Kann ich als Einzelperson eine AG oder eine GmbH gründen? Was sind die Unterschiede zur Einzelfirma?
Normalerweise kann die AG oder die GmbH nicht von einer Einzelperson gegründet werden. Im Zuge einer Angleichung an das EU-Recht ist dies aber seit 2008 möglich.
Gründung von Einpersonengesellschaften: Seit dem 1. Januar 2008 kann eine AG oder eine GmbH auch nur durch eine Person gegründet werden. Durch diese Neuerung erfolgte eine Anpassung an das EU-Recht, das schon seit längerem die Gründung dieser Rechtsformen mit nur einem einzigen Gesellschafter zulässt. Auf die zu errichtende AG oder GmbH findet von allem Anfang an das Recht dieser Gesellschaften Anwendung. D.h., dass der Einzelgründer die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vollumfänglich einhalten muss. Gegenüber Dritten kann er sich aber auch auf diese Bestimmungen berufen, was vor allem bezüglich der Haftung wichtig ist. Für den Weiterbestand der Gesellschaft ist nicht notwendig, dass mit der Zeit weitere Gesellschafter hinzutreten. Einpersonengesellschaften in Form der AG oder der GmbH sind in der Praxis häufig. Will eine Gesellschaft „wachsen“, ist es aber von Vorteil, weitere Personen an der Gesellschaft beteiligen zu lassen, da so in der Regel ein grösseres Kapital zur Verfügung steht.
Ein-Personen-AG: Verbirgt sich hinter einer AG nur eine Person, ist diese zugleich Hauptaktionär. Der Alleinunternehmer widmet einem Teil seines Vermögens den bestimmten Zweck seiner AG. Dieser Teil des Vermögens ist verselbständigt. Für Verpflichtungen der AG haftet ausschliesslich der verselbständigte Teil des Vermögens (Gesellschaftsvermögen). Das ist ein grosser Vorteil der Ein-Personen-AG: Der Alleinaktionär kann höchstens das „Vermögen der AG“ verlieren und haftet nicht mit seinem „Privatvermögen“. Dafür muss der Alleinaktionär konsequent die Anforderungen des Aktienrechts einhalten. So sind z.B. „Bezüge“ des Alleinaktionärs möglich, aber nur als Dividende oder als Gegenleistung aufgrund eines Arbeitsvertrags. Werden die aktienrechtlichen Vorschriften ignoriert, kann der Einpersonenaktionär nicht erwarten, dass sich Dritte, die Forderungen gegen die AG haben, die klare Trennung von „Privatvermögen“ und „Vermögen der AG“ entgegenhalten lassen müssen.
Ein-Personen-GmbH: Auch die Gründung einer GmbH durch eine einzelne Person ist zulässig. Für Schulden haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Jedoch muss der Alleinunternehmer die gesetzlichen Bestimmungen der GmbH einhalten. Im Allgemeinen ist die GmbH die Rechtsform für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Unterschiede zur Einzelfirma: Die Einzelfirma besteht nur aus dem Einzelunternehmer. Es können sich keine weiteren Personen beteiligen. Eine Umwandlung in eine AG oder GmbH ist aber möglich. Der wichtigste Unterschied zur AG und GmbH besteht darin, dass für Verbindlichkeiten der Einzelfirma der Einzelunternehmer unbeschränkt und mit seinem ganzen Vermögen haftet. Ein Vorteil besteht darin, dass der Einzelunternehmer keine gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen einhalten muss. Er übt damit eine unkomplizierte und formlose Tätigkeit aus. Diesem Vorteil steht aber ein erheblicher Nachteil gegenüber: Der Einzelunternehmer hat das volle persönliche Risiko seiner geschäftlichen Tätigkeit allein zu tragen, und zwar im Unterschied zur Einpersonen-AG/GmbH über das Geschäftsvermögen hinaus mit seinem ganzen Privatvermögen.
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Wo kann ich eine ( Ein Personen AG ) Anmelden ??
Ich Wohne im Kanton Friebourg,, Bitte mal eine Adresse,, Danke !!
Guten Tag
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Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Walter Regli
Guten Tag
Ich habe eine kleine Einzelfirma (Mech. Werkstatt).
Nun möchte ich gerne eine GmbH gründen, habe aber noch Altlasten (Verlustscheine).
Gibt es eine Möglichkeit, damit ich mit einer GmbH etwas aufbauen kann, ohne mir alles weggenommen wird?
Danke für Ihre Antwort und freundliche Grüsse
U. Loosli
Guten Tag
Rufen Sie mich doch diesbezüglich kurz an, dann können wir Ihren Fall besprechen.
