Einzelfirma gründen: Punkte auf die Sie achten müssen
Die Eintragung einer Einzelfirma im Handelsregister stellt häufig den Einstieg in die Selbständigkeit dar. Im folgenden Blogbeitrag zeigen wir Ihnen einige Punkte, die Sie bei der Gründung einer Einzelfirma beachten sollten.
Einzelfirma gründen
Eine Einzelfirma, auch Einzelunternehmen genannt, eignet sich insbesondere für Tätigkeiten, die wenig risikobehaftet sind und sofern zu Beginn noch nicht abgeschätzt werden kann, ob das geplante Geschäft relevante Umsätze generieren wird. Eine Einzelfirma kann nur durch eine einzelne Person gegründet bzw. im Handelsregister eingetragen werden. Beabsichtigen mehrere Personen zusammen ein Geschäft zu betreiben, so ist eine andere Rechtsform zu wählen.
Gründung
Die Einzelfirma entsteht bereits mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Ein spezifischer Gründungsakt wie bspw. eine notarielle Beurkundung oder Statuten werden nicht vorausgesetzt. Sobald geschäftliche Handlungen vorgenommen werden, ist die Einzelfirma entstanden. Ab einem Umsatz von CHF 100’000 ist eine Einzelunternehmung zwingend in das Handelsregister einzutragen. Ist der Umsatz geringer, so ist die Eintragung auf freiwilliger Basis allerdings trotzdem möglich und häufig auch empfehlenswert.
Haftung
Da die Einzelfirma eine Personengesellschaft und keine Kapitalgesellschaft ist, haftet der Inhaber unbeschränkt und mit seinem gesamten Vermögen. Eine Trennung zwischen dem Vermögen der Einzelfirma und dem Privatvermögen ist nicht möglich. Die Einzelfirma ist keine eigene Rechtsperson, weshalb das Vermögen der Einzelfirma immer auch das Vermögen der Privatperson ist. Dies kann auch durch die Führung einer separaten Buchhaltung für die Einzelfirma nicht geändert werden. Sollten Gläubiger Forderungen gegenüber der Einzelfirma geltend machen, haftet der Inhaber der Einzelfirma vollumfänglich mit seinem gesamten privaten Vermögen.
Name der Einzelfirma
Bei der Auswahl des Firmennamen ist der Gründer eingeschränkt. Bei der Einzelfirma muss der Familienname des Inhabers im Firmennamen enthalten sein. Nebst dem Familiennamen dürfen Sach- oder Fantasiebezeichnungen hinzugefügt werden.
Beispiel: Hans Meier gründet ein Malergeschäft. Ein möglicher Firmenname wäre dann: “Hans Meier Malergeschäft”
Vor- und Nachteile
Zu den Vorteilen der Einzelfirma gehört, dass kein Mindestkapital notwendig ist und es kaum gesetzliche Vorgaben gibt, die beachtet werden müssen. Insbesondere muss – im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften – keine doppelte Buchhaltung geführt werden, sofern der jährliche Umsatz geringer als CHF 500’000.- beträgt. Die unbeschränkte persönliche Haftung des Inhabers hingegen ist der primäre Nachteil. Ein weiterer Negativpunkt ist, dass die Einzelfirma nur alleine betrieben werden darf. Die Beteiligung von Partnern am Unternehmen ist nicht zulässig.
Mehr zur Einzelfirma erfahren Sie auf unserer Homepage.
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Guten Tag
Ich bin ein wenig verunsichert. Ich arbeite 100%als Maler nebenbei möchte ich mich selbständig machen. Das heisst eine Einzelfirma gründen und ins Handelsregistereintragen lassen. Meinem Arbeitgeber habe icj erwähnt dass ich am liebsten Selbständig wäre aber habe nicht gesagt das ich eine Firma gründen werde. Ich würde solange ich Angestellt bin auch keine arbeiten ausführen. Ist das gestattet??Und was muss ich trotz angestellt anmelden?
Vielen Dank für das Feedback.
Grüsse David
Guten Tag
Wenn Sie selbständig sind, dann sind Sie als Einzelfirma tätig. Ich empfehle Ihnen, bei einem Beratungsgespräch an einem unserer Standorte Ihre Situation zu besprechen. Hierhttps://www.startups.ch/de/kontakt/termin können Sie ein Gespräch vereinbaren.
Freundliche Grüsse
Mario Koller
Guten Tag
Ich habe mich vor ca. 4 Monaten in eine Teil-Selbständigkeit begeben, d.h. dass ich noch zu 60% bei einer Firma angsetellt bin und 40% (2 Tage/Woche) als Selbständiger arbeite.
Zwei Wochen nach der Gründung meldete sich die Prüfstelle, die im Namen der AHV die Einschätzung meiner Firma macht, bzw. prüft, ob ich die Auflagen erfülle um als Selbständiger eingestuft zu werden.
Da ich während meinen 40% (nebst anderen Kunden) auch für die Firma arbeite, bei der ich noch zu 60% angestellt bin, wurde ich als nun als “nicht selbständig” eingestuft.
Mit dieser Einschätzung war ich nicht einverstanden und habe dies auch Juristisch angefochten, ohne Erfolg…
Obwohl mir die Firma, bei welcher ich noch angestellt bin, inzwischen seit 3 Monaten keine Aufträge mehr gibt und sie deshalb auch nicht mehr zu meinem Kundenstamm zählt, wird mir genau dies weiterhin als ausschlaggebender Grund angegeben, mich noch immer als “nicht selbständig erwerbend” einzustufen. (Die Firma zählt nicht mehr zu meinem Kundenstamm und ich kriege auch keine Aufträge von der Firma).
Ich kann die Zusammenarbeit mit diversen andere Kunden schriftlich vorweisen und die Belege, welche dies beweisen, habe ich ebenfalls eingereicht, jedoch wird dies als unzureichend bewertet.
Es waren Total 5 Kunden welche ich Vorweisen konnte ( Ich bin zu 40% Selbständig, deshalb bin ich mit diesen 5 Kunden mehr als ausgelastet). Jedoch habe ich nun, dank diesem Urteil 2 sehr wichtige Kunden verloren, was für mich hohe finanzielle Einbussen beutet (nebst den Anwaltskosten).
Ich bin mit dem Urteil noch immer nicht einverstanden, kann es mir jedoch nicht leisten,
mich vor dem Kantonsgericht um meine Einzelfirma zu streiten (aus der Traum meiner eigenen Einzelfirma…)
Meine Frage zu diesem Thema ist nun:
Ist diese Einschätzung (unselbständig erwerbend), auch nach der Einsprache, auch nach
dem Wegfallen der genannten Firma und trotz dem Vorweis anderer Kunden, richtig begründet? Ich habe ein komplett eingerichtetes Atelier und Führe die Firma auch in eigenem Namen, ich bin im Handelsregister eingetragen und habe auch sonst alle Auflagen Erfüllt. Jedoch wird all dies nur als “Indizien” einer Selbständigkeit angegeben.
Hat jemand ebenfalls schon ähnliche Erfahrungen machen müssen und wie seid Ihr
vorgegangen?
Gruss Jeff
Guten Tag
Grundsätzlich brauchen Sie, um als Selbständigerwerbender qualifiziert zu werden, brauchen Sie mindestens Rechnungen von drei verschiedenen Kunden. Um Ihren konkreten Fall beurteilen zu können, bräuchte man mehr Informationen. Dazu wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Sozialversicherungsrecht oder direkt an die die Ausgleichskasse.
Freundliche Grüsse
Kassra Palenzona