädigung für Ausfall wegen Kinderbetreuung
Viele Arbeitnehmende mussten ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, weil die Betreuung ihrer Kinder unter 12 Jahren nicht mehr gewährleistet war und haben trotzdem weiterhin ihren Lohn erhalten. Die Arbeitgeber haben für den erlittenen Arbeitsausfall bei Lohnfortzahlung einen Anspruch auf Entschädigung. Dieser Anspruch besteht allerdings nicht, wenn die Arbeit vom Arbeitnehmenden auch im Home-Office verrichtet werden kann. Auch während den Schulferien besteht kein Anspruch, weil die Schulen während dieser Zeit sowieso keine Betreuung angeboten hätten. Falls während der Ferien jedoch eine Betreuung geplant war, die infolge des Coronavirus ausfällt, besteht der Anspruch weiterhin. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Grosseltern keinen Hütedienst leisten können, weil sie zur Risikogruppe gehören.
Beginn und Umfang des Anspruchs
Der Anspruch auf Entschädigung für Arbeitsausfall wegen Kinderbetreuung beginnt am vierten Tag, an dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, zu laufen. Frühestens also am 19. März 2020, weil die Schulen erst seit dem 16. März 2020 geschlossen sind. Der Anspruch endet mit Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus oder falls eine Betreuung für die Kinder gefunden wird. Die Höhe der Entschädigung beträgt 80 Prozent des Bruttoerwerbseinkommens des betreffenden Angestellten vor dessen Ausfall, maximal aber 196 CHF am Tag. Der Arbeitgeber jedes Elternteils hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Jedoch wird die Entschädigung nur einmal ausgerichtet, weil ein Elternteil allein die Betreuung bewältigen kann.
Entschädigung für Arbeitnehmende in Quarantäne
Auch für Arbeitnehmende, die sich in Quarantäne befinden und deswegen ihre Tätigkeit nicht verrichten können, hat der Arbeitgeber Anspruch auf Entschädigung, sofern deren Lohn weiterhin gezahlt wurde. Der Anspruch besteht wiederum nicht, wenn die Arbeit im Home-Office erledigt werden kann. Wenn sie bereits Leistungen von einer Krankentaggeldversicherung beziehen, haben Arbeitgeber ebenfalls keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens aber am 17. März 2020, zu laufen. Er endet mit Aufhebung der Quarantäne oder wenn 10 Taggelder ausbezahlt wurden. Die Höhe der Entschädigung beträgt ebenfalls 80 Prozent des Bruttoerwerbseinkommens, maximal aber 196 CHF am Tag.
Wie kommen die Arbeitgeber zu der Entschädigung?
Die Arbeitgeber müssen die Entschädigung bei ihrer kantonal zuständigen Ausgleichskasse beantragen. Für den Kanton Zürich finden Sie die entsprechenden Formulare hier:
Sind Sie betroffen? Wir stehen unter der E-Mail help@startups.ch mit Rat und Tat bei Seite.
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