Freundliche Grüsse
Walter Regli
Besteht auch in Liechtenstein, also nach liechtensteinischem Recht, die Möglichkeit einer Einpersonen-AG ? Der Vorteil wäre wohl ein geringeres Aktienkapital.
Guten Tag
Nach liechtensteinischem Recht müssen mind. 2 natürliche oder juristische Personen an der Gründung der Aktiengesellschaft beteiligt sein. Nach der Gründung können aber die Aktien an eine Person verkauft werden, d.h. eine Einmann-AG ist nach der Gründung möglich. Das Mindestkapital bei der liechtensteinischen Aktiengesellschaft beträgt CHF 50’000.-, also gleich viel wie das teillibertierte Mindestkapital einer Schweizer AG.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Tag
Falls ich als Inhaber einer Ein-Personen AG die aktienrechtlichen Vorschriften ignoriere (z.B. in dem ich einen Freund privat zum Abendessen einlade mit dem Geld aus der AG) – Annahme ich habe keine offenen Rechnungen gegenüber Dritten – drohen mir dann strafrechtliche Konsequenzen?
Wird dieser Bezug steuerrechtlich nur auf die Ein Personen AG berücksichtigt?
Guten Tag
Grundsätzlich kann nur geschäftsmässig begründeter Aufwand in der Buchhaltung berücksichtigt werden. Sofern der Nachweis nicht erfolgen kann, kann die Steuerbehörde den Aufwand dem Gewinn hinzurechnen. Strafrechtlich könnte ebenfalls der Tatbestand der Steuerhinterziehung/Steuerbetrugs erfüllt sein. Wir raten davon ab, private Essen über die Gesellschaft zu verbuchen.
Freundliche Grüsse
Simon Jakob
Guten Tag,
wie muss bei einer GmbH oder AG, die nur aus 1 Person besteht, die Gesellschafterversammlung abgehalten werden? Keine Pflicht? Empfehlungen?
Guten Tag
Die Generalversammlung bei einer AG sowie die Gesellschafterversammlung bei einer GmbH findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Sie können auch ausserordentliche General-/Gesellschaftsversammlungen einberufen.
Bei einer ein-Personen-Firma ist die Einberufung sowie die tatsächliche Versammlung bzw. Beschlussfassung obsolet, zumal sich die Person mit keinen weiteren Gesellschaftern / Aktionären absprechen muss. Es ist jedoch empfehlenswert, etwaige Beschlussfassungen schriftlich festzuhalten.
Freundliche Grüsse
Lorena Belardo
Vielen Dank, stimmt, mir scheint alle formellen Themen einer GV, wie:
– Bestätigung, dass 100% der Stimmen präsent sind
– Wahl vom VR
– Entlastung vom VR
– Annahme der Bilanz
– Verwendung vom Gewinn
..werden bei einer ein-Personen-Firma obsolet, da keine Absprachen nötig sind.
Womöglich macht es aber immer noch Sinn, innerhalb der 6 Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres das Betriebsergebnis bzw. die Bilanz formell anzuerkennen und diese Tatsache in einem Mini-Protokoll festzuhalten.Vorgeschrieben ist das aber nicht, wenn ich es richtig verstanden habe?
Vielen Dank,
Eric Schreiber
Guten Tag
Ich würde Ihnen empfehlen, die Beschlüsse und Feststellungen der Generalversammlung immer in einem Protokoll festzuhalten. Dies kann Ihnen allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt als Beweis für eine korrekte Geschäftsführung dienen.
Freundliche Grüsse
Nicole Eberle
Guten Tag,
wenn man im Kanton A wohnt und in einem Kanton B eine Einmann-GmbH gründet, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Einmann-GmbH vom Wohnkanton mangels Substanz, wegen des Fehlens eines Direktors und Angestellten, wegen der Leitung der GmbH vom Wohnkanton aus usw. nicht beanstandet wird?
Wäre z.B. ein eigenes physisches Büro als Firmendomizil ein Muss oder würde z.B. auch ein Arbeitsplatz in einem Shared-Office reichen? Müsste man regelmäßig zum Firmendomizil fahren und von dort aus arbeiten (und dies auch belegen können)?
Freundliche Grüße
Erdöl Biramen
Guten Tag
Ich empfehle Ihnen über unsere Webseite ein Beratungsgespräch zu vereinbaren, um Ihre konkrete Situation sowie die Möglichkeiten zu besprechen.
Beste Grüsse
Manuele Spaar